Metadaten : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

§.  33.  Geldsortenschuld.
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soll,  in  unsrer  gesetzlichen  Währung  zu  geschehen  und  zwar  nach  Verhältniß
des  Kurses  der  Münze  des  Auslandes3  zu  der  einheimischen  Währung.
2.  Eine  Geldsortenschuld  liegt  vor,  wenn  die  Geldsorte  beim  Geschäftsschluß ¬
  zu  dem  Zweck  hervorgehoben  wurde,  um  festzusetzen,  daß  die  Schuld
in  dieser  Sorte  getilgt  werden  müsse.  Die  bezügliche  Absicht  kann  durch
Hinzufügung  des  Wortes  „effektiv"  oder  ähnliche  Wendungen  kenntlich  gemacht
sein.
Man  kann  in  solcher  Art  eine  Sorte  der  einheimischen  Währung
auszeichnen.  Es  wird  z.  B.  konvenirt  eine  Markschuld  zu  leisten  in  Gold,
nicht  in  Thalern,  die  noch  Geld  sind.  Ebenso  kann  man  ausländische
Münzen,  die  im  Verkehr  sind,  als  Zahlungsmittel  bezeichnen,  z.  B.  in
einer  Grenzstadt  französische  Zwanzigfrankstücke,  in  einer  Hafenstadt  englische
Sovereign.
Die  Geldsortenschuld  ist  nun  aber  bald  bloß  eine  qualificirte  Geldschuld, ¬
  bald  eine  exklusive  Geldsortenschuld.
a)  Bei  der  ersteren  ist  zwar  die  bedungene  Sorte  wesentlich,  aber  die
Hauptabsicht  geht  auf  eine  Geldleistung  überhaupt.  So  lange  die  bedungene
Sorte  kursirt,  ist  in  ihr  zu  zahlen,  kursirt  sie  nicht  mehr  im  Verkehr,  so  ist
Gold=  und  Silbermünze  von  eben  der  Gattung,  auf  welche  das  Instrument  lautet,
annehmen.
Dies  geht  von  dem  Princip  des  Textes  aus  und  modificirt  dasselbe
nur  mit  Rücksicht  auf  die  seither  beseitigte  Parallelwährung  von  Gold  und  Silber,
Denselben  Grundsatz  ergiebt  d.  W.  O.  Art.  37  und  H.  G.  B.  Art.  336  Abs.  2  im
ersten  Satztheil.
3)  Jemand  verspricht  in  Preußen  einem  Inländer  eine  Summe  in  östreichischen
Gulden  für  Dienste  in  Oestreich.  Ist  östreichische  Papiervaluta  oder  Silberwährung
zu  verstehen?  Dies  ist  Absichtsfrage;  in  dubio  wird  pro  reo  zu  entscheiden  sein.
Vgl.  auch  R.  O.  H.  G.  Bd.  6  S.  87  ff.
4)  Lautet  die  Verurtheilung  auf  Zahlung  im  Ausland,  so  ist  sie  in  dortiger
Währung  anzusetzen.  R.  O.  H.  G.  Bd.  15  S.  330.
5)  Die  deutsche  W.  O.  Art.  37  stellt  vom  Standpunkt  des  Formalrechts  aus
mit  Grund  die  Bestimmung  auf,  daß  der  in  einer  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsort ¬
  keinen  Umlauf  hat,  ausgestellte  Wechsel  stets  in  Landesmünze  gezahlt  werden
könne,  wenn  nicht  der  Aussteller  durch  den  Gebrauch  des  Worts  „effektiv“  oder  eines
ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
bestimmt  habe.  Das  H.  G.  B.  Art.  336  hat  die  Bestimmung  der  Wechselordnung
wörtlich  für  Handelsgeschäfte  transponirt,  kaum  glücklich,  da  nach  dem  Princip  des
Art.  278  der  Wille  der  Contrahenten  maßgebend  sein  sollte  und  auf  die  „ausdrückliche" ¬
  Erklärung  durch  besondere  Zusätze  kein  Gewicht  zu  legen  ist.
6)  An  eine  stipulirte  Geldsortenschuld  scheint  zu  denken  1.  99  D.  de  solut,
46,  3:  debitorem  (oder  creditorem)  non  esse  cogendum  in  aliam  formam  nummos -
  accipere,  si  ex  ea  re  damnum  aliquid  passurus  sit.  Aeltere  Juristen
schlossen  aus  dieser  Stelle,  daß  bei  dem  Gelddarlehen  immer  in  denselben  Münzsorten, ¬
  in  welchen  die  Zahlung  geschehen  sei,  auch  die  Rückzahlung  zu  geschehen  habe.
Dies  hat  L.  R.  I,  11  §.  778  aufgenommen  „das  Kapital  müsse  in  derselben  Münzforte, ¬
  in  der  es  gegeben,  zurückgezahlt  werden.“  Allein  wie  die  folgenden  Paragraphen ¬
  779,  781  ergeben,  ist  hierbei  vorzugsweise  an  die  Parallelwährung  gedacht,
wonach  Silber  in  Silber,  Gold  in  Gold  zu  tilgen  war.
Mit  ihr  hat  durch
die  neuere  Münzgesetzgebung  die  Bestimmung  des  §.  778  ihre  Bedeutung  und  Kraft
verloren.
            
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