Abschnitt III. § 25. Freiwillige Unterbrechung der Fahrt.
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Weiterreise verlustig, wenn er erst mit einem späteren Zuge weiterreist oder den
Preisunterschied des höher tarifirten Zuges nicht deckt.
Die Eisenbahn kann aber den Reisenden weitergehende Vergünstigungen ¬
bewilligen. In diesem Sinne bestimmen die Allgem. Zusatzbestimm.
zu § 25:
1. Bei Benutzung von Fahrscheinheften hat der Reisende das Recht, auf
der Endstation jedes Fahrscheins, sowie auf den in den Fahrscheinen
besonders namhaft gemachten Aufenthaltsstationen die Fahrt zu unterbrechen, ¬
ohne daß es eines Vermerks seitens des Stationsvorstandes bedarf. ¬
Außerdem steht es dem Reisenden frei, sich auf allen übrigen, in
dem Fahrschein nicht genannten Stationen aufzuhalten; in letzterem Falle
ist jedoch das Fahrscheinheft sofort nach dem Verlassen des Zuges dem
Stationsvorstand zur Vormerkung vorzuweisen.
Bei Benntzung von Rückfahrkarten und Fahrscheinheften kann die
Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte auf beliebige Zeit
unterbrochen und braucht nicht schon am nächstfolgenden Tage fortgesetzt
zu werden.
Nach einer Fahrtunterbrechung kann die Weiterreise innerhalb der vor3. ¬
stehend angegebenen Fristen auch von einer anderen, der Zielstation näher
gelegenen Station desselben Bahnweges aus fortgesetzt werden.
Wird die vorgeschriebene Bescheinigung der Fahrtunterbrechung nicht eingeholt, ¬
so werden die Fahrkarten ungültig, und zwar einfache und Rückfahrkarten, ¬
auf welche die Unterbrechung auf der Rückreise stattgefunden,
vollständig, und Rückfahrkarten, auf welche die Unterbrechung auf der
Hinreise stattgefunden, für den Rest der Hinfahrt, nicht aber auch für die
Rückfahrt; Rundreisekarten und Fahrscheine bis zur nächsten vorgedruckten
Aufenthaltsstation.
Hierzu treten noch die bes. Best. der Preuß. Staatsb.:
Nach Ablauf des letzten Tages der Gültigkeitsdauer ist die Unterbrechung ¬
der Fahrt nicht mehr gestattet.
Bei freiwilliger Unterbrechung der Fahrt verliert die Platzkarte —
vgl. besondere Bestimmungen zu § 17 Anm. 58 S. 74 — ihre Gültigkeit.
Bei Unterbrechung der Reise auf Fahrkarten mit wahlweiser Gültigkeit
3.
für mehrere Bahnstrecken ist ein Uebergang von der einen Strecke auf die
andere Strecke nicht zulässig. Die Fahrt muß vielmehr auf derjenigen
Strecke fortgesetzt werden, auf welcher die Unterbrechung erfolgt und bescheinigt ¬
ist.
94) Abs. 2 des § 25 verwahrt im ersten Satze die Eisenbahn gegen die
Annahme, daß die durch Abs. 1 zugelassene Unterbrechung eine Verlängerung
der für Rückfahrten und Rundreisen 2c. festgesetzten Frist herbeiführe. Die Annahme ¬
Kühlwetter's (S. 13), es sei hier hinzuzudenken: „sofern Fahrtunterbrechungen ¬
bei Retour= oder Rundreisebillets überhaupt zulässig sind", erscheint
nach dem zu Abs. 1 Bemerkten nicht zutreffend. Der zweite Satz gewährt der
Eisenbahn das Recht, sowohl die den Reisenden gemäß Abs. 1 zustehende Befugniß ¬
zur Fahrtunterbrechung von besonderen, in die Tarife aufzu¤
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Abs. 2.