Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Laband:  Zum  zweiten  Buch  d.  Entwurfes  eines  bürgerl.  G.=B.'s  53
§  435.
„Ist  das  Rücktrittsrecht  gegen  Reugeld  vorbehalten,  so
ist  die  Erklärung  des  Rücktrittes  gegenüber  dem  anderen
Theile  nur  dann  wirksam,  wenn  das  Reugeld  bei  der
Erklärung  entrichtet  wird  oder  schon  vorher  entrichtet ¬
  war.  Der  Berechtigte  ist  jedoch,  auch  wenn  er  den
Rücktritt  ohne  Leistung  des  Reugeldes  erklärt,  seinerseits  an
diese  Erklärung  gebunden.
Der  andere  Kontrahent  hat  also  die  Wahl,  ob  er  die
Rücktrittserklärung  gelten  lasse  wolle  oder  nicht.  Dies  ist  nicht
mehr  als  recht  und  billig.  In  hohem  Grade  unbillig  ist  es
dagegen,  daß  der  zum  Rücktritt  Berechtigte  nicht  weiß,  woran
er  ist.  Die  Nichtentrichtung  des  Reugeldes  ist  doch  kein  Delikt
durch  welches  der  Rücktrittsberechtigte  verwirkt,  der  Chikane
oder  der  spekulativen  Ausbeutung  des  andern  Kontrahenten
preisgegeben  zu  werden.  Es  gibt  gewiß  viele  Fälle,  in  denen
auf  die  sofortige  baare  Entrichtung  des  Reugelds  gar  kein  Wertk
gelegt  wird,  z.  B.  wenn  der  Rückrittsberechtigte  von  zweifel
loser  Zahlungsfähigkeit  oder  Zuverlässigkeit,  oder  ein  Freund
Nachbar,  Berufsgenosse  des  andern  Kontrahenten  ist.  In  solchen
Fällen  wird  die  Entgegennahme  der  Rücktrittserklärung,  auch
ohne  sofortige  Erlegung  des  Reugelds,  als  Genehmigung  auf
zufassen  sein.  M.  E.  ist  es  eine  durch  Treu  und  Glauben
und  durch  die  Rücksicht  auf  den  Verkehr  gebotene  Pflicht,  daß
der  andere  Kontrahent,  wenn  er  die  ohne  Entrichtung  des  Reu
gelds  erfolgte  Rücktrittserklärung  nicht  gelten  lassen  will,  dies
dem  Erklärenden  zu  wissen  thut,  widrigenfalls  der  Auslegungsgrundsatz ¬
  qui  tacet  consentit  gegen  ihn  Platz  greift.
Nach  dem  Wortlaut  des  §  435  ist  es  auch  von  dem  will
kürlichen  Belieben  des  anderen  Kontrahenten  abhängig,  ob  die
Rücktrittserklärung  convalescirt,  wenn  der  Berechtigte  nachträg
lich,  vielleicht  am  nächstfolgenden  Tage,  das  Reugeld  dem
anderen  Kontrahenten  thatsächlich  anbietet:  ja  selbst  dann,  wenn
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer