fullscreen : Theoret. praktische Ausführungen zur Lehre über die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der außerehelichen Kinder sowie der Deflorations-Entschädigung (1)

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In  standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Amts-Bezirken  bezieht ¬
  das  betreffende  Rentamt  die  Geldstrafen,  welches  dagegen  die
Vollziehungs=Kosten  vorzuschießen,  und  solche  im  Falle  der  Unvermögenheit ¬
  der  Verurtheilten  zu  übernehmen  hat.
An  den  Geldbußen  findet  —  außer  dem  Falle  königl.  Begnadigung ¬
  —  kein  Nachlaß  statt.
Diese  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1836  erhielten
im  Polizei=Straf=Gesetze  vom  2.  Oktbr.  1839  Art.  44  ausdrückliche ¬
  Bestätigung.
Erwähntes  Polizei=Straf=Gesetzbuch  stellte  es  sich  dabei  zur
Aufgabe,  die  weiteren,  in  das  Polizei-Ressort  einschlagenden,  Handlungen ¬
  gegen  die  Sittlichkeit  in  specieller  Durchführung  zu  verpönen.

Der  Art.  45  behandelt  die  Bestrafung  des  unehelichen  Beischlafes ¬
  zwischen  Verwandten  dritten  Grades  der  Seitenlinie  (nach
römischer  Berechnung),  und  belegt  diesen  Reat  mit  Arrest  von
8  Tagen  bis  3  Wochen,  in  leichteren  Fällen  mit  Geldbuße  von
10  fl.  bis  30  fl.;  auf  Unzucht  unter  Verschwägerten  im  zweiten
und  dritten  Grade  der  Seitenlinie  (nach  röm.  Berechnung)  ist
Arrest  von  6—14  Tagen,  in  leichteren  Fällen  Geldbuße  von
8—20  fl.  als  Strafe  festgesetzt,  doch  fällt  die  Strafe  hinweg,  sofern ¬
  Verehelichung  unter  den  Uebertretern  inzwischen  eintritt.
Concubinat  wird  (—  Art.  46.  —)  mit  Arrest  von  14
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Tagen  bestraft,  bei  Rückfällen  kann  bis  zu  6  Monaten  hinaufgestiegen ¬
  werden.  Da  übrigens  jede  von  einem  Württemberg'schen
Unterthanen  im  Auslande  ohne  Erlaubniß  der  Württemberg'schen
Staats=Regierung  geschlossene  eheliche  Verbindung  in  Gemäßheit
das
der  Verordnung  vom  4.  Septbr.  1808  ungültig  ist,  so  muß
Zusammenleben  der  ungültig  Verehelichten  auf  Württemberg'schem
Gebiete  als  Concubinat  angesehen  werden,  und  unterliegt  der  letzterwähnten ¬
  Strafe.
Auf  gewerbsmäßiger  Unzucht  von  unverheiratheten
Frauenspersonen  steht  nach  Art.  47  3  bis  6  Wochen  Arrest,  bei
Rückfällen  bis  3  Monaten.  Ausländerinnen  trifft  dabei  LandesVerweisung; ¬
  Inländerinnen  aber  sollen  bei  wiederholten  Rückfällen
in,  einer  Beschäftigungs=Anstalt  untergebracht  werden.  —  Art.  48.
            
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