fullscreen : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

514  |  XX.  Ob  d.  Eigenthümer  d.  versich.  rc.
begrüͤndeten  Anspruch  aus  der  Police  an  die
Versicherer  habe;
auch  2)  durch  die  Clausel  des  Contracts:
wen  es  sonst  ganz  oder  zum  Theil
angehe,  sich  dazu  wohl  qualificire;
folglich  3)  die  Assecuranz=Compagnie
mit  dem  Vorwande,  daß  sie  lediglich  mit
niemanden  als  mit  A.  etwas  zu  schaffen  habe,
von  ihrer  Verbindlichkeit  in  Ansehung  der
versicherten  Summe  gegen  B.  sich  los  zu
machen  nicht  befugt  sey.
Von  Rechtswegen.
            
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