Sechste Abtheilung. Zweiter Abschnitt.
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Sobald es Herr Ferdinand Malshausen verlangt, bin ich bereit, ¬
ihm die bezeichnete Geldrolle in demselben Zustande zurückzugeben. ¬
Ich, der Bauergutsbesitzer Ferdinand Malshausen, gestatte
indeß dem Herrn Karl Köhler, falls er den beabsichtigten Kauf
der beiden, dem Braueigner Jacobson zugehörigen Zugpferde abschließen ¬
sollte, die bei ihm deponirte Summe von hundert Thalern ¬
zur Zahlung des Kaufgeldes zu gebrauchen. In diesem Falle
mag er die Geldrolle öffnen und das darin enthaltene Geld in
der gedachten Art verwenden. Von dieser Zeit an soll er mir
aber die Summe mit fünf Prozent Zinsen bis zur Rückzahlung
verzinsen.
Reichenbach, den 10. März 1855.
Ferdinand Malshausen.
Karl Köhler.
9) Pfand=Kontrakt.
Zu Pfandkontrakten über bewegliche Sachen bedarf es keiner
schriftlichen Form. Bei unbeweglichen Sachen ist die schriftliche
Form nothwendig. Zu sogenannten antichretischen Pfandkontrakten
ist die gerichtliche oder notarielle Form nicht nöthig. Sie wird
aber wegen der vielen speziellen Bestimmungen über Rechnungslegung, ¬
Meliorationen, Deteriorationen u. s. w. besser angewandt.
Formular.
Der Pelzhändler Anastasius Mitritz hat mir heute für ein
Darlehn von 250 Thlrn., welches ich demselben auf 6 Monate
gegen 5 Prozent Zinsen geliehen, 6 Pelze und 4 Muffen als Unterpfand ¬
gegeben. Ich bescheinige den richtigen Empfang dieser
6 Pelze und der 4 Muffen und verspreche, sie dem Herrn Mitritz, ¬
sobald er das Darlehn sammt Zinsen und etwa entstehenden
Kosten an mich zurückbezahlt hat, in unversehrtem Zustande zurückzugeben. ¬
Düsseldorf, den 10. März 1855.
Peter Kamenz.
10) Gesellschafts=Vertrag (Societäts=Vertrag).
Zu einem Gesellschafts=Vertrag (Societäts-Vertrag) ist die
schriftliche Form nothwendig. Ist es eine Gesellschaft in Beziehung ¬
auf den ganzen Erwerb, so bedarf es der gerichtlichen Form.
Sollen durch eine solche Gesellschaft Dritte verbunden werden, so
ist eine öffentliche Bekanntmachung nöthig. Soll ein solcher VerFrag ¬
aufgehoben werden, oder eine Theilung erfolgen, so bedarf
s hierzu eines besonderen Vertrages, bei der Theilung des sog.
Theilungsrezesses.
Formular.
§. 1. Der Kaufmann Herr Wilhelm Stern und der Lithovereinigen ¬
sich, um das im besten
graph Herr Otto Boehden