Metadata : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Allg.  Theil.  Kap.  9.  Hauptarten  der  Privatrechte.
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Bei  den  Personenrechten  gilt  als  Regel  ",  daß  sie  nicht  auf
Andere  übertragbar  und  nicht  vererblich  sind",  deßhalb  auch
keinen  Schätzungswerth  haben.
2.  Vermögensrechte:  a.  Dingliche  oder  Sachenrechte.
.46.  Wesentlich  verschieden  von  den  Personenrechten,
namentlich  auch  in  der  zuletzt  herausgehobenen  Beziehung,  sind
die  Rechte,  welche  auf  das  Vermögen  (S.  206)  sich  beziehen
(Vermögensrechte).
Diese  sind  regelmäßig  (vgl.  §.  49)  frei  veräußerlich  und
vererblich.
Die  praktisch  wichtigste  und  durchgreifendste  Verschiedenheit
der  Vermögensrechte  ist  die  nach  ihrem  unmittelbaren  besonderen
Gegenstande,  je  nachdem  durch  sie  der  Herrschaft  und  dem  Willen
einer  Person  unmittelbar  eine  Sache  unterworfen  wird
dingliche  oder  Sachenrechte,  oder  sie  unmittelbar  blos
auf  Leistungen,  auf  einzelne  Handlungen  einer  durch  besondere
Gründe  verpflichteten  Person  gehen  —  persönliche  oder  Forderungenrechte ¬
  1.
In  vermögensrechtlicher  Beziehung  steht
nämlich  die  berechtigte  Person  entweder
Administrativbehörde,  das  Präjudicium  an  aliquis  liber,  libertus  sit  kanu  bei
uns  gar  nicht  mehr  vorkommen,  weil  bei  uns  die  Freiheit  bei  jedem  Menschen
sich  von  selbst  versteht,  also  gar  nicht  Gegenstand  eines  eigentlichen  Rechtsstreits
seyn  kann,  und  lediglich  die  Polizei=  und  Criminalbehörde  einzuschreiten  hat,
wenn  Jemand  als  Sclave  behandelt  werden  wollte.
11)  Denn  es  gibt  Rechte,  welche  ihrer  Grundlage  und  Wurzel  nach  Personenrechte ¬
  sind,  aber  in  eine  solche  Beziehung  zu  Vermögensrechten  gebracht  wurden,
daß  sie  in  ihrer  Erscheinung  ganz  den  Charakter  von  Vermögensrechten  erhalten  und
Gegenstand  des  Verkehrs  und  einer  Schätzung  werden  können,  wie  z.  B.  gewisse
Gewerbsprivilegien,  namentlich  die  Realgewerberechte  und  die  Bannrechte  (§.  48).
12)  Zu  den  Ausnahmen  gehört  bei  uns  nicht  der  s.  g.  Erbadel,  eine  Benennung, ¬
  die  überhaupt  an  sich  nicht  gehörig  bezeichnend  ist;  denn  das  Kind
eines  Adeligen  ist  mit  seiner  Geburt  adelig  und  erbt  den  Adel  nicht  erst  von
seinem  Vater  bei  dessen  Tode.
1)  Häusig  wird  behauptet,  das  Röm.  Recht  unterscheide  nicht  bestimmt  diese
beiden  Hauptclassen  der  Vermögensrechte.  Allein  daß  sie  im  Röm.  Rechte  der
Sache  nach  durchaus,  und  auch  noch  ausdrücklich  durch  die  technischen  Ausdrücke
            
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