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Von dem in § 80 der deutschen Reichsgewerbeordnung ¬
den Landesregierungen zustehenden Rechte
des Erlasses von Arzneitaxen für die Apotheker hat
Bayern alljährlich Gebrauch gemacht, bis auch hier die
Reichsgesetzgebung eingriff und durch eine von den
Bundesregierungen vereinbarte „Deutsche Arzneitaxe
vom 1. April 1905 diese Materie dem landesrechtlichen
Gesetzgebungsrechte entzogl); diese Taxe gilt auch
für Ärzte als Besitzer sogenannter Handapotheken, während ¬
die Preisbestimmung von Handverkaufsartikeln
wie bisher dem freien Ermessen der Apotheker überlassen ¬
bleibt.
Über die Frage, wie weit noch andere Bestimmungen ¬
der Reichsgewerbeordnung, in denen das
Apothekergewerbe nicht ausdrücklich erwähnt wird
auf das letztere anzuwenden sind, wird hauptsächlich
die Bestimmung des § 6 Abs. 1 der deutschen Reichsgewerbeordnung ¬
entscheiden; doch gehen bezüglich der
Auslegung des Begriffes „Errichtung und Verlegun
von Apotheken die Anschauungen in mancher Beziehung ¬
auseinander. Was zunächst den § 3 der Reichsgewerbeordnung ¬
anlangt, so kann aus ihm im Allge
meinen ein Verbot für den Apotheker, sich anderweitige ¬
Erwerbsquellen zu verschaffen, nicht abgeleitet
werden 2); das Landesrecht zieht hier dem Apotheker
die Schranke, insoferne die Apothekerordnung vom
27. Januar 1842 in ihrem § 5 bestimmt, dass der Betrieb ¬
eines anderen, wenn auch verwandten Nebengewerbes ¬
einer besonderen Lizenz bedarf und somit
verboten werden kann, wenn die Gefahr der Vernachlässigung ¬
der mit dem Apothekerberufe verbundenen
Arzneibücher sind die von Nürnberg 1546 und Augsburg 1564.
Schelenz, S. 413 ff.; Eulenburg, II, S. 92.
1) Reger-Stöhsel, S. 232.
2) Becker, Heft III, S. 11.