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von einem Gerichtsdiener und zwei Zeugen aufgenommen. ¬
Es muß protestirt werden in der
Wohnung dessen, auf den der Wechsel zahlbar
lautet, oder in seiner letzten bekannten Wohnung; ¬
in der Wohnung der Personen, die,
um ihn nöthigenfalls zu zahlen, in dem Wechsel ¬
angegeben sind; in der Wohnung des dritten, ¬
der durch Intervention acceptirt hat, alles
dieses in einem und demselben Akt. Bei vorkommender ¬
falscher Bezeichnung geht der Protestation ¬
eine förmliche Untersuchung voraus
(Art. 173.).
Die Protest=Urkunde enthält: Die wörtliche
Abschrift des Wechselbriefes, der Acceptation,
der Indossemente, und der darin angegebnen
Noth=Addressen (recommandationes), die Aufforderung, =
den Belauf des Wechsels zu zahlen.
Sie giebt an: die Anwesenheit oder Abwesenheit ¬
dessen, der zahlen soll; die Gruͤnde der
Weigerung zu zahlen, und das Unvermoͤgen
oder die Weigerung zu unterschreiben. Keine
Ausfertigung kann von Seiten des WechselInhabers ¬
die Stelle der Protest-Urkunde vertreten, ¬
mit Ausnahme des in dem 150. und
folgenden Artikeln gedachten Falles des Verlustes ¬
des Wechsels (Art. 174. 175.).
Die