Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (3)

IV.  Buch.  Dinglich  persönliche  Rechte.
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Körperliche,  nicht  fungible  Sachen  werden  erst  durch  wirkliche ¬
  Tradition  dos  (1),  Geld  und  andere  fungible  Sachen
schön  durch  Abschließung  eines  Rechtsgeschäftes,  außer  es
rührt  die  Dos  von  der  Frau  her,  in  welchem  Falle  Zahlung
erfolgt  seyn  muß  (m).  Bei  Forderungen  gegen  Dritte  wird
die  Dos  durch  Cession  oder  Delegation,  bei  Remissionen  der
Schulden  des  Mannes  jetzt  gleichfalls  durch  bloße  Uebereinkunft ¬
  bestellt  (n).  Die  Klage  auf  Auszahlung  der  Dos  richtet ¬
  sich  nach  dem  Entstehungsgrunde,  und  ist  darnach  bei
einem  Vertrage  die  actio  ex  stipulatu,  welche  jedoch  als
actio  bona  sidei  behandelt  wird  (o),  bei  gesetzlicher  Verbindlichkeit ¬
  eine  condictio  ex  lege,  bei  Vermächtnissen  die  actio
ex  testamento  (p).  Eine  Nachforderung  der  Dos,  wenn  die
Ehe  bereits  wieder  getrennt  ist,  findet  allerdings  Statt,  wo
die  Dos  nicht  an  den  Geber  zurückfällt  (q).  Die  Größe
der  Brautgabe  wird  bei  der  dos  voluntaria"  nach  der  getroffenen ¬
  Verfügung,  bei  der  dos  necessaria  von  dem  Richter ¬
  mit  Rücksicht  auf  den  Stand  der  Partheien,  Zahl  der
Kinder  und  Vermögen  des  Vaters  bestimmt  (r).  Bei  einer
zweiten  Verehlichung  der  Tochter  muß  der  Vater  die  Dos
welche  er  nach  Auflösung  der  ersten  Ehe  zurück  erhielt,  in
gleicher  Größe  geben,  wenn  sich  inzwischen  sein  Vermögen
nicht  etwa  beträchtlich  vermindert  hat  (s).  Vor  der  Voll— ¬

gat.  I.  (XXX.)  Aus  dem  still(1) =
  fr.  13.  §.  2.  cod.  (XXIII.
schweigenden  Pfandrechte  ent5. ¬

springt  überdieß  die  actio  hy(m) ¬
  fr.  35.  49.  de  jure  dot.
pothecaria.  S.  §.  168.  (II.  B.
(XXIIII.  3.)  C.  1.  de  dot.  caut.
§.  158.)
(V.  15.)
(q)  fr.  84.  de  jur.  dot.  (XXIII.
(n)  Das  römische  Recht  for5.) ¬
  fr.  41.  44.  §.  1.  solut.  matr.
dert  im  letzten  Falle  eine  Ac(XXIV. ¬
  3.)  Nicht  entgegen  ist
ceptilation  fr.  41.  §.  2.  fr.  45.
fr.  11.  1.  f.  de  pact.  dotal.
pr.  de  jur.  dot.  (XXIII.  5.)
(XXIII.  4.)
(o)  Nicht  entgegen  ist  C.  un.
(r)  fr.  60.  69.  §.  4.  5.  de
pr.  §.  2.  de  rei  uxor.  act.  (V.
jur.  dot.  (XXIII.  3.)  fr.  45.  de
15.)  S.  unt.  §.  577.  (44.)  A.
legat.  III.  (XXXII.)  Hasse
M.  Glück  XXVI.  S.  162.
§.  97.
(p)  fr.  48.  §.  1.  de  jur.  dot.
(s)  Nov.  97.  cap.  5.
(XXIII.  3.)  fr.  69.  §.  5.  de  le-
            
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