Inhaltsverzeichnis : Koch, Christian Friedrich: ¬Der preußische Civil-Prozeß

Erstes  Buch.  Allgemeine  Lehren.
32
Zweites  Kapitel.
Gegenstände  des  Prozesses.
Mittermaier,  im  Archiv  für  civilistische  Praxis,  Bd.  IV,  S.  305  ff.;  und
+
Bd.  XII,  S.  393  ff.;  Bd.  XVIII,  S.  138  ff.;  Bb.  AAI,  S.  254;  Bd.
XXII,  S.  47  ff.;  Bd.  XXIII,  S.  125  ff.  —  Pfeiffer,  praktische  Ausführungen. ¬
  Hannover  1831.  Bd.  III,  S.  181  ff.  und  452  ff.  —  v.  Gönner,
Entwurf  eines  Gesetzbuchs  über  das  gerichtliche  Verfahren.  Erlangen  1815,
Bd.  II,  Abth.  1,  S.  49.  —  Rudhardt,  über  die  Verwaltung  der  Justiz
durch  die  administrativen  Behörden.  Würzburg  1817.  —  Nibler,  im  Archiv ¬
  für  die  civ.  Praris,  Bd.  III,  S.  374  ff.  —  W.  H.  Puchta,  in  den
Beiträgen  zur  Geseßgebung  und  Praxis,  Bd.  I,  S.  202  ff.  —  v.  Feuerbach, ¬
  über  die  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  der  Gerechtigkeitspflege,  Bd.  II,
S.  3  ff.  —  v.  Weiler,  über  Verwaltung  und  Justiz,  und  über  die  Grenzlinie
zwischen  Beiden.  2.  Ausg.  Mannheim,  1830.  —  v.  Pfizer,  über  die  Grenzen ¬
  zwischen  Verwaltungs=  u.  Civiljustiz.  Stuttgart,  1828.—  Dessen  Prüfung ¬
  der  neuesten  Einwendungen  gegen  die  Verwaltungsjustiz,  Stuttgart,
1830.  —  Wächter,  in  der  Tüb.  krit.  Zeitschrift  für  Rechtswissenschaft,  Bd.  I,
S.  110  ff.  —  Dr.  Funke,  die  Verwaltung  in  ihrem  Verhältniß  zur  Justiz,
die  Grenzen  zwischen  Beiden,  und  die  Verwaltungsjustiz,  mit  Berücksichtigung
mehrerer  Deutschen  Gesetzgebungen,  und  insbesondere  der  Sächsischen.  Zwickau,
1838.  Dazu  Dr.  Puchta  (Landrichter  zu  Erlangen),  in  den  kritischen  Jahrbüchern ¬
  für  Deutsche  Rechtswissenschaft,  von  Richter  u.  Schneider,  Bd.  VII,
S.  123  ff.  —  Kuhn,  die  Trennung  der  Justiz  und  Administration.  Ein
Beitrag  zur  Staatsphilosophie  und  zum  positiven  Deutschen  Staatsrecht,  Leipzig, ¬
  1840.  Dazu  Funke,  in  denselben  Jahrbüchern,  Bd.  IX,  (1841),
S.  289—322.  Eine  Ergänzung  dieser  Schrift  ist:  Kuhn,  das  Wesen  der
Deutschen  Administrativjustiz,  nebst  einer  Analyse  verschiedener  Deutscher  Administrativ=Justiz-Entscheidungen. ¬
  Eine  staatsphilosophische  und  publicistische
Abhaudlung.  Dresden  und  Leipzig,  1843.
§.  25.
I.  Begriff  von  Civilprozeß=  und  AdministrativSache. ¬

I.  Ein  Civilprozeß  muß  ein  streitiges  Privatrecht  zum  Gegenstande ¬
  haben;  er  betrifft  also  nicht  bloß  eine  streitige  Rechtssache,
sondern  auch  eine  streitige  Privatrechtssache.  Jedes  streitig  gewordene ¬
  Privatrecht  kann  mithin  Gegenstand  eines  Prözesses
sein!).  Streitigkeiten,  wobei  der  Staat  als  solcher,  nicht  als  Erwerbsgesellschaft ¬
  oder  Fiskus,  betheiligt  ist,  gehören  nicht  vor  die
1)  A.  G.  O.  Einleit.  §.  1  u.  die  Anm.“  dazu  im  II.  Theil.  —  Unter  den
gemeinrechtlichen  Prozessualisten  ist  über  den  Unterschied  zwischen  Civilprozeßund ¬
  Administrativsache  große  Meinungsverschiedenheit.
            
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