Laband: Zum zweiten Buch d. Entwurfes eines bürgerl. G.=B.'s 53
§ 435.
„Ist das Rücktrittsrecht gegen Reugeld vorbehalten, so
ist die Erklärung des Rücktrittes gegenüber dem anderen
Theile nur dann wirksam, wenn das Reugeld bei der
Erklärung entrichtet wird oder schon vorher entrichtet ¬
war. Der Berechtigte ist jedoch, auch wenn er den
Rücktritt ohne Leistung des Reugeldes erklärt, seinerseits an
diese Erklärung gebunden.
Der andere Kontrahent hat also die Wahl, ob er die
Rücktrittserklärung gelten lasse wolle oder nicht. Dies ist nicht
mehr als recht und billig. In hohem Grade unbillig ist es
dagegen, daß der zum Rücktritt Berechtigte nicht weiß, woran
er ist. Die Nichtentrichtung des Reugeldes ist doch kein Delikt
durch welches der Rücktrittsberechtigte verwirkt, der Chikane
oder der spekulativen Ausbeutung des andern Kontrahenten
preisgegeben zu werden. Es gibt gewiß viele Fälle, in denen
auf die sofortige baare Entrichtung des Reugelds gar kein Wertk
gelegt wird, z. B. wenn der Rückrittsberechtigte von zweifel
loser Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit, oder ein Freund
Nachbar, Berufsgenosse des andern Kontrahenten ist. In solchen
Fällen wird die Entgegennahme der Rücktrittserklärung, auch
ohne sofortige Erlegung des Reugelds, als Genehmigung auf
zufassen sein. M. E. ist es eine durch Treu und Glauben
und durch die Rücksicht auf den Verkehr gebotene Pflicht, daß
der andere Kontrahent, wenn er die ohne Entrichtung des Reu
gelds erfolgte Rücktrittserklärung nicht gelten lassen will, dies
dem Erklärenden zu wissen thut, widrigenfalls der Auslegungsgrundsatz ¬
qui tacet consentit gegen ihn Platz greift.
Nach dem Wortlaut des § 435 ist es auch von dem will
kürlichen Belieben des anderen Kontrahenten abhängig, ob die
Rücktrittserklärung convalescirt, wenn der Berechtigte nachträg
lich, vielleicht am nächstfolgenden Tage, das Reugeld dem
anderen Kontrahenten thatsächlich anbietet: ja selbst dann, wenn