Juristische Bibliothek.
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(Nov. 69. c. 4.) soll diese Behauptung unterstützen. -
Allein daselbst ist die Rede von
dem foro delicti commissi, nicht der Bestrafung. -
Doch ist es ein wirklicher Milderungsgrund, -
1) wenn in den Gesetzen des Orts
des Verbrechens eine gelindere Strafe auf
das Verbrechen gesetzt ist, als in dem gemeinen -
Recht. Dieses gilt auch, wenn 2) die
Gesetze an dem Ort der wirklichen Untersuchung -
gelinder sind, als das gemeine Recht.
Sind aber diese Gesetze strenger, so wird der
Verbrecher nur nach dem gemeinen Recht bestraft. -
Dieses alles gilt nun auch ins besondre -
von dem Ehebruch. Der Richter muß
in Bestimmung der Strafe auf diejenige
Praxis des gemeinen Rechts, die in seinem
Land gilt, Rücksicht nehmen. Steht das
Verbrechen mit den Religionsgrundsätzen in
näherem Verhältnis, so wird auf die herrschende -
Religion des Lands, in dem die Untersuchung -
vorgenommen wird, gesehen. XXI.
De Abigeatu et furto equorum. Nach einer
vorläufigen sehr schönen Einleitung zu den
römischen Eintheilungen der Verbrechen wird
(1. Kap.) vom Abigeat nach dem römischen
Recht gehandelt. Erst unter den Kaysern
wurde der Viehdiebstal als ein eigenes Verbrechen -
angesehen, und wegen der häufigen
Beyspiele mit einer öffentlichen Strafe belegt. -
Eine Gattung des Viehdiebstals ist
der
orge
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