Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (7)

261
men  hat').  Hiernach  ist  es  also  in  jedem  einzelnen
Falle,  immer  mehr  eine  That-  als  Rechtsfrage,  ob  die
Paulianische  Klage  gegründet  ist,  oder  nicht?
Mit  vollem  Rechte  reprobiren  die  Gesetze  alle  betrügerischen ¬
  Handlungen.  Aber  wie  mancher  Schuldner  kennt
seine  Vermögensumstände  nicht  einmal  ganz  genau;  indem
er  seine  Güter  höher  schätzt,  als  sie  nachher  verkauft  werden; ¬
  Activa  für  gut  und  sicher  hält,  die  verloren  gehn;
auf
Vermögenszuwachs,  durch  Erbschaften,  Conjuncturen
und  Glückszufälle  rechnet,  die  nicht  erfüllt  werden,  und
dergleichen  mehr!  Wenn  er  nun,  durch  dringende  Zahlungsanforderungen, ¬
  einstweilen  in  mißliche,  oder  insolvente ¬
  Vermögensumstände  geräth,  und  in  solchen  veräussert, ¬
  cedirt  oder  sich  auf  andere  Weise  aus  dieser  Lage  zu
retten  sucht,  so  kann  man  darin  doch  niemals  den  vollen
Beweis  eines  böslichen  Vorsatzes,  die  andern  Gläubiger
zu  verkürzen,  antreffen,  woran  unter  solchen  Umständen
der  Schuldner  vielleicht  gar  nicht  dachte.  Aber,  gesetzt  er
hätte  wirklich  diesen  fraudulenten  Vorsatz  gehabt,  so  kann
derselbe  doch  weder  einem  Dritten,  nach  seinem  auf
Zahlung  dringenden,  und  befriedigten  Gläubiger  anders
schädlich  seyn,  als  wenn  sie  selbst  an  dem  Betruge,  oder
der  böslichen  Absicht,  die  übrigen  Gläubiger  zu  beeinträchtigen, ¬
  Antheil  genommen  haben.  Diesen  Fall  stellen  die
5)  Besonders  in  Hinsicht  einer,  zum  Nachtheil  anderer  Gläubiger  geschehenen ¬
  Verpfändung  hält  Weber,  in  den  Beitr.  zu  der  Lehre  von  Klagen ¬
  n.  8.,  den  dolum  debitoris  allein  hinreichend  zur  Begründung ¬
  der  Paulianischen  Klage;  m.  s.  aber  Walch  l.  c.  §.  9.
Schweppe  Concurs,  2te  Aufl.  §  82.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer