Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1)

§§  1039,
1040.
Fruchterwerb

464
Drittes  Buch.  Sachenrecht.
2.  Der  Nießbraucher  hat  das  vollständige  Nutzungsrecht  an  der  Sache
Zu  den  Nutzungen  gehören  nach  BGB.  nicht  nur  die  Früchte  der  Sache
oder  des  Rechtes,  sondern  auch  alle  Vorteile,  welche  der  Gebrauch  der
Sache  oder  des  Rechtes  gewährt.!)  Zu  den  Früchten  gehört  insbesondere
auch  die  Ausbeute,  welche  aus  der  Sache,  ihrer  Bestimmung  gemäß,  gewonnen ¬
  wird,  wenn  der  Nießbrauch  zur  Gewinnung  dieser  Ausbeute  bestellt ¬
  ist,  also  die  Bestandteile  der  Sache  selbst,  wie  Steine,  Lehm,  Thon
Sand,  Mineralien.2)  Dem  Nießbraucher  eines  Bergwerks  gebührt  also
abweichend  vom  ALR.3),  nicht  blos  die  Nutzung  der  Ausbeute,  sondern  die
Ausbeute  selbst.  Dagegen  erstreckt  sich  das  Recht  des  Nießbrauchers  nach
ALR.4)  wie  nach  BGB.5)  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers  an  einem
Schatze,  der  in  der  Sache  gefunden  wird,  denn  er  ist  weder  Frucht  noch
Nutzung  der  Sache.  Der  Nießbraucher  kann  die  Nutzungen  der  Sache
entweder  selbst  oder  durch  Andere  ziehen,  z.  B.  dadurch,  daß  er  die  Sache
vermietet  oder  verpachtet.“
Während  nach  ALR.*)  der  Nießbraucher  die  Früchte  mit  ihrem
Entstehen  erwirbt,  erlangt  er  nach  BGB.s)  das  Eigentum  an  ihnen  erst
mit  der  Trennung.  Er  erwirbt  aber  nach  BGB.  auch  das  Eigentum  an
den  unwirtschaftlich  oder  wegen  eines  besonderen  Ereignisses  (Windbruch,
Raupenfraß)  im  Uebermaß  gezogenen  Früchten.9)  Diese  aus  dem  Fruchtbegriffe ¬
  des  BGB.  sich  ergebende  Rechtsfolge  erleidet  jedoch  eine  obligatorische ¬
  Einschränkung,  durch  welche  im  Ergebnis  der  Nießbraucher  auf
denjenigen  Fruchtbezug  beschränkt  wird,  welcher  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen ¬
  Wirtschaft  entspricht.  Der  Nießbraucher  ist  nämlich  verpflichtet,
den  Wert  solcher  ordnungswidrig  oder  im  Uebermaße  gezogenen  Früchte10
dem  Eigentümer  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu  ersetzen  und  für
die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  1)  zu  leisten.  Im  Falle  eines
Verschuldens  macht  sich  der  Nießbraucher  außerdem  auch  nach  den  Vorschriften ¬
  über  unerlaubte  Handlungen  verantwortlich.12)
Aber  auch  schon  vor  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  kann  sowohl  der
Eigentümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  We
betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache  (z.  B.  zur  Aufforstung)  insoweit
verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.13
Verlangt  kein  Teil  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache,  so
fällt  die  Ersatzpflicht  insoweit  weg,  als  durch  den  ordnungswidrigen  oder
den  übermäßigen  Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen
beeinträchtigt  werden.½)  Hat  sich  also  infolge  des  übermäßigen  Fruchtgenusses ¬
  der  künftige  Ertrag  der  Sache  gemindert,  so  wird  der  hierdurch
*)  §  100  BG5
2)  §  99  BGB.  Also  nicht  blos  die  Nutzunder ¬
  Ausbeute,  §  37  I  22  ALR.
Entsch.  Ob.=Trib.  Bd.  12  S.  463,  Bd.  37
S.  159
§  41  I  21  ALR.
984  BGB.
§§  1040
§  1059  Satz  2,  §  1056  BGB.  §§  110,  168  I  21  ALR.
§  221  I  9  ALR.
3)  §  954  BGB.
9)  §  1039  Abs.  1  Satz  1  B6
Und  zwar  den  Wert  zur  Zeit  der  Trennung
*)  §§  232  ff.  BGB.
12)  §  1039  Abs.  1  Satz  2  BGB.
13)  §  1039  Abs.  1  Satz  3  BGB.  Vgl.  auch  §§  32—36  I  22  ALR.
14)  §  1039  Abs.  2  BGB.
            
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