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„Man habe leichtsinnige Personen weiblichen Geschlechts abhal„ten ¬
wollen, sich außerehelich hinzugeben; hier aber sey die Hin„gebung ¬
eine unfreiwillige gewesen. Man habe im Interesse der
„guten Sitten anstößige Fragen der Entscheidung der Civilgerichte
„entziehen wollen; hier erfolge die an sich unvermeidliche Con„statirung ¬
im Wege der Untersuchung. Man habe ein Verfah„ren ¬
beseitigen wollen, welches anstößig, und doch unzureichend
„sey, um den rechten Vater des Kindes zu ermitteln. Die ge„setzliche ¬
Fiktion trete an die Stelle des Beweises, wenn nur die
„verbrecherische Handlung des Räubers oder Schänders erwiesen
„sey. Wohl fänden diese Momente auf den Fall der Entführung
„nicht in gleichem Maße Anwendung, solche setze Zustimmung
„der Entführten voraus, und zuweilen möge es zweifelhaft seyn,
„wer hierbei den andern Theil verleitet habe. In der Regel
„werde aber auch hier die Hauptverantwortung auf den Mann,
„als auf den stärkeren Theil, fallen, und es sey billig, daß vom
„Gesetze das vorgesehen werde, was gewöhnlich eintrete."
Des Ausnahme=Falles, dessen das Sardinische Gesetzbuch
Art. 186 erwähne, nämlich den der Anerkennung der Vaterschaft
von Seite des Vaters, sey es ausdrücklich oder durch concludente
Handlungen, werde hier nicht gedacht, weil der vorwürfige Art.
67 des Entwurfs sich nur mit der direkten Ausmittelung der
Vaterschaft beschäftige, übrigens auch betreffenden Orts (Art. 62.
geeignete Norm deßhalb getroffen worden sey.
Der Artikel 62 nämlich ordnet an: ein außereheliches Kind
könne von beiden Aeltern zugleich, oder von einem der Aeltern
allein, vor und nach seiner Geburt, selbst nach seinem Ableben,
wenn es Nachkommen hat, anerkannt werden.
Wie aus den Motiven zu entnehmen ist, hatte man bei der
Freigebung der Anerkennung eines außerehelichen Kindes die
Lage eines Vaters vor Augen, welcher durchaus keine Hoffnung
hat, die Geburt seines noch im Schooße der Mutter ruhenden
Kindes zu erleben, oder welcher es versäumt hatte, ein bereits
erwachsenes Kind bei dessen Lebzeiten anzuerkennen, und doch
dessen rechtmäßigen Nachkommen durch Nachholung des Versäumten ¬
eine Vergütung leisten möchte.