Das Speditionsgeschäft.
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Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen (A. 380, § 1398).23)
Namentlich hat er bei der Wahl der Frachtführer 24)
Schiffer und Zwischenspediteure, bei der Wahl der
Transportmittel (Eisenbahn, Dampfschiff, Wagen u.s.w.)
und der Transportwege dem Auftrage gemäss und mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen (A. 380).25)
Er hat zunächst für die rechtzeitige Absendung und
Ablieferung der Sendung zu sorgen, dem Frachtführer oder
Schiffer den auf seinen eigenen Namen gestellten Frachtbrief, ¬
sowie die nöthigen Begleitpapiere, Zolldeclarationen
u.dgl. zu übergeben und gegebenenfalls den Ladeschein oder
das Connossement an den Destinatär abzusenden. Er hat
überdies dem Frachtführer die nöthigen Mittheilungen über
die Behandlung des Gutes zu machen und, wo es nothwendig ¬
ist, das Gut an einen Zwischenspediteur zu adressiren
und diesen zu verständigen, was mit der Sendung weiter zu
geschehen habe.
Als Empfänger 26) hat er ganz ebenso wie der Commissionär -
vor Annahme des Gutes und Zahlung der Fracht
den äusseren Zustand der Waare zu prüfen und für die
Wahrung der Rechte gegen den Frachtführer zu sorgen
(A. 407f.). Im Unterlassungsfalle haftet er für den daraus
(aus der Unterlassung dieser Sorgfalt) entstandenen Schaden
(A. 365). Als Aufbewahrer hat er die Sendung vor Verlust -
und Beschädigung27) zu schützen 28) und gegebenenfalls
23) A.C. 136. Vgl. diesfalls R.O.H.G. 19 S. 214. Er hat die Umstände -
darzulegen, aus denen das Gericht ersehen kann, ob ein Zufall
oder der Mangel seiner Sorgfalt vorliege.
2) Er haftet aber nicht für die Ersatzfähigkeit, sondern bloss für
die Verlässlichkeit des Frachtführers A C. 89. Der Frachtführer muss
als solider Frachtführer bekannt sein R.O.H.G. 7 S. 305.
2) Der Spediteur haftet auch für die Frachtführer, welche sein
Zwischenspediteur angenommen hat, R.O.H.G. 14 S. 277.
2) Burchard S. 203ff.
2*) Also vor Diebstahl, Feuer, Ratten- und Mäuse- oder Mottenfrass, -
Feuchtigkeit u.s.w. Burchard S. 242. Zur Versicherung ist der
Spediteur nur verpflichtet, wenn und insoferne (A.C. 447) er hierzu
den Auftrag hat. A.C. 95. (Burchard S. 244ff). Als negotiorum
gestor soll er aber Anspruch auf Ersatz der Versicherungsprämie auch