Allg. Theil. Kap. 9. Hauptarten der Privatrechte.
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Bei den Personenrechten gilt als Regel ", daß sie nicht auf
Andere übertragbar und nicht vererblich sind", deßhalb auch
keinen Schätzungswerth haben.
2. Vermögensrechte: a. Dingliche oder Sachenrechte.
.46. Wesentlich verschieden von den Personenrechten,
namentlich auch in der zuletzt herausgehobenen Beziehung, sind
die Rechte, welche auf das Vermögen (S. 206) sich beziehen
(Vermögensrechte).
Diese sind regelmäßig (vgl. §. 49) frei veräußerlich und
vererblich.
Die praktisch wichtigste und durchgreifendste Verschiedenheit
der Vermögensrechte ist die nach ihrem unmittelbaren besonderen
Gegenstande, je nachdem durch sie der Herrschaft und dem Willen
einer Person unmittelbar eine Sache unterworfen wird
dingliche oder Sachenrechte, oder sie unmittelbar blos
auf Leistungen, auf einzelne Handlungen einer durch besondere
Gründe verpflichteten Person gehen — persönliche oder Forderungenrechte ¬
1.
In vermögensrechtlicher Beziehung steht
nämlich die berechtigte Person entweder
Administrativbehörde, das Präjudicium an aliquis liber, libertus sit kanu bei
uns gar nicht mehr vorkommen, weil bei uns die Freiheit bei jedem Menschen
sich von selbst versteht, also gar nicht Gegenstand eines eigentlichen Rechtsstreits
seyn kann, und lediglich die Polizei= und Criminalbehörde einzuschreiten hat,
wenn Jemand als Sclave behandelt werden wollte.
11) Denn es gibt Rechte, welche ihrer Grundlage und Wurzel nach Personenrechte ¬
sind, aber in eine solche Beziehung zu Vermögensrechten gebracht wurden,
daß sie in ihrer Erscheinung ganz den Charakter von Vermögensrechten erhalten und
Gegenstand des Verkehrs und einer Schätzung werden können, wie z. B. gewisse
Gewerbsprivilegien, namentlich die Realgewerberechte und die Bannrechte (§. 48).
12) Zu den Ausnahmen gehört bei uns nicht der s. g. Erbadel, eine Benennung, ¬
die überhaupt an sich nicht gehörig bezeichnend ist; denn das Kind
eines Adeligen ist mit seiner Geburt adelig und erbt den Adel nicht erst von
seinem Vater bei dessen Tode.
1) Häusig wird behauptet, das Röm. Recht unterscheide nicht bestimmt diese
beiden Hauptclassen der Vermögensrechte. Allein daß sie im Röm. Rechte der
Sache nach durchaus, und auch noch ausdrücklich durch die technischen Ausdrücke