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3. Nach den meisten Entwürfen soll die Schichtung
noch jetzt die Kraft einer sogenannten Todtthcilung Pa«
den. Der schichtende puren« so wir die abgesundenen
Kinder sollen gegen einander für todt gehalten und so
angesehen werden, als hätten sie sich auch rücksichtlich
ihres Nachlasses auseinandergesetzt, so daß
Jeder von ihnen über sein demnächsiiges Vermögen
frei und ohne an einen Pflichttheil für einan-
der gebunden zu sein, testiren könne.
Entwurf für Münster § 57 und zugleich für
Ahaus, Boclwlt, Rhein«, Wolbeck, Horstmar,
Gehmen, Dülmen.
Entwurf für Minden, Ravensberg §. 84, Pader-
born, Rheda, Reckenberg.
Entwurf für Dortmund (Mark S. 20) für kipp«
stadt S. 29)
Bei dem Geh. Obertribuual besteht jedoch eine ent-
gegengesetzte Praxis.
4. Wenn der überlebende puren« eine neue Ehe
mit Gütergemeinschaft eingeht und hierin von seinem
Ehegatten oder von Kindern auS dieser Ehe überlebt
wird, so sollen — auch nach der bisherigen Praxis des
Geh. Obertribunals (Entsch. Bd. 6 S. 215) — die
abgcschichtetcn Kinder erster Ehe nicht mehr miterben;
und eben so, wenn ein abgcschichtetes Kind stirbt,
welches einen Ehegatte» oder Deecendeuten aus dieser
Ehe hinterläßt,
soll der überlebende puren« ebenfalls nicht erben.
Rach den meisten Entwürfen soll der überlebende
Ehegatte aber auch dann nicht Erbe deS abgeschichtetcn