Fnrslenthtil) Died. Kirchen- u. Schulwesen betr.Preuss. Gesetze. 247
Stellungen des provinziellen Kirchenrechls sich linden. Für die Pro-
vinz Sachsen hätte die Schrift von Schmidt: der Wirkungskreis
und die Wirkungsart des Superintendenten in der evangel. Kirche.
Quedlinburg u. Leipzig, 1837. 8. (vergl. die krit. Jahrbücher 1838.
S. 406. fg.) viel Material dargeboten. Für Preussen und Posen darf
der Rec. sich auf seine Geschichte der Quellen des Preuss. Kirchen-
reclits beziehen u. s. w.
Dass dem Verf. gelungen sei, durch den Auszug der Verord-
nungen das Zurückgehen auf die Quelle selbst möglich gemacht zu
haben, können wir nicht unbedingt zugestehen, da es in concreto
nicht blos auf die verba decisiva, sondern auf die Motive, die ratio
des Gesetzes ankommt. Dies ist ein Mangel, dessen Beseitigung
Rec. schon in der Anzeige des Repertorii (s. oben) gewünscht hatte.
Ist dem aber also, so musste, was sich aber auch schon ohnedies
als nothwendig herausstellt, die officielle Quelle jeder Verordnung
angeführt werden. Die Verweisung auf Raabe’s Sammlung halten
wir für genügend, da dort die authentische Sammlung nachgewiesen
ist, nicht aber die Bezugnahme auf Borck’s Handbuch, Haupt,
Seger u. a. allein. Da es uns hier überhaupt nur auf eine allge-
meine Charakteristik der FürstenthaPschen Arbeit ankommt, so
wird ein gleich auf der ersten Seite des ersten Bandes gewähltes
Beispiel hinreichen. Hier ist nämlich wegen des heiligen Abend-
mahls auf die Verordnung vom 6. Sept. 1731., Dcclar. v. 16. Januar
und 9. Juni 1732. Bezug genommen und dabei Borck (nicht Bork)
8. 21., Seger 8. 86. cilirt. Vollständig findet man aber diese Ge-
setze in Mxjlius Corp. Const. Marchic. T. L P. L no. CXXL CXX1L
€XXV. und dies musste also jedenfalls, daneben auch allenfalls
Borck und Seger, allegirt werden.
Viele Artikel erscheinen höchst unvollständig. So wird z. B.
Bd. I. 8. 3. wegen der Abgaben, welche aus der Parochialverbin-
dung fliessen, und wegen der Unzulässigkeit der Leistung derselben
an eine andere Religionspartei, auf die Vorschrift des Allg. Land-
rechts Thl. II. Tit. XI. §. 261. hingewiesen. Auf die zum Theil zur
Erläuterung dienenden Bestimmungen, die sich im Artikel Pfarrzwang
(Bd.III. S. 232 — 234 ), Stolgebühren (Bd. IV. S. 397.) u. s. w. fin-
den, ist daher nicht Rücksicht genommen, und überdies sind auch
die dort mitgetheilten Gesetze nicht ausreichend. M. vergl. deshalb
z. B. die Erläuterungen und Ergänzungen des Allg. Landrechts für
die Preuss. Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschäft, hcraus-
gegehen von Gräff, Koch u. a. Abth. III. (Breslau, 1839. 8.)