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richt hatte sich in seinen Bemerkungen über das Provinzialrecht =
dahin ausgesprochen, daß es zweckmäßig
sein würde, pro Winspel Roggen Aussaat fünf Paar
Tauben zu verstatten,
ib. fol. 258. Vol. sp. I. ad G. 16.
und der Geheimerath Wilke hat in seinem Entwurf angenommen, =
daß acht Paar auf eine Hufe als das höchste
Maaß in der Mark anzusehen wären, ib. fol. 2. Wo
schon observanzmäßige, oder sonst gültige Bestimmungen
über die Anzahl der zu haltenden Tauben existiren, wie
nach Angabe der Kammerdeputation auf den Domainenämtern, =
muß es natürlich dabei sein Bewenden behalten. =
Bei den Berathungen üder diesen Punct ist auch
zur Sprache gekommen und von den Ständen behauptet =
worden, daß die Müller jedenfalls von der Vergünstigung, =
Tauben zu halten, ausgeschlossen wären, und
der Geheimerath Wilke, hat auf den Grund der darüber
in Klingener's Dorf= und Bauernrecht ausgesprochenen,
Meinung, gleichfalls eine dies festsetzende Bestimmung,
in den Entwurf zum Provinzialrechte aufnehmen wollen. =
Jndessen hat schon das altmärkische Obergericht
bemerkt, daß in der Mark kein Gesetz, den Müllern,
wenn sie Acker besäßen, das Halten von Tauben untersage, =
und dem stimmen auch die Deputirten der kurmärkschen =
Kammer bei,
Vol. spec. I. ad G. 16. Fol. 258.
Conferenzacten Vol. I. Fol. 458, 459.
mit dem Bemerken, daß mit demselben Rechte, den Müllern =
auch das Halten von Hühnern und Gänsen, die
auch von Körnern leben, untersagt werden müßte, da
die Untersagung doch nur in Beziehung auf eine zu be=