Metadaten : Theoret. praktische Ausführungen zur Lehre über die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der außerehelichen Kinder sowie der Deflorations-Entschädigung (1)

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„Man  habe  leichtsinnige  Personen  weiblichen  Geschlechts  abhal„ten ¬
  wollen,  sich  außerehelich  hinzugeben;  hier  aber  sey  die  Hin„gebung ¬
  eine  unfreiwillige  gewesen.  Man  habe  im  Interesse  der
„guten  Sitten  anstößige  Fragen  der  Entscheidung  der  Civilgerichte
„entziehen  wollen;  hier  erfolge  die  an  sich  unvermeidliche  Con„statirung ¬
  im  Wege  der  Untersuchung.  Man  habe  ein  Verfah„ren ¬
  beseitigen  wollen,  welches  anstößig,  und  doch  unzureichend
„sey,  um  den  rechten  Vater  des  Kindes  zu  ermitteln.  Die  ge„setzliche ¬
  Fiktion  trete  an  die  Stelle  des  Beweises,  wenn  nur  die
„verbrecherische  Handlung  des  Räubers  oder  Schänders  erwiesen
„sey.  Wohl  fänden  diese  Momente  auf  den  Fall  der  Entführung
„nicht  in  gleichem  Maße  Anwendung,  solche  setze  Zustimmung
„der  Entführten  voraus,  und  zuweilen  möge  es  zweifelhaft  seyn,
„wer  hierbei  den  andern  Theil  verleitet  habe.  In  der  Regel
„werde  aber  auch  hier  die  Hauptverantwortung  auf  den  Mann,
„als  auf  den  stärkeren  Theil,  fallen,  und  es  sey  billig,  daß  vom
„Gesetze  das  vorgesehen  werde,  was  gewöhnlich  eintrete."
Des  Ausnahme=Falles,  dessen  das  Sardinische  Gesetzbuch
Art.  186  erwähne,  nämlich  den  der  Anerkennung  der  Vaterschaft
von  Seite  des  Vaters,  sey  es  ausdrücklich  oder  durch  concludente
Handlungen,  werde  hier  nicht  gedacht,  weil  der  vorwürfige  Art.
67  des  Entwurfs  sich  nur  mit  der  direkten  Ausmittelung  der
Vaterschaft  beschäftige,  übrigens  auch  betreffenden  Orts  (Art.  62.
geeignete  Norm  deßhalb  getroffen  worden  sey.
Der  Artikel  62  nämlich  ordnet  an:  ein  außereheliches  Kind
könne  von  beiden  Aeltern  zugleich,  oder  von  einem  der  Aeltern
allein,  vor  und  nach  seiner  Geburt,  selbst  nach  seinem  Ableben,
wenn  es  Nachkommen  hat,  anerkannt  werden.
Wie  aus  den  Motiven  zu  entnehmen  ist,  hatte  man  bei  der
Freigebung  der  Anerkennung  eines  außerehelichen  Kindes  die
Lage  eines  Vaters  vor  Augen,  welcher  durchaus  keine  Hoffnung
hat,  die  Geburt  seines  noch  im  Schooße  der  Mutter  ruhenden
Kindes  zu  erleben,  oder  welcher  es  versäumt  hatte,  ein  bereits
erwachsenes  Kind  bei  dessen  Lebzeiten  anzuerkennen,  und  doch
dessen  rechtmäßigen  Nachkommen  durch  Nachholung  des  Versäumten ¬
  eine  Vergütung  leisten  möchte.
            
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