Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

Sechste  Abtheilung.  Zweiter  Abschnitt.
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Sobald  es  Herr  Ferdinand  Malshausen  verlangt,  bin  ich  bereit, ¬
  ihm  die  bezeichnete  Geldrolle  in  demselben  Zustande  zurückzugeben. ¬

Ich,  der  Bauergutsbesitzer  Ferdinand  Malshausen,  gestatte
indeß  dem  Herrn  Karl  Köhler,  falls  er  den  beabsichtigten  Kauf
der  beiden,  dem  Braueigner  Jacobson  zugehörigen  Zugpferde  abschließen ¬
  sollte,  die  bei  ihm  deponirte  Summe  von  hundert  Thalern ¬
  zur  Zahlung  des  Kaufgeldes  zu  gebrauchen.  In  diesem  Falle
mag  er  die  Geldrolle  öffnen  und  das  darin  enthaltene  Geld  in
der  gedachten  Art  verwenden.  Von  dieser  Zeit  an  soll  er  mir
aber  die  Summe  mit  fünf  Prozent  Zinsen  bis  zur  Rückzahlung
verzinsen.
Reichenbach,  den  10.  März  1855.
Ferdinand  Malshausen.
Karl  Köhler.
9)  Pfand=Kontrakt.
Zu  Pfandkontrakten  über  bewegliche  Sachen  bedarf  es  keiner
schriftlichen  Form.  Bei  unbeweglichen  Sachen  ist  die  schriftliche
Form  nothwendig.  Zu  sogenannten  antichretischen  Pfandkontrakten
ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Form  nicht  nöthig.  Sie  wird
aber  wegen  der  vielen  speziellen  Bestimmungen  über  Rechnungslegung, ¬
  Meliorationen,  Deteriorationen  u.  s.  w.  besser  angewandt.
Formular.
Der  Pelzhändler  Anastasius  Mitritz  hat  mir  heute  für  ein
Darlehn  von  250  Thlrn.,  welches  ich  demselben  auf  6  Monate
gegen  5  Prozent  Zinsen  geliehen,  6  Pelze  und  4  Muffen  als  Unterpfand ¬
  gegeben.  Ich  bescheinige  den  richtigen  Empfang  dieser
6  Pelze  und  der  4  Muffen  und  verspreche,  sie  dem  Herrn  Mitritz, ¬
  sobald  er  das  Darlehn  sammt  Zinsen  und  etwa  entstehenden
Kosten  an  mich  zurückbezahlt  hat,  in  unversehrtem  Zustande  zurückzugeben. ¬

Düsseldorf,  den  10.  März  1855.
Peter  Kamenz.
10)  Gesellschafts=Vertrag  (Societäts=Vertrag).
Zu  einem  Gesellschafts=Vertrag  (Societäts-Vertrag)  ist  die
schriftliche  Form  nothwendig.  Ist  es  eine  Gesellschaft  in  Beziehung ¬
  auf  den  ganzen  Erwerb,  so  bedarf  es  der  gerichtlichen  Form.
Sollen  durch  eine  solche  Gesellschaft  Dritte  verbunden  werden,  so
ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  nöthig.  Soll  ein  solcher  VerFrag ¬
  aufgehoben  werden,  oder  eine  Theilung  erfolgen,  so  bedarf
s  hierzu  eines  besonderen  Vertrages,  bei  der  Theilung  des  sog.
Theilungsrezesses.
Formular.
§.  1.  Der  Kaufmann  Herr  Wilhelm  Stern  und  der  Lithovereinigen ¬
  sich,  um  das  im  besten
graph  Herr  Otto  Boehden
            
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