§§ 1039,
1040.
Fruchterwerb
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Drittes Buch. Sachenrecht.
2. Der Nießbraucher hat das vollständige Nutzungsrecht an der Sache
Zu den Nutzungen gehören nach BGB. nicht nur die Früchte der Sache
oder des Rechtes, sondern auch alle Vorteile, welche der Gebrauch der
Sache oder des Rechtes gewährt.!) Zu den Früchten gehört insbesondere
auch die Ausbeute, welche aus der Sache, ihrer Bestimmung gemäß, gewonnen ¬
wird, wenn der Nießbrauch zur Gewinnung dieser Ausbeute bestellt ¬
ist, also die Bestandteile der Sache selbst, wie Steine, Lehm, Thon
Sand, Mineralien.2) Dem Nießbraucher eines Bergwerks gebührt also
abweichend vom ALR.3), nicht blos die Nutzung der Ausbeute, sondern die
Ausbeute selbst. Dagegen erstreckt sich das Recht des Nießbrauchers nach
ALR.4) wie nach BGB.5) nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem
Schatze, der in der Sache gefunden wird, denn er ist weder Frucht noch
Nutzung der Sache. Der Nießbraucher kann die Nutzungen der Sache
entweder selbst oder durch Andere ziehen, z. B. dadurch, daß er die Sache
vermietet oder verpachtet.“
Während nach ALR.*) der Nießbraucher die Früchte mit ihrem
Entstehen erwirbt, erlangt er nach BGB.s) das Eigentum an ihnen erst
mit der Trennung. Er erwirbt aber nach BGB. auch das Eigentum an
den unwirtschaftlich oder wegen eines besonderen Ereignisses (Windbruch,
Raupenfraß) im Uebermaß gezogenen Früchten.9) Diese aus dem Fruchtbegriffe ¬
des BGB. sich ergebende Rechtsfolge erleidet jedoch eine obligatorische ¬
Einschränkung, durch welche im Ergebnis der Nießbraucher auf
denjenigen Fruchtbezug beschränkt wird, welcher den Regeln einer ordnungsmäßigen ¬
Wirtschaft entspricht. Der Nießbraucher ist nämlich verpflichtet,
den Wert solcher ordnungswidrig oder im Uebermaße gezogenen Früchte10
dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für
die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit 1) zu leisten. Im Falle eines
Verschuldens macht sich der Nießbraucher außerdem auch nach den Vorschriften ¬
über unerlaubte Handlungen verantwortlich.12)
Aber auch schon vor der Beendigung des Nießbrauchs kann sowohl der
Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, daß der zu ersetzende We
betrag zur Wiederherstellung der Sache (z. B. zur Aufforstung) insoweit
verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.13
Verlangt kein Teil die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache, so
fällt die Ersatzpflicht insoweit weg, als durch den ordnungswidrigen oder
den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen
beeinträchtigt werden.½) Hat sich also infolge des übermäßigen Fruchtgenusses ¬
der künftige Ertrag der Sache gemindert, so wird der hierdurch
*) § 100 BG5
2) § 99 BGB. Also nicht blos die Nutzunder ¬
Ausbeute, § 37 I 22 ALR.
Entsch. Ob.=Trib. Bd. 12 S. 463, Bd. 37
S. 159
§ 41 I 21 ALR.
984 BGB.
§§ 1040
§ 1059 Satz 2, § 1056 BGB. §§ 110, 168 I 21 ALR.
§ 221 I 9 ALR.
3) § 954 BGB.
9) § 1039 Abs. 1 Satz 1 B6
Und zwar den Wert zur Zeit der Trennung
*) §§ 232 ff. BGB.
12) § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB.
13) § 1039 Abs. 1 Satz 3 BGB. Vgl. auch §§ 32—36 I 22 ALR.
14) § 1039 Abs. 2 BGB.