8.7.
Ueber die Zulässigkeit der Dissession des Wechsels Seitens des im Vorprozesse zu Sicherstellung der Wechselsumme verurtheilten Schuldners
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Nr. 7.
Neber dir Zulässigkeit der Diffession des Wechsels Seitens des im
Vorprozrsie )ur Sicherstellung der Wechselsumme verurtheilten
Schuldners.
Ein Rechtsfall,
mitgetheilt
von dem Appellationsgerichts-Rath Geyert in Stettin.
Ein Wechselgläubiger hatte wider den Acceptanten aus Sicherstellung
geklagt. In diesem Prozesse hatte der verklagte Acceptant die Erklärung
darüber, ob er das Accept eidlich disfitiren wolle, abgelehut. Das Ac-
cept wurde in contumaciam für rekognoscirt erachtet, und auf Sicher-
stellung für die künftige Zahlung erkannt. Nunmehr wurde die Klage
auf Zahlung angestellt. In diesem Prozesse erbot sich der verklagte
Acceptant zur eidlichen Diffession des Accepts. Es wurde unter den
Parteien streitig,
1. ob res judicata vorhanden sei, ob nämlich das Vorerkeuntuiß,
welches den Verklagten verurtheilte, die Zahlung sicher zu stellen, hier-
durch die Zahlungspflicht selbst ausgesprochen habe?
2. ob der Verklagte noch zum Difsessionseide verstattet werden könne,
da er die Erklärung über diesen Eid im Vorprozesse verweigert habe?
Das Appellationsgericht zu Stettin hat beide Fragen verneint, und
diese Entscheidung dürfte richtig sein.
Zu 1. Sowohl das gemeine Recht als auch die Allg. Ger.-Ordn.
Th. I Tit. 5 § 6 und Tit. 9 § 6 zählt den Einwand der rechtskräftig
entschiedenen Sache zu den peremtorischen Einreden, und diese sind nur
daun denkbar, wenn die Logik es unmöglich macht, über die Rechtsver-
bindlichkeit der Schuld des Verklagten materiell zu erkennen.
Nun hat zwar nicht der Verklagte den Einwand der res judicata
erhoben, sondern es will der Kläger für sich aus dem Vorerkenntnisse
Rechte herleiten. Es unterliegt aber der Kläger denselben Regeln, wel-
chen der Verklagte unterworfen ist. Wo dieser nicht einwenden kann,
die Sache sei zu feinen Gunsten schon rechtskräftig entschieden, da kann
in gleicher Weise der Klüger nicht behaupten, es sei für ihn res judicata