Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
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Zweites Kapitel.
Gegenstände des Prozesses.
Mittermaier, im Archiv für civilistische Praxis, Bd. IV, S. 305 ff.; und
+
Bd. XII, S. 393 ff.; Bd. XVIII, S. 138 ff.; Bb. AAI, S. 254; Bd.
XXII, S. 47 ff.; Bd. XXIII, S. 125 ff. — Pfeiffer, praktische Ausführungen. ¬
Hannover 1831. Bd. III, S. 181 ff. und 452 ff. — v. Gönner,
Entwurf eines Gesetzbuchs über das gerichtliche Verfahren. Erlangen 1815,
Bd. II, Abth. 1, S. 49. — Rudhardt, über die Verwaltung der Justiz
durch die administrativen Behörden. Würzburg 1817. — Nibler, im Archiv ¬
für die civ. Praris, Bd. III, S. 374 ff. — W. H. Puchta, in den
Beiträgen zur Geseßgebung und Praxis, Bd. I, S. 202 ff. — v. Feuerbach, ¬
über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, Bd. II,
S. 3 ff. — v. Weiler, über Verwaltung und Justiz, und über die Grenzlinie
zwischen Beiden. 2. Ausg. Mannheim, 1830. — v. Pfizer, über die Grenzen ¬
zwischen Verwaltungs= u. Civiljustiz. Stuttgart, 1828.— Dessen Prüfung ¬
der neuesten Einwendungen gegen die Verwaltungsjustiz, Stuttgart,
1830. — Wächter, in der Tüb. krit. Zeitschrift für Rechtswissenschaft, Bd. I,
S. 110 ff. — Dr. Funke, die Verwaltung in ihrem Verhältniß zur Justiz,
die Grenzen zwischen Beiden, und die Verwaltungsjustiz, mit Berücksichtigung
mehrerer Deutschen Gesetzgebungen, und insbesondere der Sächsischen. Zwickau,
1838. Dazu Dr. Puchta (Landrichter zu Erlangen), in den kritischen Jahrbüchern ¬
für Deutsche Rechtswissenschaft, von Richter u. Schneider, Bd. VII,
S. 123 ff. — Kuhn, die Trennung der Justiz und Administration. Ein
Beitrag zur Staatsphilosophie und zum positiven Deutschen Staatsrecht, Leipzig, ¬
1840. Dazu Funke, in denselben Jahrbüchern, Bd. IX, (1841),
S. 289—322. Eine Ergänzung dieser Schrift ist: Kuhn, das Wesen der
Deutschen Administrativjustiz, nebst einer Analyse verschiedener Deutscher Administrativ=Justiz-Entscheidungen. ¬
Eine staatsphilosophische und publicistische
Abhaudlung. Dresden und Leipzig, 1843.
§. 25.
I. Begriff von Civilprozeß= und AdministrativSache. ¬
I. Ein Civilprozeß muß ein streitiges Privatrecht zum Gegenstande ¬
haben; er betrifft also nicht bloß eine streitige Rechtssache,
sondern auch eine streitige Privatrechtssache. Jedes streitig gewordene ¬
Privatrecht kann mithin Gegenstand eines Prözesses
sein!). Streitigkeiten, wobei der Staat als solcher, nicht als Erwerbsgesellschaft ¬
oder Fiskus, betheiligt ist, gehören nicht vor die
1) A. G. O. Einleit. §. 1 u. die Anm.“ dazu im II. Theil. — Unter den
gemeinrechtlichen Prozessualisten ist über den Unterschied zwischen Civilprozeßund ¬
Administrativsache große Meinungsverschiedenheit.