Inhaltsverzeichnis : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 2, Abt.1)

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Buch  II.  Titel  2,  Altersvormundschaft.
eine  Erstattungs  oder  Collationspflicht  der,  durch  nützliche  Ausgaben ¬
  ?)  bevorzugten  Geschwister.  Doch  beschränkte  sich  der  ganze,
von  der  Praxis  ausgebildete  Rechtssatz  auf  Verwendungen,  welche
das  Capital  nicht  angriffens
Diese,  wegen  ihrer  Bedeutung  für  Verwaltung  und  Berechnung ¬
  des  Vormunds  hier  zu  erwähnende  Specialität  des  lübischen ¬
  Rechtes  ist  von  mindestens  sehr  zweifelhaftem  Werthe.  Sie
wird  daher  auch  z.  B.  in  Rostock  nicht  mehr  beachtet.
)  D.  h.  durch  solche,  welche  nicht  unter  das  „unnütze  Zubringen  mit
vergeblichem,  übrigem  Zehren“  des  ar.  3  Stat.  revis.  III  9  fallen.  Dieß
ist  auch  die,  freilich  misverständlich  ausgedrückte  Meinung  von  Meyius  l.  c.
9  Deinde  tantum  ea  communio  impensarum  pertingit  ad  fructus
non  ad  proprietatem.  Mevius  l.  c.
Weimar.
—  Hof=Buchdr
kerei.
            
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