fullscreen : Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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Mark, indessen auch diese Districte wurden von Albrecht
dem Bären und seinen Nachfolgern größtentheils erobert,
und hier wurden ebenfalls Grundeigenthum, Einkünfte, Ge-
rechtsame, von den Markgrafen an ihre Dienstmannen, an
Kirchen und Klöster- und an Freunde, die in das durch den
Krieg verheerte Land gezogen wurden- lehnweise verliehen.
Auch ward wohl den im Lande noch gebliebenen slavischen
Familien der bisherige Besitz ihrer Güter unter der Be-
schränkung gestattet, daß sie solche als Lehne sich übertra-
gen ließen;
vergl. von Raumer, a. a. O-, S. 66—93. Riedel,
a. a. £>., Th. II. S. 16 flgd.
Während daher in Pommern die Lehne ursprünglich in
der Regel aufgetragen waren, so findet sich von solchen in
der Mark fast keine Spur, vielmehr sind die märkischen:
Lehne meist als verliehene zu betrachten. Dies bezeugt
unter andern auch die Lehnskanzlei in ihrem über diesen
Punct, ad rescriptum Dom 5. April 1718, unter dem 10.
Mai desselben Jahres erstatteten Berichte,
fol. 31. vol. I. der General-Acten des Lehns-Archivs;
General-Lehnssachen.
Darin wird bezeugt, daß in der Lehns-Registratur bis auf
die älteste Zeit zurück nicht ein Beispiel von einem aufge-
tragenen Lehne vorgekommen sei, auch keiner der den Be-
richterstattern zu Gesicht gekommenen Scribenten etwas da-
von erwähne.
Was nun die Beschaffenheit der märkischen Lehne be-
trifft, so kommen fast alle märkischen Schriftsteller darin
überein, daß sie in die Kategorie der sogenannten feuda
hereditaria mixta gehören, d. h. Lehne sind,
vergl. Eichhorn's Privatrecht §. 355.
die dem Besitzer für sich und seine Leibeslehnserben verliehen
worden, bei welchen aber, sowohl die Lehnfolge-Ordnung,

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