Metadaten : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

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gesellschaft,  oder  wenn  das  Jemandem  besser  klingt,  dem
Staate.
„  Der  Faden  ist  abgerissen  mit  dem  Tode  des  bisherigen
Rechtsinhabers,  er  kann  erst  wieder  angeknüpft  werden  bei  dem
Eintritt  einer  neuen  Person,  welche  als  Rechtssubjekt  eintritt.
Bis  dahin  gibt  es  kein  Rechtssubjekt.
Eben  weil  die  Person  des  Berechtigten  nicht  vorhanden  ist,
welche  das  Recht  in  seinem  Bestande  tragen  und  aufrecht  erhalten ¬
  könnte,  darum  muß  die  Rechtsordnung  selbst  mit  ihrer
Korrektur  eintreten.
Es  ist  einer  der  Punkte,  an  welchem  die  Inkongruenz
zwischen  dem  hervortritt,  was  für  die  Bedürfnisse  der  menschlichen ¬
  Gesellschaft  erforderlich  ist,  und  dem  Wege,  welchen  das
Recht  beschritten  hat,  um  jene  Bedürfnisse  zu  befriedigen;  die
Individuen  sterben,  die  Gattung  verjüngt  und  erhält  sich  durch
das  Mittel  der  Zeugung.  Wo  die  Rechte  sich  anknüpfen  an
eine  Gesammtheit  neben  einander  lebender  Menschen,  übertragen
sie  sich  von  selbst  auf  das  junge  Geschlecht:  wo  sie  aber  angeknüpft ¬
  sind  an  die  Individuen,  reißt  der  Faden  mit  dem  Tode
des  Individuums  ab,  wenn  er  nicht  sofort  für  ein  neues  Individuum ¬
  aufgenommen  wird,  wie  das  bei  der  Ungewißheit  der
Erben,  bei  der  Wahrung  seiner  freien  Entschließung,  ob  er  in
die  Rechte  und  Pflichten  des  Erblassers  eintreten  will,  schwer
angeht.  Wer  diesen  Zwischenzustand  auf  dem  Wege  der  Deduktion ¬
  aus  dem  Begriffe  des  Rechts,  wie  es  einem  menschlichen
Individuum  zusteht,  konstruiren  will,  der  versucht  sich  an  der
Quadratur  des  Kreises.
Man  kann  es  dahin  gestellt  sein  lassen,  ob  unser  Recht  auf
einem  anderen  Wege  den  bestehenden  Zustand  hätte  konserviren
können.
Der  Weg,  welchen  unser  Recht  eingeschlagen  hat,  reicht
vollkommen  aus,  um  alle  Bedürfnisse  zu  befriedigen.
Das  Gesetz  verbietet  zunächst  Jedermann,  sich  die  Sachen
der  Erbschaft  wie  herrenlose  Dinge  anzueignen.  Solche  Ansichnahme ¬
  begründet  für  den  Okkupanten  keine  Rechte,  die  wissent¬
            
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