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Rechte der Ehegatten. § 22.
ihm der andere Ehegatte bezüglich seines Vermögens= ¬
und Schuldenstandes wissentlich oder unwissentlich ¬
machte, veranlaßt worden, den Güterstand ¬
der allgemeinen Gütergemeinschaft zu wählen
und seine erstehelichen Kinder vollkommen einzukindschaften, ¬
so kann sowohl er selbst als auch
seine eingekindschafteten Kinder Ersatz verlangen
in der Höhe des Betrags, um welchen der andere
Ehegatte seinen Vermögens= oder Schuldenstand
unrichtig angegeben hat. Dieser Ersatz wird gemeinschaftliches ¬
Sondervermögen des wieder heirathenden ¬
Ehegatten und seiner erstehelichen Kinder.
Für den Ersatz haften der Reihe nach:
1. das gegenwärtige gemeinschaftliche Vermögen.
soweit es vom betrogenen Ehegatten stammt;
2. das gegenwärtige und künftige gemeinschaftliche
Vermögen, soweit es vom betrügenden Ehegatten
stammt;
3. das künftige gemeinschaftliche Vermögen, soweit
es vom betrogenen Ehegatten stammt.!)
Wird dieser Ersatz unter den Eheleuten vertragsmäßig ¬
festgesetzt, so hat ein solcher Vertrag
gegenüber den Gläubigern der Eheleute nur dann
Rechtswirksamkeit, wenn er notariell errichtet ist
) Landr. S. 193, 194 §§ 1, 2, 3; S. 280, 281 §§ 1.2.
3, 4:
S. 281, 282 §§ 6, 7; Comm. S. 187, 188, 323, 324, 325.
326; Weber §§ 506, 507, 512, 513, 854, 855, 856, 857, 858:
Spies § 87 S. 71, § 90 S. 73, 74, § 89 S. 73.
) Landr. S. 195 § 4; Comm. S. 188; Weber §§ 508, 509.