Metadaten : Seligsohn, Franz: ¬Der Begriff der privatrechtlichen Verfügung unter Lebenden

21  Die -
  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  darf,  außer  im  Falle
§  31,  sofort  und  vor  Ablauf  der  Frist  des  §  35  gefordert  werden.
des
formeller  Beschluß  ist  nicht  erforderlich.
Ein
§  31.
Liegen  Einsprüche  oder  Kollisionen  mit  den  Rechten  dritter
vor  oder  kann  aus  anderen  gesetzlichen  Gründen  den  Anträgen
des  Muters  gar  nicht  oder  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange
entsprochen  werden,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  über  die
Erteilung  oder  Versagung  der  Verleihung  durch  einen  Beschluß, ¬
  welcher  dem  Muter  und  den  beteiligten  Dritten  in
Ausfertigung  zugestellt  wird.
Einsprüche  und  Ansprüche,  welche  durch  den  Beschluß  des
Oberbergamts  abgewiesen  werden,  müssen,  insofern  wegen
derselben  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  binnen  drei  Monaten,
vom  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Beschluß  beziehungsweise ¬
  der  Rekursbescheid  (§  191)  zugestellt  ist,  durch  gerichtliche ¬
  Klage  verfolgt  werden.
Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist  seines
etwaigen  Rechtes  verlustig.
Die  in  dem  Verleihungsverfahren  durch  unbegründete
Einsprüche  entstehenden  Kosten  hat  der  Widersprechende  zu
tragen.
1.  Auf  diejenigen  Ein-  und  Ansprüche,  über  welche  das  Oberbergamt ¬
  nicht  beschlossen  hat,  findet  die  Vorschrift  in  Abs.  3  keine
Anwendung,  wohl  aber  die  in  §§  35,  36  und  55;  s.  auch  R.  G.  13./4.
1901,  Zivils.  IL.  214.
Das  Oberbergamt  hat  auch  ihm  nicht  angemeldete,  wohl  aber
aktenmäßig  bekannte  Ansprüche,  z.  B.  solche,  die  auf  Verleihungen,
älteren  und  schwebenden  oder  überhaupt  besseren  Mutungen  beruhen,
von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen;  s.  auch  §  35.
Was  für  den  Beschluß  des  Oberbergamts  in  §  31  bestimmt  ist,
auch  für  den  Bescheid  des  Ministers.
gilt
Das  O.  B.  A.  entscheidet  nur  über  spezifisch  bergrechtliche  (ding
liche)
An=  und  Einsprüche;  andere  (s.  Anm.  6  zu  §  15)  sind  auf
den  Rechtsweg  zu  verweisen.  Die  Geltendmachung  solcher  anderen
An-  und  Einsprüche  im  Rechtswege  hindert  nicht  die  Ausfertigung  der
Verleihungsurkunde.
2.  Die  Vorschrift  in  §  31  bezieht  sich  nur  auf  einen  Muter,
nicht  auf  den  eingetragenen  Bergwerkseigentümer,  dessen  Rechte  durch
spätere  Mutungen  und  Verleihungen  nicht  geändert  werden;  O.  Tr.
            
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