Full text : Juristische Bibliothek von neuen juristischen Büchern und Abhandlungen (Bd. 4 = St. 1-4 (1780))

Juristische  Bibliothek.
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(Nov.  69.  c.  4.)  soll  diese  Behauptung  unterstützen. -
  Allein  daselbst  ist  die  Rede  von
dem  foro  delicti  commissi,  nicht  der  Bestrafung. -
  Doch  ist  es  ein  wirklicher  Milderungsgrund, -
  1)  wenn  in  den  Gesetzen  des  Orts
des  Verbrechens  eine  gelindere  Strafe  auf
das  Verbrechen  gesetzt  ist,  als  in  dem  gemeinen -
  Recht.  Dieses  gilt  auch,  wenn  2)  die
Gesetze  an  dem  Ort  der  wirklichen  Untersuchung -
  gelinder  sind,  als  das  gemeine  Recht.
Sind  aber  diese  Gesetze  strenger,  so  wird  der
Verbrecher  nur  nach  dem  gemeinen  Recht  bestraft. -
  Dieses  alles  gilt  nun  auch  ins  besondre -
  von  dem  Ehebruch.  Der  Richter  muß
in  Bestimmung  der  Strafe  auf  diejenige
Praxis  des  gemeinen  Rechts,  die  in  seinem
Land  gilt,  Rücksicht  nehmen.  Steht  das
Verbrechen  mit  den  Religionsgrundsätzen  in
näherem  Verhältnis,  so  wird  auf  die  herrschende -
  Religion  des  Lands,  in  dem  die  Untersuchung -
  vorgenommen  wird,  gesehen.  XXI.
De  Abigeatu  et  furto  equorum.  Nach  einer
vorläufigen  sehr  schönen  Einleitung  zu  den
römischen  Eintheilungen  der  Verbrechen  wird
(1.  Kap.)  vom  Abigeat  nach  dem  römischen
Recht  gehandelt.  Erst  unter  den  Kaysern
wurde  der  Viehdiebstal  als  ein  eigenes  Verbrechen -
  angesehen,  und  wegen  der  häufigen
Beyspiele  mit  einer  öffentlichen  Strafe  belegt. -
  Eine  Gattung  des  Viehdiebstals  ist
der
orge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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