Metadaten : Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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Von  dem  in  §  80  der  deutschen  Reichsgewerbeordnung ¬
  den  Landesregierungen  zustehenden  Rechte
des  Erlasses  von  Arzneitaxen  für  die  Apotheker  hat
Bayern  alljährlich  Gebrauch  gemacht,  bis  auch  hier  die
Reichsgesetzgebung  eingriff  und  durch  eine  von  den
Bundesregierungen  vereinbarte  „Deutsche  Arzneitaxe
vom  1.  April  1905  diese  Materie  dem  landesrechtlichen
Gesetzgebungsrechte  entzogl);  diese  Taxe  gilt  auch
für  Ärzte  als  Besitzer  sogenannter  Handapotheken,  während ¬
  die  Preisbestimmung  von  Handverkaufsartikeln
wie  bisher  dem  freien  Ermessen  der  Apotheker  überlassen ¬
  bleibt.
Über  die  Frage,  wie  weit  noch  andere  Bestimmungen ¬
  der  Reichsgewerbeordnung,  in  denen  das
Apothekergewerbe  nicht  ausdrücklich  erwähnt  wird
auf  das  letztere  anzuwenden  sind,  wird  hauptsächlich
die  Bestimmung  des  §  6  Abs.  1  der  deutschen  Reichsgewerbeordnung ¬
  entscheiden;  doch  gehen  bezüglich  der
Auslegung  des  Begriffes  „Errichtung  und  Verlegun
von  Apotheken  die  Anschauungen  in  mancher  Beziehung ¬
  auseinander.  Was  zunächst  den  §  3  der  Reichsgewerbeordnung ¬
  anlangt,  so  kann  aus  ihm  im  Allge
meinen  ein  Verbot  für  den  Apotheker,  sich  anderweitige ¬
  Erwerbsquellen  zu  verschaffen,  nicht  abgeleitet
werden  2);  das  Landesrecht  zieht  hier  dem  Apotheker
die  Schranke,  insoferne  die  Apothekerordnung  vom
27.  Januar  1842  in  ihrem  §  5  bestimmt,  dass  der  Betrieb ¬
  eines  anderen,  wenn  auch  verwandten  Nebengewerbes ¬
  einer  besonderen  Lizenz  bedarf  und  somit
verboten  werden  kann,  wenn  die  Gefahr  der  Vernachlässigung ¬

der  mit  dem  Apothekerberufe  verbundenen
Arzneibücher  sind  die  von  Nürnberg  1546  und  Augsburg  1564.
Schelenz,  S.  413  ff.;  Eulenburg,  II,  S.  92.
1)  Reger-Stöhsel,  S.  232.
2)  Becker,  Heft  III,  S.  11.
            
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