IV. Zur Neugestaltung des Pflichttheilsrechts.
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allerdings diesseits behauptet wird, daß eine eingehende Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Momente, wie sie in der zweiten Abhandlung ¬
vorgenommen worden ist, in Wirklichkeit Zweifel nicht läßt.
und daß verschiedene Detailbestimmungen hätten besser geordnet werden
können. In seinen Grundzügen aber ist das Landrecht durchaus auf
dem rechten Wege und namentlich hat es bei der Charakterisirung des
Pflichttheilsrechts das Rechte getroffen.
Weil solchergestalt dieselbe rechtliche Natur, welche das Pflichttheilsrecht ¬
im Landrecht hat, auch für das neue Gesetzbuch beizubehalten ist
bleiben für dasselbe auch die Resultate der dritten Abhandlung maßgebend. ¬
Denn diese sind nichts weiter als Schlußfolgerungen aus der
Natur des Pflichttheilsrechts und fragt sich dabei nur noch, wie weit
man sie im Gesetz speziell hervorheben soll. Die Grenze hierfür wird
da zu setzen sein, wo die Möglichkeit nicht ganz ungegründeter Zweifel
anfängt.
Es bleibt daher zunächst, daß der Gegenstand des Pflichttheilsrechts
bei Belastungen die Beseitigung der Last, bei Verfügungen unter Lebenden
die Aufhebung der Schenkung, eine Summe Geldes oder das zuviel
Verschenkte in Natur, im übrigen aber stets eine Summe Geldes ist
welche durch eine Abschätzung der zum Nachlaß beim Tode des Erblassers ¬
gehörenden geldwerthen Sachen und Rechte gefunden wird, daß
der Pflichttheilsberechtigte an den Vermehrungen und Verminderungen der
Erbschaft keinen Antheil hat und daß eine Rechnungslegung nicht stattfindet
(§. 35). Einer besondern Hervorhebung wird hiervon nur die Unzulässigkeit ¬
des öffentlichen Verkaufs bedürfen, diese Hervorhebung sich aber wegen
der Wichtigkeit des Punkts empfehlen. Es wird demgemäß auszusprechen
sein, daß der Pflichttheilsberechtigte als solcher, also soweit er nicht etwa
durch freiwillige Zuwendungen des Erblassers zum Erben oder Legatar
gemacht ist und in dieser Eigenschaft besondere Rechte hat, zur Ermittlung ¬
des Betrages des Pflichttheils sowohl für die Feststellung, ob überhaupt ¬
eine Pflichttheilsverletzung vorliegt, als auch für die Auseinandersetzung ¬
mit dem eingesetzten Erben nur die Taxation, zu welcher er auf
Verlangen hinzuzuziehen ist, und nicht den öffentlichen Verkauf des Nachlasses ¬
fordern kann. Damit würden der §. 784 des Oestreichischen Gesetzbuchs ¬
und der §. 164 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht erledigt ¬
sein.
Es bleibt ferner das über die Person des Verpflichteten Festgestellte
(§. 36) im wesentlichen maßgebend.
Wenn das Recht gegen Belastungen ein Anfechtungsrecht ist, so