Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 49 (1894))

13.6. Dr. E. T. Rubo, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Textausgabe mit Anmerkungen. Vierte verbesserte Auflage. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893

13.7. Schmölder, Oberlandesgerichtsrath in Köln a. Rh., Die gewerbsmäßige Unzucht und die zwangsweise Eintragung in die Dirnenliste. Vortrag, gehalten am 7. September 1893 in Frankfurt a. O. in der allgemeinen Conferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine. Berlin, Commissionsverlag von Reinh. Werther in Leipzig, 1893

Literarische Anzeigen.

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56.
Dr. E. T. Rubo, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Textausgabe mit Anmerkungen. Vierte verbesserte Auflage. Berlin,
Carl Heymann's Verlag, 1893.
Die Ausgabe ist längst bekannt und anerkannt. Eigenthümlich ist
ihr die geschichtliche Einleitung, ein Exkurs über Auslegung des Straf-
gesetzbuches und ein solcher zur Systematik desselben. Selbstverständlich
ist der Text bis zur letzten Abänderung nachgetragen; die Anmerkungen
betreffen mehr Aeußerlichkeiten, wie Zuständigkeit und Geschichte, als
Auslegung. Der Truck ist ein sehr deutlicher und guter. St.

57.
Schmölder, Oberlandesgerichtsrath in Köln a. Rh. Die gewerbs-
mäßige Unzucht und die zwangsweise Eintragung in
die Dirnenliste. Vortrag gehalten am 7. September 1893 in
Frankfurt a. €>. nebst anschließenden Verhandlungen (in der all-
gemeinen Conferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine). Berlin, Com-
missionsverlag von Reinh. Werther in Leipzig, 1893. Preis 50 Pf.
Der Vortrag wendet sich hauptsächlich gegen die zwangsweise Ein-
tragung in die Dirnenliste und verlangt statt dessen, daß die gewerbs-
mäßige Unzucht unter die Antragsdelicte ausgenommen und das Antrags-
recht der Polizeibehörde eingeräumt werden. .Dieser Antrag ist ohne
Zweifel ein wohl begründeter. Man kann schon zweifelhaft fein, ob die
freiwillige Eintragung und die damit verbundene bedingte Concessionirung
zur Gewerbsunzucht eine richtige Maßregel sei; keinesfalls läßt sich die
zwangsweise Eintragung rechtfertigen. Es ist dieß nicht nur ein Eingriff
in die menschliche Freiheit, welche nicht ohne die ernstesten Sicherungs-
maßregeln gegen Willkür zulässig erscheint, sondern welche, wie im Vor-
trag und der Discussion genügend bewiesen wurde, sich geradezu als ein
Hinderniß gegen die Besserung gefallener Mädchen darstellt. Es ist merk-
würdig, wie sich solche Zustände in einer Zeit ausbilden konnten, welche
zuweilen sogar mit krankhafter Erregtheit vermeintlichen, die Sicherheit
und Freiheit der Person bedrohenden Mißständen entgegentritt. Dagegen
den Kampf begonnen zu haben, ist ein verdienstliches Werk, und sind die
Sittlichkeitsvereine und der Herr Reserent, der sich mit der Frage so
eingehend beschäftigt hat, wie seine Schrift „die Bestrafung und polizei-
liche Behandlung der gewerbsmäßigen Unzucht" zeigt, wohl berufen, auf
die gerügten Mißstände aufmerksam zu machen. St.

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