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heißt, die Besorgniß, selbst eine Einbuße zu erleiden, die sei es
gewiß nicht, welche den Antagonismus gegen eine freie Advocatie ¬
rechtfertigen könne. Darin liege der Schwerpunkt nicht,
und in der ersten Zeit möchten die Dinge auch noch ziemlich erträglich ¬
ablaufen. Man möge sich aber nur einmal die Sachlage ¬
klar vor Augen stellen, wie da alljährlich eine Schaar von
jüngeren Candidaten in die Advocatur einrückt, während das
Bedürfniß nach Advocatenarbeit sich gleichbleibt, mindestens
sicherlich nicht in gleicher Proportion zunimmt. Sei es da anders
möglich, als daß, analog dem Falle einer Ueberproduction auf
dem Waarenmarkte, der Preis der Advocatenarbeit dergestalt
herabgedrückt werde, daß zuletzt gar Niemand mehr oder höchstens ¬
eine sehr geringe Anzahl unter den existirenden Advocaten
von ihrem berufsmäßigen Erwerbe leben könne?
Auch diese Argumentation überschießt unseres Erachtens
weitaus das Ziel. Es ist ja einleuchtend, daß der Bestand eines
numerus clausus und die Ernennung durch Ministerialbehörden
auf eine Regulirung der Anzahl Derjenigen, welche sich den juristischen ¬
Studien und der Rechtspraxis widmen, nicht den mindesten
Einfluß übt, umsoweniger, weil eben die willkürliche Beschränkung ¬
oder Erweiterung der vorhandenen Anzahl an Advocaten
durchaus keinen Einblick in die natürlichen Verhältnisse und in
das effectiv vorhandene Bedürfniß verstattet. Demnach bleibt
hierin die Sachlage bei der zünftigen wie bei der freien Advocatie ¬
völlig gleich, und es ist wieder unvermeidlich, daß jener
Ueberschuß angeblich erwerbloser Advocaten bei dem Fortbestande ¬
des numerus clausus einen eben so großen Ueberschuß ¬
erwerbloser Advocaturscandidaten darstellt. Findet
dieser alljährliche Zuschuß an Aspiranten der Advocatur Beschäftigung ¬
und Erwerb, so ist von dem Augenblick, da sie die
erforderliche Fähigkeit zur Parteienvertretung erlangt haben,
nicht das mindeste Motiv vorhanden, sie nicht selbstständig
practiciren zu lassen; finden sie solche nicht, so ist eben wieder
das Concipientenproletariat vorhanden, wie im Falle ihrer
selbstständigen Action das Advocatenproletariat vorhanden
H. Jaques. Die freie Advocalur.