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gesellschaft, oder wenn das Jemandem besser klingt, dem
Staate.
„ Der Faden ist abgerissen mit dem Tode des bisherigen
Rechtsinhabers, er kann erst wieder angeknüpft werden bei dem
Eintritt einer neuen Person, welche als Rechtssubjekt eintritt.
Bis dahin gibt es kein Rechtssubjekt.
Eben weil die Person des Berechtigten nicht vorhanden ist,
welche das Recht in seinem Bestande tragen und aufrecht erhalten ¬
könnte, darum muß die Rechtsordnung selbst mit ihrer
Korrektur eintreten.
Es ist einer der Punkte, an welchem die Inkongruenz
zwischen dem hervortritt, was für die Bedürfnisse der menschlichen ¬
Gesellschaft erforderlich ist, und dem Wege, welchen das
Recht beschritten hat, um jene Bedürfnisse zu befriedigen; die
Individuen sterben, die Gattung verjüngt und erhält sich durch
das Mittel der Zeugung. Wo die Rechte sich anknüpfen an
eine Gesammtheit neben einander lebender Menschen, übertragen
sie sich von selbst auf das junge Geschlecht: wo sie aber angeknüpft ¬
sind an die Individuen, reißt der Faden mit dem Tode
des Individuums ab, wenn er nicht sofort für ein neues Individuum ¬
aufgenommen wird, wie das bei der Ungewißheit der
Erben, bei der Wahrung seiner freien Entschließung, ob er in
die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten will, schwer
angeht. Wer diesen Zwischenzustand auf dem Wege der Deduktion ¬
aus dem Begriffe des Rechts, wie es einem menschlichen
Individuum zusteht, konstruiren will, der versucht sich an der
Quadratur des Kreises.
Man kann es dahin gestellt sein lassen, ob unser Recht auf
einem anderen Wege den bestehenden Zustand hätte konserviren
können.
Der Weg, welchen unser Recht eingeschlagen hat, reicht
vollkommen aus, um alle Bedürfnisse zu befriedigen.
Das Gesetz verbietet zunächst Jedermann, sich die Sachen
der Erbschaft wie herrenlose Dinge anzueignen. Solche Ansichnahme ¬
begründet für den Okkupanten keine Rechte, die wissent¬