Metadata : Eger, Georg: ¬Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899

Abschnitt  III.  §  25.  Freiwillige  Unterbrechung  der  Fahrt.
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Weiterreise  verlustig,  wenn  er  erst  mit  einem  späteren  Zuge  weiterreist  oder  den
Preisunterschied  des  höher  tarifirten  Zuges  nicht  deckt.
Die  Eisenbahn  kann  aber  den  Reisenden  weitergehende  Vergünstigungen ¬
  bewilligen.  In  diesem  Sinne  bestimmen  die  Allgem.  Zusatzbestimm.
zu  §  25:
1.  Bei  Benutzung  von  Fahrscheinheften  hat  der  Reisende  das  Recht,  auf
der  Endstation  jedes  Fahrscheins,  sowie  auf  den  in  den  Fahrscheinen
besonders  namhaft  gemachten  Aufenthaltsstationen  die  Fahrt  zu  unterbrechen, ¬
  ohne  daß  es  eines  Vermerks  seitens  des  Stationsvorstandes  bedarf. ¬
  Außerdem  steht  es  dem  Reisenden  frei,  sich  auf  allen  übrigen,  in
dem  Fahrschein  nicht  genannten  Stationen  aufzuhalten;  in  letzterem  Falle
ist  jedoch  das  Fahrscheinheft  sofort  nach  dem  Verlassen  des  Zuges  dem
Stationsvorstand  zur  Vormerkung  vorzuweisen.
Bei  Benntzung  von  Rückfahrkarten  und  Fahrscheinheften  kann  die
Reise  innerhalb  der  Gültigkeitsdauer  der  Fahrkarte  auf  beliebige  Zeit
unterbrochen  und  braucht  nicht  schon  am  nächstfolgenden  Tage  fortgesetzt
zu  werden.
Nach  einer  Fahrtunterbrechung  kann  die  Weiterreise  innerhalb  der  vor3. ¬

stehend  angegebenen  Fristen  auch  von  einer  anderen,  der  Zielstation  näher
gelegenen  Station  desselben  Bahnweges  aus  fortgesetzt  werden.
Wird  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  der  Fahrtunterbrechung  nicht  eingeholt, ¬
  so  werden  die  Fahrkarten  ungültig,  und  zwar  einfache  und  Rückfahrkarten, ¬
  auf  welche  die  Unterbrechung  auf  der  Rückreise  stattgefunden,
vollständig,  und  Rückfahrkarten,  auf  welche  die  Unterbrechung  auf  der
Hinreise  stattgefunden,  für  den  Rest  der  Hinfahrt,  nicht  aber  auch  für  die
Rückfahrt;  Rundreisekarten  und  Fahrscheine  bis  zur  nächsten  vorgedruckten
Aufenthaltsstation.
Hierzu  treten  noch  die  bes.  Best.  der  Preuß.  Staatsb.:
Nach  Ablauf  des  letzten  Tages  der  Gültigkeitsdauer  ist  die  Unterbrechung ¬
  der  Fahrt  nicht  mehr  gestattet.
Bei  freiwilliger  Unterbrechung  der  Fahrt  verliert  die  Platzkarte  —
vgl.  besondere  Bestimmungen  zu  §  17  Anm.  58  S.  74  —  ihre  Gültigkeit.
Bei  Unterbrechung  der  Reise  auf  Fahrkarten  mit  wahlweiser  Gültigkeit
3.
für  mehrere  Bahnstrecken  ist  ein  Uebergang  von  der  einen  Strecke  auf  die
andere  Strecke  nicht  zulässig.  Die  Fahrt  muß  vielmehr  auf  derjenigen
Strecke  fortgesetzt  werden,  auf  welcher  die  Unterbrechung  erfolgt  und  bescheinigt ¬
  ist.
94)  Abs.  2  des  §  25  verwahrt  im  ersten  Satze  die  Eisenbahn  gegen  die
Annahme,  daß  die  durch  Abs.  1  zugelassene  Unterbrechung  eine  Verlängerung
der  für  Rückfahrten  und  Rundreisen  2c.  festgesetzten  Frist  herbeiführe.  Die  Annahme ¬
  Kühlwetter's  (S.  13),  es  sei  hier  hinzuzudenken:  „sofern  Fahrtunterbrechungen ¬
  bei  Retour=  oder  Rundreisebillets  überhaupt  zulässig  sind",  erscheint
nach  dem  zu  Abs.  1  Bemerkten  nicht  zutreffend.  Der  zweite  Satz  gewährt  der
Eisenbahn  das  Recht,  sowohl  die  den  Reisenden  gemäß  Abs.  1  zustehende  Befugniß ¬
  zur  Fahrtunterbrechung  von  besonderen,  in  die  Tarife  aufzu¤

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Abs.  2.
            
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