fullscreen : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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richt  hatte  sich  in  seinen  Bemerkungen  über  das  Provinzialrecht =
  dahin  ausgesprochen,  daß  es  zweckmäßig
sein  würde,  pro  Winspel  Roggen  Aussaat  fünf  Paar
Tauben  zu  verstatten,
ib.  fol.  258.  Vol.  sp.  I.  ad  G.  16.
und  der  Geheimerath  Wilke  hat  in  seinem  Entwurf  angenommen, =
  daß  acht  Paar  auf  eine  Hufe  als  das  höchste
Maaß  in  der  Mark  anzusehen  wären,  ib.  fol.  2.  Wo
schon  observanzmäßige,  oder  sonst  gültige  Bestimmungen
über  die  Anzahl  der  zu  haltenden  Tauben  existiren,  wie
nach  Angabe  der  Kammerdeputation  auf  den  Domainenämtern, =
  muß  es  natürlich  dabei  sein  Bewenden  behalten. =

Bei  den  Berathungen  üder  diesen  Punct  ist  auch
zur  Sprache  gekommen  und  von  den  Ständen  behauptet =
  worden,  daß  die  Müller  jedenfalls  von  der  Vergünstigung, =
  Tauben  zu  halten,  ausgeschlossen  wären,  und
der  Geheimerath  Wilke,  hat  auf  den  Grund  der  darüber
in  Klingener's  Dorf=  und  Bauernrecht  ausgesprochenen,
Meinung,  gleichfalls  eine  dies  festsetzende  Bestimmung,
in  den  Entwurf  zum  Provinzialrechte  aufnehmen  wollen. =
  Jndessen  hat  schon  das  altmärkische  Obergericht
bemerkt,  daß  in  der  Mark  kein  Gesetz,  den  Müllern,
wenn  sie  Acker  besäßen,  das  Halten  von  Tauben  untersage, =
  und  dem  stimmen  auch  die  Deputirten  der  kurmärkschen =
  Kammer  bei,
Vol.  spec.  I.  ad  G.  16.  Fol.  258.
Conferenzacten  Vol.  I.  Fol.  458,  459.
mit  dem  Bemerken,  daß  mit  demselben  Rechte,  den  Müllern =
  auch  das  Halten  von  Hühnern  und  Gänsen,  die
auch  von  Körnern  leben,  untersagt  werden  müßte,  da
die  Untersagung  doch  nur  in  Beziehung  auf  eine  zu  be=
            
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