514 | XX. Ob d. Eigenthümer d. versich. rc.
begrüͤndeten Anspruch aus der Police an die
Versicherer habe;
auch 2) durch die Clausel des Contracts:
wen es sonst ganz oder zum Theil
angehe, sich dazu wohl qualificire;
folglich 3) die Assecuranz=Compagnie
mit dem Vorwande, daß sie lediglich mit
niemanden als mit A. etwas zu schaffen habe,
von ihrer Verbindlichkeit in Ansehung der
versicherten Summe gegen B. sich los zu
machen nicht befugt sey.
Von Rechtswegen.