Volltext : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

IV.  Zur  Neugestaltung  des  Pflichttheilsrechts.
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allerdings  diesseits  behauptet  wird,  daß  eine  eingehende  Berücksichtigung
aller  in  Betracht  kommenden  Momente,  wie  sie  in  der  zweiten  Abhandlung ¬
  vorgenommen  worden  ist,  in  Wirklichkeit  Zweifel  nicht  läßt.
und  daß  verschiedene  Detailbestimmungen  hätten  besser  geordnet  werden
können.  In  seinen  Grundzügen  aber  ist  das  Landrecht  durchaus  auf
dem  rechten  Wege  und  namentlich  hat  es  bei  der  Charakterisirung  des
Pflichttheilsrechts  das  Rechte  getroffen.
Weil  solchergestalt  dieselbe  rechtliche  Natur,  welche  das  Pflichttheilsrecht ¬
  im  Landrecht  hat,  auch  für  das  neue  Gesetzbuch  beizubehalten  ist
bleiben  für  dasselbe  auch  die  Resultate  der  dritten  Abhandlung  maßgebend. ¬
  Denn  diese  sind  nichts  weiter  als  Schlußfolgerungen  aus  der
Natur  des  Pflichttheilsrechts  und  fragt  sich  dabei  nur  noch,  wie  weit
man  sie  im  Gesetz  speziell  hervorheben  soll.  Die  Grenze  hierfür  wird
da  zu  setzen  sein,  wo  die  Möglichkeit  nicht  ganz  ungegründeter  Zweifel
anfängt.
Es  bleibt  daher  zunächst,  daß  der  Gegenstand  des  Pflichttheilsrechts
bei  Belastungen  die  Beseitigung  der  Last,  bei  Verfügungen  unter  Lebenden
die  Aufhebung  der  Schenkung,  eine  Summe  Geldes  oder  das  zuviel
Verschenkte  in  Natur,  im  übrigen  aber  stets  eine  Summe  Geldes  ist
welche  durch  eine  Abschätzung  der  zum  Nachlaß  beim  Tode  des  Erblassers ¬
  gehörenden  geldwerthen  Sachen  und  Rechte  gefunden  wird,  daß
der  Pflichttheilsberechtigte  an  den  Vermehrungen  und  Verminderungen  der
Erbschaft  keinen  Antheil  hat  und  daß  eine  Rechnungslegung  nicht  stattfindet
(§.  35).  Einer  besondern  Hervorhebung  wird  hiervon  nur  die  Unzulässigkeit ¬
  des  öffentlichen  Verkaufs  bedürfen,  diese  Hervorhebung  sich  aber  wegen
der  Wichtigkeit  des  Punkts  empfehlen.  Es  wird  demgemäß  auszusprechen
sein,  daß  der  Pflichttheilsberechtigte  als  solcher,  also  soweit  er  nicht  etwa
durch  freiwillige  Zuwendungen  des  Erblassers  zum  Erben  oder  Legatar
gemacht  ist  und  in  dieser  Eigenschaft  besondere  Rechte  hat,  zur  Ermittlung ¬
  des  Betrages  des  Pflichttheils  sowohl  für  die  Feststellung,  ob  überhaupt ¬
  eine  Pflichttheilsverletzung  vorliegt,  als  auch  für  die  Auseinandersetzung ¬
  mit  dem  eingesetzten  Erben  nur  die  Taxation,  zu  welcher  er  auf
Verlangen  hinzuzuziehen  ist,  und  nicht  den  öffentlichen  Verkauf  des  Nachlasses ¬
  fordern  kann.  Damit  würden  der  §.  784  des  Oestreichischen  Gesetzbuchs ¬
  und  der  §.  164  des  Anhangs  zum  Allgemeinen  Landrecht  erledigt ¬
  sein.
Es  bleibt  ferner  das  über  die  Person  des  Verpflichteten  Festgestellte
(§.  36)  im  wesentlichen  maßgebend.
Wenn  das  Recht  gegen  Belastungen  ein  Anfechtungsrecht  ist,  so
            
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