Metadaten : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

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zinsliche  Darlehnsforderung  von  1200  Mk.  für  den  Friseur  Otto
Glattscheitel  zu  Liebstadt  aus  der  Schuldurkunde  vom  2.  Februar  1880
eingetragen.  Diese  Forderung  ist  dem  Handschuhmacher  Joseph  Leder
zu  Liebstadt  wegen  einer  von  ihm  gegen  Glattscheitel  erstrittenen  vollstreckbaren ¬
  Forderung  von  254  Mk.  nebst  5  Prozent  Zinsen  seit
2.  September  1881  und  18  Mk.  Kosten  mit  dem  Vorzugsrecht  vor
dem  Ueberrest  durch  Beschluß  vom  2.  Juli  1882  an  Zahlungsstatt
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  vom  Vollstreckungsgericht  überwiesen. ¬
  Leder  überreicht  jetzt  Ausfertigung  des  Ueberweisungsbeschlusses,
des  auf  sein  Betreiben  vom  Gerichtsvollzieher  dem  Glattscheitel  weggenommenen ¬
  Stammdokuments  und  die  ihm  auf  seinen  Antrag
ertheilte  Zweigurkunde  über  den  ihm  überwiesenen  Betrag  zu  den
Grundakten  Bl.  Nr.  34  Schlebach,  und  trägt  an,  die  Ueberweisung
einzutragen  und  das  Zweigdokument  ihm,  das  Stammdokument  dem
Glattscheitel  zuzustellen.
Verfügung.
1.  Einzuschreiben  in  das  Grundbuch  von  Schlebach  Bd.  I  Bl.  Nr.  34
Abth.  III  Sp.  Veränd.  Eintr.:
2.  —  272  Mk.  —  Von  den  unter  Nr.  2  eingetragenen
1200  Mk.  mit  den  Zinsen  von  254  Mk.  seit  2.  September
1881  und  mit  dem  Vorzugsrecht  vor  dem  Ueberrest  an
Zahlungsstatt  überwiesen  dem  Handschuhmacher  Joseph  Leder
zu  Liebstadt.  Eingetragen  am  ....
2.  Der  Ueberweisungsbeschluß  sowie  cop.  vidim.  des  auf  dem
Stammdokument  befindlichen  Abzweigungsattestes  und  der  Ausfertigungsklausel ¬
  der  Zweigurkunde  zu  den  Akten.
3.  Die  Eintragung  ist  auf  der  Haupt=  und  auf  der  Zweigurkunde
zu  vermerken,  und  auf  ersterer  unter  dem  ausgeworfenen  Betrage ¬
  des  Eintragungsvermerks  beizusetzen:  „Noch  giltig  auf
928  Mk.
4.  Nachricht  von  der  Eintragung
a.  dem  Glattscheitel  unter  Zustellung  der  Haupturkunde,
b.  dem  Leder  unter  Zustellung  der  Zweigurkunde,
(beiden  mit  Beurk.
c.  dem  Grundstückseigenthümer  Rübeland.
5.  Kosten  von  Leder.
Liebstadt,  den  8.  August  1882.
N.
23.
Eintragung  des  Nießbrauchs  einer  Hypothek.
§  49  Eig.  G.  —  §  91  G.  B.  O.
steht
Im  Grundbuch  von  Schlebach  Bd.  II  Bl.  Nr.  32
verAbth. ¬
  III  Nr.  2  eine  Hypothek  von  1500  Mark  zu  5  Prozent
zinslich  für  den  Maurermeister  Mörtel  zu  Liebstadt  eingetragen.  Ein
            
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