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Ausfertigung der Verleihungsurkunde darf, außer im Falle
§ 31, sofort und vor Ablauf der Frist des § 35 gefordert werden.
des
formeller Beschluß ist nicht erforderlich.
Ein
§ 31.
Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten dritter
vor oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen
des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange
entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die
Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Beschluß, ¬
welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in
Ausfertigung zugestellt wird.
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des
Oberbergamts abgewiesen werden, müssen, insofern wegen
derselben der Rechtsweg zulässig ist, binnen drei Monaten,
vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß beziehungsweise ¬
der Rekursbescheid (§ 191) zugestellt ist, durch gerichtliche ¬
Klage verfolgt werden.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines
etwaigen Rechtes verlustig.
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete
Einsprüche entstehenden Kosten hat der Widersprechende zu
tragen.
1. Auf diejenigen Ein- und Ansprüche, über welche das Oberbergamt ¬
nicht beschlossen hat, findet die Vorschrift in Abs. 3 keine
Anwendung, wohl aber die in §§ 35, 36 und 55; s. auch R. G. 13./4.
1901, Zivils. IL. 214.
Das Oberbergamt hat auch ihm nicht angemeldete, wohl aber
aktenmäßig bekannte Ansprüche, z. B. solche, die auf Verleihungen,
älteren und schwebenden oder überhaupt besseren Mutungen beruhen,
von Amts wegen zu berücksichtigen; s. auch § 35.
Was für den Beschluß des Oberbergamts in § 31 bestimmt ist,
auch für den Bescheid des Ministers.
gilt
Das O. B. A. entscheidet nur über spezifisch bergrechtliche (ding
liche)
An= und Einsprüche; andere (s. Anm. 6 zu § 15) sind auf
den Rechtsweg zu verweisen. Die Geltendmachung solcher anderen
An- und Einsprüche im Rechtswege hindert nicht die Ausfertigung der
Verleihungsurkunde.
2. Die Vorschrift in § 31 bezieht sich nur auf einen Muter,
nicht auf den eingetragenen Bergwerkseigentümer, dessen Rechte durch
spätere Mutungen und Verleihungen nicht geändert werden; O. Tr.