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Literatur.
Entscheidend scheint mir da die Vortragsart des ‘Gaius3, dieses
anscheinend kollektiven und anonymen, aber jedenfalls pädagogisch
unvergleichlich guten Anfangerlehrbuches. Er ist die Einfachheit
selbst und vermeidet ängstlich, Unerwartetes oder noch nicht Ver-
ständliches zu bringen. So wird denn die manus iniectio (IV 21 ff.)
schlechterdings nur vom Schuldner aus geschildert und auch das
mit äußerster Vereinfachung: Totschweigen der Litiskreszenz, die er
doch weiterhin (§ 171) selbst lehren wollte.1) Nur ein einziger Gesichts-
punkt wird den dupondii vorgetragen, dieser aber wieder und wieder
und — echt gaianisch — mit viermaliger Wiederholung des einzuprä-
genden Schlagwortes: cpro se agere3 § 21: nec licebat indicato manum
sibi depellere et pro se lege agere, sed vindicem dabat qui pro se
causam agere solebat .... dann nach Aufzählung der Arten Wieder-
aufnahme der Beschreibung § 24: ex quibus legibus . .. (reo licebat)
manum sibi depellere et pro se lege agere .. § 25: sed postea ...
permissum est, sibi manum depellere et pro se agere.
Dem Vindex gibt Gaius1 Darstellung also keinerlei eigene Bedeu-
tung: sed vindicem dabat . . qui vindicem non dabat, domum duce-
batur. Das Interesse der jungen Hörer (oder Leser) sollte ausschließlich
dem indicatus gehören, nur von ihm aus wird der Vindex erwähnt.
Wie sollte Gaius da mit ‘sed vindicem dabat qui pro se causam agere
solebat3 plötzlich von dem Vindex und seinen Interessen sprechen und
das mit dem technisch-stereotypen pro se . . agere! Er wäre sicher
mißverstanden worden, da seine Studenten zweifellos (und mit Recht)
höher als die durch mehr als eine Ausnahme bestätigte3 Schulregel vom
Reflexivpronomen den inhaltlichen Zusammenhang gewertet hätten.
Daß cqui pro se ageret3 korrekter gewesen wäre, ist «zweifellos,
vielleicht stand es bei Gaius und ist in "agere s(olebat)3 verlesen wor-
den. Oder Gaius setzte es dafür als unmaßgeblichere Wendung, wie
er es öfters tut, ohne dadurch sagen zu wollen, daß die Sache nicht
immer geschieht (z. B. IV 15 [bis], 35). Oder aber endlich er fand
das ‘ageret3 sachlich zu scharf, da der vindex ja nicht nur, also nicht
immer, prozessierte, sondern mitunter auch zahlte wie Manlius (so
richtig Verf. S. 157). Jedenfalls liegt dieses causam agere im Sinne des
Hauptsatzsubjekts, des indicatus: vindicem dabat qui .... und so war
das pro se logisch gerechtfertigt, wenn auch der Autor hinterher gram-
matisch etwas entgleiste durch das von ihm ausgehende Wort solebat.
Münster. H. Erman.
*) Dies übersieht Verf. 8. 99: „Der Umstand, daß Gaius ... bei der
Darstellung der manus iniectio pura als Unterschied von der m. i. iudicati
und pro iudicato lediglich den Fortfall des vindex erwähnt, während der
Wegfall der Litiskreszenz doch praktisch für die gaianische Zeit selbst viel
erheblicher gewesen wäre, spricht zu deutlich für die Gleichstellung beider
manus iniectiones in dieser letzteren Beziehung. Zur Beseitigung dieses (?)
Grundes sind die Bedenken ... zu schwach.“ (?!)