Proceß.
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Verf. als Hauptregel auf, daß mit Beyseitsezung aller?
Förmlichkeiten nur die wesentliche Stuke des Processes
beobachtet werden; gleichwohl da er das Verfahren in
bürgerlichen Rechtssachen beschreibt, unterscheidet er selbst
zwischen wichtigen und geringfügigen Sachen. Des Soldaten -
Rechtswohlthat der Competenz möchten wir auch
nicht auf das einschränken, was er zur nothdürftigen
Unterhaltung seines Lebens braucht; er muß vielmehr so
viel übrig behalten, als die Bedurfnisse seines Stands
erfordern. Bey dem Verfahren in Strafsachen wird das
ordentliche und ausserordentliche Verfahren, besonders
das Standrecht genau beschrieben.
Von S. 85. bis zu Ende geht die noch nicht geschlossene -
zwölfte Abtheilung vom Concursproceß. Zuerst von
dessen Begriff und Benennungen; von der Person derer,
welche bey diesem Proceß als Glaubiger anzusehen sind,
besonders von den unterschiedenen Bedeutungen des Ausdruks: -
Concurs der Glaubiger, und dessen Eintheilungen. -
Die Bedeutungen werden nach Dabelow angeführt;
in so fern er den Vermögenszustand eines Schuldners
anzeigt, gegen welchen mehrere Glaubiger ihre Befriedigung -
gerichtlich nachsuchen, zu welcher das Vermögen
nicht mehr zureicht, so werden dazu mehrere, wenigstens
zwey Glaubiger erfordert, welche über den Vorzug ihrer -
Forderungen streiten, und also unterschiedene besondere -
Klagen haben; es wird ferner ein Gemeinschuldner,
eine gerichtliche Einklagung der Forderungen, und Unzulänglichkeit -
des Vermögens erfordert; es kann also wie
hier richtig behauptet wird, der Schuldner zu Bezahlung
aller seiner Schulden unvermögend seyn, ohne daß noch
ein Concurs existirt, wenn nemlich die Glaubiger sich
noch nicht gerichtlich gemeldet haben. In §. 80. folgt
die bekannte Eintheilung des Concurses in den imminenten, -
den materiellen und den förmlichen, wobey dem Hr.
Verf. die mancherley Bestimmungen der Rechtsgelehrten
wieder vieles zu schaffen machen. Den imminenten Concurs -
nimmt er jedoch von dem Zeitpunct an, wo das
Activvermögen des Gemeinschuldners zu Befriedigung
seiner Glaubiger nicht mehr zureichte, wovon der Beweis
den Glaubigern obligt; dieser imminente Concurs hat schon
die
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte