Objekt : Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 15 (1728))

282  LIB.  II.  TIT.XVIII.
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reditatis  petitionis  ist,  wodurch  der  inique
exclusus  seine  Erbschaffts-Portion  erhalt.
Menckenu  Synopsis  Theor.  &  Prax.  ff.
P.  176.
Es  stellen  aber  solche  querelam  inofficiosi -
  testamenti  an,  diejenigen,  welche  ab
intestato  succediren,  und  denen  zum  wenigsten -
  das  Pflichtheil  oder  die  legitima  verlassen
werden  muß,  wenn  nehmlich  selbige  zur  Ungebuͤhr -
  enterbet  worden  l.  6.  §.  1.  ff.  de  inoff.
testam.  Besonders  aber  stehet  sie  zu  1)  denen -
  Kindern,  welche  aus  einem  reinen  und  unbefleckten -
  Ehe-Bette  gezeuget,  folglich  legitimi
seyn,  sie  mögen  gleich  nati  oder  posthumi
seyn  l.  33.  §.  1.  C.  de  inoff.  test.  c.  22.  de
Reg.  J.  6.  wiewohl  weil  diese  heut  zu  Tage
cum  expressione  causae  nicht  können  ausgeschlossen -
  werden,  so  beduͤrffen  selbige  auch  heut
zu  Tage  dieser  querelae  nicht,  sondern  dasselbe
Testament,  darinnen  sie  ausgeschlossen  sind
ist  vielmehr  ipso  jure  nullum.  Titi  Jus  privat. -
  Lib.  7.  Cap.  14.  §.  6.  Ferner  hindert  es
nichts,  ob  sie  sui  oder  aber  emancipati  seyn,
primi  oder  ulterioris  gradus  l.  7.  &  23.  ff.
de  inoff.  test.  l.  210.  ff.  de  V.  S.  Deßgleichen -
  moͤgen  sie  gleich  legitimati  seyn,  denn
dem  ohnbeschadet  koͤnnen  sie  doch  solche  querelam -
  inofficiosi  testamenti  anstellen  Nov.
89.  c.  8.  &  9.  welches  auch  denen  plene  adopta¬ -
 -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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