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§. 30. Einführungsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 18.. an in Kraft. Alle
damit in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind
aufgehoben. Die vorher eingegangenen Ehen behalten ihre Gültigkeit, ¬
wenn sie unter den Formen geschlossen sind, welche zur
Abschlußzeit gesetzlich in Geltung waren.
Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.