fullscreen : Elvers, Christian Friedrich: Theoretisch-praktische Erörterungen aus der Lehre von der testamentarischen Erbfähigkeit, insbesondere juristischer Personen

20  Beik.  IV.  Großherzogl.  Genehmigungs-Decret.
Rechnung  abzulegen,  sonst  aber  in  Verwaltung,  Erhaltung, ¬
  Vergrößerung  des  Institutes  und  des  dazu  gehörigen ¬
  Fonds  nach  besonderen  von  ihm  entworfenen  Instruktionen ¬
  zu  verfahren  hätten;  Er  aber  zu  Vollziehung
dieses  Vorhabens,  nach  Vorschrift  des  Art.  910  des  Coder ¬
  Napoleon,  eines  Genehmigungs-Decretes  von  Uns
bedürfe:  Er  uns  daher  um  Ertheilung  eines  solchen
Decretes  gebeten  hat;  und  Wir  nun  diesem  rühmlichen
Vorhaben  seines  ganzen  Inhaltes  Unsere  Genehmigung
mit  Vergnügen  gnädigst  ertheilt  haben,  so  haben  Wir
ihm  hierüber  das  gegenwärtige  Decret  ausfertigen  lassen,
und  solches  mit  Unserer  Unterschrift  und  Siegel  versehen.
den  21.  November  1811.
Aschaffenburg,
Carl  Großherzog.
(L.  S.)
Genehmigungs=Decret  zur  Stiftung  eines
Kunst=Institutes  um  Einsetzung  desselben
zu  seinem  Légataire  universel  für  Joh.
Friedrich  Städel  von  Frankfurt.
            
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