Metadata : Lange, Carl Julius: ¬Die Wechselgeschaefte in allen ihren Rechten und Verbindlichkeiten

61
von  einem  Gerichtsdiener  und  zwei  Zeugen  aufgenommen. ¬
  Es  muß  protestirt  werden  in  der
Wohnung  dessen,  auf  den  der  Wechsel  zahlbar
lautet,  oder  in  seiner  letzten  bekannten  Wohnung; ¬
  in  der  Wohnung  der  Personen,  die,
um  ihn  nöthigenfalls  zu  zahlen,  in  dem  Wechsel ¬
  angegeben  sind;  in  der  Wohnung  des  dritten, ¬
  der  durch  Intervention  acceptirt  hat,  alles
dieses  in  einem  und  demselben  Akt.  Bei  vorkommender ¬
  falscher  Bezeichnung  geht  der  Protestation ¬
  eine  förmliche  Untersuchung  voraus
(Art.  173.).
Die  Protest=Urkunde  enthält:  Die  wörtliche
Abschrift  des  Wechselbriefes,  der  Acceptation,
der  Indossemente,  und  der  darin  angegebnen
Noth=Addressen  (recommandationes),  die  Aufforderung, =
  den  Belauf  des  Wechsels  zu  zahlen.
Sie  giebt  an:  die  Anwesenheit  oder  Abwesenheit ¬
  dessen,  der  zahlen  soll;  die  Gruͤnde  der
Weigerung  zu  zahlen,  und  das  Unvermoͤgen
oder  die  Weigerung  zu  unterschreiben.  Keine
Ausfertigung  kann  von  Seiten  des  WechselInhabers ¬
  die  Stelle  der  Protest-Urkunde  vertreten, ¬
  mit  Ausnahme  des  in  dem  150.  und
folgenden  Artikeln  gedachten  Falles  des  Verlustes ¬
  des  Wechsels  (Art.  174.  175.).
Die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer