Full text : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1 (1796))

Proceß.
139
Verf.  als  Hauptregel  auf,  daß  mit  Beyseitsezung  aller?
Förmlichkeiten  nur  die  wesentliche  Stuke  des  Processes
beobachtet  werden;  gleichwohl  da  er  das  Verfahren  in
bürgerlichen  Rechtssachen  beschreibt,  unterscheidet  er  selbst
zwischen  wichtigen  und  geringfügigen  Sachen.  Des  Soldaten -
  Rechtswohlthat  der  Competenz  möchten  wir  auch
nicht  auf  das  einschränken,  was  er  zur  nothdürftigen
Unterhaltung  seines  Lebens  braucht;  er  muß  vielmehr  so
viel  übrig  behalten,  als  die  Bedurfnisse  seines  Stands
erfordern.  Bey  dem  Verfahren  in  Strafsachen  wird  das
ordentliche  und  ausserordentliche  Verfahren,  besonders
das  Standrecht  genau  beschrieben.
Von  S.  85.  bis  zu  Ende  geht  die  noch  nicht  geschlossene -
  zwölfte  Abtheilung  vom  Concursproceß.  Zuerst  von
dessen  Begriff  und  Benennungen;  von  der  Person  derer,
welche  bey  diesem  Proceß  als  Glaubiger  anzusehen  sind,
besonders  von  den  unterschiedenen  Bedeutungen  des  Ausdruks: -
  Concurs  der  Glaubiger,  und  dessen  Eintheilungen. -
  Die  Bedeutungen  werden  nach  Dabelow  angeführt;
in  so  fern  er  den  Vermögenszustand  eines  Schuldners
anzeigt,  gegen  welchen  mehrere  Glaubiger  ihre  Befriedigung -
  gerichtlich  nachsuchen,  zu  welcher  das  Vermögen
nicht  mehr  zureicht,  so  werden  dazu  mehrere,  wenigstens
zwey  Glaubiger  erfordert,  welche  über  den  Vorzug  ihrer -
  Forderungen  streiten,  und  also  unterschiedene  besondere -
  Klagen  haben;  es  wird  ferner  ein  Gemeinschuldner,
eine  gerichtliche  Einklagung  der  Forderungen,  und  Unzulänglichkeit -
  des  Vermögens  erfordert;  es  kann  also  wie
hier  richtig  behauptet  wird,  der  Schuldner  zu  Bezahlung
aller  seiner  Schulden  unvermögend  seyn,  ohne  daß  noch
ein  Concurs  existirt,  wenn  nemlich  die  Glaubiger  sich
noch  nicht  gerichtlich  gemeldet  haben.  In  §.  80.  folgt
die  bekannte  Eintheilung  des  Concurses  in  den  imminenten, -
  den  materiellen  und  den  förmlichen,  wobey  dem  Hr.
Verf.  die  mancherley  Bestimmungen  der  Rechtsgelehrten
wieder  vieles  zu  schaffen  machen.  Den  imminenten  Concurs -
  nimmt  er  jedoch  von  dem  Zeitpunct  an,  wo  das
Activvermögen  des  Gemeinschuldners  zu  Befriedigung
seiner  Glaubiger  nicht  mehr  zureichte,  wovon  der  Beweis
den  Glaubigern  obligt;  dieser  imminente  Concurs  hat  schon
die
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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