Metadaten : Pfeilschifter, J.: ¬Das Bamberger Landrecht in systematischer Darstellung

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Rechte  der  Ehegatten.  §  22.
ihm  der  andere  Ehegatte  bezüglich  seines  Vermögens= ¬
  und  Schuldenstandes  wissentlich  oder  unwissentlich ¬
  machte,  veranlaßt  worden,  den  Güterstand ¬
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  zu  wählen
und  seine  erstehelichen  Kinder  vollkommen  einzukindschaften, ¬
  so  kann  sowohl  er  selbst  als  auch
seine  eingekindschafteten  Kinder  Ersatz  verlangen
in  der  Höhe  des  Betrags,  um  welchen  der  andere
Ehegatte  seinen  Vermögens=  oder  Schuldenstand
unrichtig  angegeben  hat.  Dieser  Ersatz  wird  gemeinschaftliches ¬
  Sondervermögen  des  wieder  heirathenden ¬
  Ehegatten  und  seiner  erstehelichen  Kinder.
Für  den  Ersatz  haften  der  Reihe  nach:
1.  das  gegenwärtige  gemeinschaftliche  Vermögen.
soweit  es  vom  betrogenen  Ehegatten  stammt;
2.  das  gegenwärtige  und  künftige  gemeinschaftliche
Vermögen,  soweit  es  vom  betrügenden  Ehegatten
stammt;
3.  das  künftige  gemeinschaftliche  Vermögen,  soweit
es  vom  betrogenen  Ehegatten  stammt.!)
Wird  dieser  Ersatz  unter  den  Eheleuten  vertragsmäßig ¬
  festgesetzt,  so  hat  ein  solcher  Vertrag
gegenüber  den  Gläubigern  der  Eheleute  nur  dann
Rechtswirksamkeit,  wenn  er  notariell  errichtet  ist
)  Landr.  S.  193,  194  §§  1,  2,  3;  S.  280,  281  §§  1.2.
3,  4:
S.  281,  282  §§  6,  7;  Comm.  S.  187,  188,  323,  324,  325.
326;  Weber  §§  506,  507,  512,  513,  854,  855,  856,  857,  858:
Spies  §  87  S.  71,  §  90  S.  73,  74,  §  89  S.  73.
)  Landr.  S.  195  §  4;  Comm.  S.  188;  Weber  §§  508,  509.
            
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