Metadaten : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

Zweiter  Abschnitt.  Von  gezogenen  Wechseln.
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Zweiter  Abschnitt.
Von  gezogenen  Wechseln.
I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.
Artikel  4.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels ¬
  sind:
1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung
als  Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden ¬
  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender ¬
  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache  (Anm.
1-3).
2)  Die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geld-Summe  (Anm.
4—7).
3)  Der  Namen  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche
oder  an  deren  Ordre  gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten); ¬
  (Anm.  8-12).
4)  Die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll.
Die  Zahlungszeit  kann  nur  festgesetzt  werden,
auf  einen  bestimmten  Tag,
auf  Sicht  (Vorzeigung,  à  vista)  oder  auf  eine  bestimmte ¬
  Zeit  nach  Sicht,
auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung ¬
  (a  dato);  (Anm.  13--21),
auf  eine  Messe  oder  Markt  (Messe  oder  MarktWechsel); ¬
  (Anm.  22-24).
5)  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem ¬
  Namen  oder  seiner  Firma;  (Anm.  25--30).
6)  Die  Angabe  des  Ortes,  Monats=Tages  und  Jahres
der  Ausstellung;  (Anm.  31--34).
)  Der  Namen  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die
            
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