Von Marquardsen.
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steht uns der bequeme Ausweg des Non liquet zu Gebote. Viel-
leicht sind heute noch nicht Gründe genug vorhanden, um diesen oder
jenen Umstand als gewiß anzunehmen. Wird sind damit nicht ver-
pflichtet, zu thun, als wenn er nicht wahr sei; wir warten biS Mor-
gen. Wo Jemand uns um unsere Meinung fragt, ob jener Herr
diese Dame heirathen werde, ob A. ein ehrlicher Schuldner oder
Bezahler sei, überall können wir mit einem: „Ich weiß eS nicht,"
„ich bezweifle es," „ich bin ungewiß," auskommen. Das sranzöfi-
sche Recht und seine Nachbildungen in Deutschland, das Englische
und Amerikanische Verfahren versperren dem Geschwornen die Zu-
flucht zu dieser Antwort seines Alltagslebens. Die natürliche Frei-
heit der Entscheidung hat der gesetzlichen Alternative Platz machen
müssen. Allein, wenn das Recht auch nie eine völlige Unbeschränktheit
der Urtheilssprüche anerkennen konnte, liegen doch Beispiele genug
vor, welche dem Geschwornen eine weitere Wahl gestatteten und na-
mentlich auf den schon angedeuteten Zustand des Zweifels Bezug nehmen.
Neben seinen mit A und C bezeichnten Stimmtäfelchen er-
hielt der Römische Volksrichter ein drittes, welches bekanntlich die
Buchstaben N. L. trug. Dem scharfsichtigen, starrsinnigen Römer
mochte es nicht gefallen, daAbsolvo sagen zu müssen, wo ihm nur
der vorliegende Beweis für ein Condemno nicht genügend schien,
und durch das Verdict: Non liquet tnatyrte er sich einerseits gegen die
Reue über eine rasche, ungegründete Verurteilung, während er
dagegen den Angeklagten, der sich nicht zu reinigen vermocht und
nur durch den nicht stark genug befundenen Beweis des Anklägers
davon kam, mit einer Art levis nota entließ. Der Zweck dieser Ar-
beit schließt ein näheres Eingehen auf diesen Punct der römischen
Rechtsgeschichte aus; die Erinnerung, daß ein solches drittes Ver-
dikt, wenn man den Namen gestattet, möglich war, muß genügen.
Der nachrömische Strafproceß, das Verfahren, welches so lange
die deutschen Gerichtshöfe, nur mit Ausnahme Großbritanniens, die
Praris von ganz Europa beherrschte, gab jedem Richter, dem Unterbe-
amten, welcher über unbedeutendere Sachen selbstständig entschied,
sowie den auf die Acten urtheilenden Obergerichten und Schöffen-
stühlen in der Absolutio ab instantia gleichfalls eine mittlere Ur-
theilsform. Man sollte aber nicht vergessen, daß hier die entschei-