117.
Handelsgericht. Kompetenz. Zahlungsort. Beweis
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II. Fall.
Handelsgericht. — Kompetenz. — Zahlungsort. —
Beweis.
Wie in Handelssachen der Beweis der Vereinba-
rung, an welchem Orte dieZahlung erfolgen soll,
wovon der Gerichtsstand abhängt, hergestellt
werden kann. Art. 420 der B. P. O-
Die Annahme in Zahlung von, auf fremde Platze
lautenden, Rimessen bewirkt keine Aufhebung
dieses Gerichtsstandes.
Doepper — van Volxem.
Jakob van Volxem, Handelsmann in Trier, ließ durch Akt
des Justizamtsdieners Wilh. Schneider zu Neuwied den dort
wohnenden Kaufmann P. C. Doepper vor das Handelsge-
richt zu Arier abladen, um sich unter Strafe körperlicher
Haft zur Zahlung einer Summe von 287 Thlr. 13 Sgr.
6 Pf. nebst Zinsen und Kosten als'Restbetrag des ihm im
November 1829 verkauften und gelieferten, 3 Monate spater
in Trier zahlbaren Hopfens verurtheilen zu hören. Bei der
Verhandlung der Sache, wo Klager seine Forderung auf
den Betrag von 236 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. reduzirte, wurde
Seitens des Verklagten der Ladung eine Nichtigkeitseinrede
entgegengesetzt, sodann die Kompetenz des K. H. G. zu
Trier bestritten, und zur Sache selbst bemerkt, daß jeden-
falls die Forderung des Klagers auf/157 Thaler 10 Sgr.
5 Pf. herabgesetzt werden müsse. Durch Urtheil vom 19- Mai
1831 erklärte sich das K. H. G. zu Trier unter Verwerfung
der von dem Verklagten behaupteten Nichtigkeit der Ladung
zur Sache kompetent und gab dem Verklagten auf, rechtsbe-
ständig zu beweisen, daß er dem Klager den Betrag der auf
Kornelius Liesch in Burtscheid ertheilten aber zurückgesandten
Anweisung mit 44 Thlr. 26 Sgr. 5 Pf. zurückerstattet habe.
Was die hier in Betracht kommende Kompetenz des K. H.
G- zu Trier betrifft, so motivirte das Urtheil selbige darauf,
daß Verklagter Doepper, obgleich domizilirt in "Neuwied,
doch der Gerichtsbarkeit des K. H. G. zu Trier unterwor-
fen sey, weil in allen Fakturbriesen ausdrücklich in Trier
zahlbar bemerkt sey und vom Verklagten nichts vorliege,
woraus hervorgehe, daß er damals mit dieser Bedingung
nicht einverstanden gewesen. (Art. 420 letztes alinea der B.