Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 26 (1752))


8. Die Stellung des Prozeßgerichts gegenüber dem Erbschein

V.

Nachdruck verboten.

Die Stellung des Prozeßgerichts gegenüber
dem Erbschein.
Von Rechtsanwalt vr. Eugen Josef in Freiburg i. Br.
Dem Urteil des Reichsgerichts, IV. Zivilsenat vom
17. Februar 1913 (GruchotsBeitr. 57, 1021; Recht 13
Nr. 1159) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Be-
klagte hatte dem Nachlaßgericht ein angeblich von der Erb-
lasserin errichtetes eigenhändiges Testament überreicht, in-
haltlich dessen sie als Alleinerbin berufen war; daraufhin
hatte das Nachlaßgericht der Beklagten den Erbschein er-
teilt. Die Kläger, die als Brüder der Erblasserin deren
gesetzliche Erben waren, klagten auf Herausgabe des Nach-
lasses, indem sie die Echtheit des Testaments bestritten. Das
Berufungsgericht hatte als Ergebnis der Beweisaufnahme
festgestellt, daß der erforderliche Beweis für die Echtheit des
Testaments nicht erbracht sei, daß andererseits aber auch
ein genügender Beweis für die Unechtheit fehle, wenngleich
die Gutachten der drei Schreibsachverständigen und andere
schwerwiegende Verdachtsgründe für eine Fälschung sprächen.
Danach stehe der Erbschein der Beklagten zur Seite; daraus
folge, daß die Kläger mangels Führung des ihnen obliegen-
den Gegenbeweises von der Erbfolge ausgeschlossen seien,
die Klage also abzuweisen sei. — Das Reichsgericht wies

8. Die Stellung des Prozeßgerichts gegenüber dem Erbschein

V.

Nachdruck verboten.

Die Stellung des Prozeßgerichts gegenüber
dem Erbschein.
Von Rechtsanwalt vr. Eugen Josef in Freiburg i. Br.
Dem Urteil des Reichsgerichts, IV. Zivilsenat vom
17. Februar 1913 (GruchotsBeitr. 57, 1021; Recht 13
Nr. 1159) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Be-
klagte hatte dem Nachlaßgericht ein angeblich von der Erb-
lasserin errichtetes eigenhändiges Testament überreicht, in-
haltlich dessen sie als Alleinerbin berufen war; daraufhin
hatte das Nachlaßgericht der Beklagten den Erbschein er-
teilt. Die Kläger, die als Brüder der Erblasserin deren
gesetzliche Erben waren, klagten auf Herausgabe des Nach-
lasses, indem sie die Echtheit des Testaments bestritten. Das
Berufungsgericht hatte als Ergebnis der Beweisaufnahme
festgestellt, daß der erforderliche Beweis für die Echtheit des
Testaments nicht erbracht sei, daß andererseits aber auch
ein genügender Beweis für die Unechtheit fehle, wenngleich
die Gutachten der drei Schreibsachverständigen und andere
schwerwiegende Verdachtsgründe für eine Fälschung sprächen.
Danach stehe der Erbschein der Beklagten zur Seite; daraus
folge, daß die Kläger mangels Führung des ihnen obliegen-
den Gegenbeweises von der Erbfolge ausgeschlossen seien,
die Klage also abzuweisen sei. — Das Reichsgericht wies

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