Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

Das  Speditionsgeschäft.
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Anwendung  dieser  Sorgfalt  zu  beweisen  (A.  380,  §  1398).23)
Namentlich  hat  er  bei  der  Wahl  der  Frachtführer  24)
Schiffer  und  Zwischenspediteure,  bei  der  Wahl  der
Transportmittel  (Eisenbahn,  Dampfschiff,  Wagen  u.s.w.)
und  der  Transportwege  dem  Auftrage  gemäss  und  mit  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  vorzugehen  (A.  380).25)
Er  hat  zunächst  für  die  rechtzeitige  Absendung  und
Ablieferung  der  Sendung  zu  sorgen,  dem  Frachtführer  oder
Schiffer  den  auf  seinen  eigenen  Namen  gestellten  Frachtbrief, ¬
  sowie  die  nöthigen  Begleitpapiere,  Zolldeclarationen
u.dgl.  zu  übergeben  und  gegebenenfalls  den  Ladeschein  oder
das  Connossement  an  den  Destinatär  abzusenden.  Er  hat
überdies  dem  Frachtführer  die  nöthigen  Mittheilungen  über
die  Behandlung  des  Gutes  zu  machen  und,  wo  es  nothwendig ¬
  ist,  das  Gut  an  einen  Zwischenspediteur  zu  adressiren
und  diesen  zu  verständigen,  was  mit  der  Sendung  weiter  zu
geschehen  habe.
Als  Empfänger  26)  hat  er  ganz  ebenso  wie  der  Commissionär -
  vor  Annahme  des  Gutes  und  Zahlung  der  Fracht
den  äusseren  Zustand  der  Waare  zu  prüfen  und  für  die
Wahrung  der  Rechte  gegen  den  Frachtführer  zu  sorgen
(A.  407f.).  Im  Unterlassungsfalle  haftet  er  für  den  daraus
(aus  der  Unterlassung  dieser  Sorgfalt)  entstandenen  Schaden
(A.  365).  Als  Aufbewahrer  hat  er  die  Sendung  vor  Verlust -
  und  Beschädigung27)  zu  schützen  28)  und  gegebenenfalls
23)  A.C.  136.  Vgl.  diesfalls  R.O.H.G.  19  S.  214.  Er  hat  die  Umstände -
  darzulegen,  aus  denen  das  Gericht  ersehen  kann,  ob  ein  Zufall
oder  der  Mangel  seiner  Sorgfalt  vorliege.
2)  Er  haftet  aber  nicht  für  die  Ersatzfähigkeit,  sondern  bloss  für
die  Verlässlichkeit  des  Frachtführers  A  C.  89.  Der  Frachtführer  muss
als  solider  Frachtführer  bekannt  sein  R.O.H.G.  7  S.  305.
2)  Der  Spediteur  haftet  auch  für  die  Frachtführer,  welche  sein
Zwischenspediteur  angenommen  hat,  R.O.H.G.  14  S.  277.
2)  Burchard  S.  203ff.
2*)  Also  vor  Diebstahl,  Feuer,  Ratten-  und  Mäuse-  oder  Mottenfrass, -
  Feuchtigkeit  u.s.w.  Burchard  S.  242.  Zur  Versicherung  ist  der
Spediteur  nur  verpflichtet,  wenn  und  insoferne  (A.C.  447)  er  hierzu
den  Auftrag  hat.  A.C.  95.  (Burchard  S.  244ff).  Als  negotiorum
gestor  soll  er  aber  Anspruch  auf  Ersatz  der  Versicherungsprämie  auch
            
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