Objekt : Magnum ac novum opus, vol. 21 (21)

Art  15  N  6,  Art  16  N  1  und  2.
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6.  Die  Vorschriften  über  die  Aufhebung  müssen  solange -
  in  Kraft  bleiben,  als  die  Stundung  dauert,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Verordnung  im  übrigen  hinsichtlich ¬
  der  Möglichkeit,  Stundung  zu  erwirken,  noch
zu  Recht  bestehe  oder  nicht.  Vgl  hiezu  Art  16  N  5
und  Art  31  N  3.
Art  16.
Erweist  es  sich,  dass  Voraussetzungen,  von
denen  die  Nachlassbehörde  bei  der  Bestimmung  des
Umfangs  oder  der  Bedingungen  der  Stundung
oder  bei  der  Ordnung  der  Rückzahlung  der  gestundeten ¬
  Beträge  ausgegangen  ist,  nicht  vorhanden
waren  oder  nachträglich  weggefallen  sind,  so
ändert  auf  Antrag  des  Sachwalters  oder  eines  Beteiligten ¬
  die  Nachlassbehörde  im  Rahmen  der
Vorschriften  dieser  Verordnung  ihren  Entscheid.
1.  Diese  Abänderung  beschlägt  nur  die  Modalitäten -
  der  Stundung  und  lässt  die  Stundung  als
solche  im  Prinzip  zu  Recht  bestehen.  Abgeändert
werden  können.
a)  Der  Umfang  der  Stundung;  Forderungen,
für  die  der  Schuldner  nach  der  Verordnung  keinen
Stundungsanspruch  hatte,  können  von  ihr  ausgeschlossen -
  werden.
Die  Bedingungen  der  Stundung;  vgl  darüber
Art  3  N  1c.
c)  Die  Bestimmungen  über  die  Raten  und  Termine; -
  vgl  Art  13  N  1  und  2,  dh  die  Ausdehnung
der  Stundung.
2.  Bedingung  für  die  Abänderung  ist  lediglich  die
objektive  Tatsache,  dass  die  betreffenden  Voraus
setzungen  entweder  von  Anfang  an  nicht  vorhanden
oder  nachher  weggefallen  sind.  Regelmässig  wird
            
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