§. 33. Geldsortenschuld.
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soll, in unsrer gesetzlichen Währung zu geschehen und zwar nach Verhältniß
des Kurses der Münze des Auslandes3 zu der einheimischen Währung.
2. Eine Geldsortenschuld liegt vor, wenn die Geldsorte beim Geschäftsschluß ¬
zu dem Zweck hervorgehoben wurde, um festzusetzen, daß die Schuld
in dieser Sorte getilgt werden müsse. Die bezügliche Absicht kann durch
Hinzufügung des Wortes „effektiv" oder ähnliche Wendungen kenntlich gemacht
sein.
Man kann in solcher Art eine Sorte der einheimischen Währung
auszeichnen. Es wird z. B. konvenirt eine Markschuld zu leisten in Gold,
nicht in Thalern, die noch Geld sind. Ebenso kann man ausländische
Münzen, die im Verkehr sind, als Zahlungsmittel bezeichnen, z. B. in
einer Grenzstadt französische Zwanzigfrankstücke, in einer Hafenstadt englische
Sovereign.
Die Geldsortenschuld ist nun aber bald bloß eine qualificirte Geldschuld, ¬
bald eine exklusive Geldsortenschuld.
a) Bei der ersteren ist zwar die bedungene Sorte wesentlich, aber die
Hauptabsicht geht auf eine Geldleistung überhaupt. So lange die bedungene
Sorte kursirt, ist in ihr zu zahlen, kursirt sie nicht mehr im Verkehr, so ist
Gold= und Silbermünze von eben der Gattung, auf welche das Instrument lautet,
annehmen.
Dies geht von dem Princip des Textes aus und modificirt dasselbe
nur mit Rücksicht auf die seither beseitigte Parallelwährung von Gold und Silber,
Denselben Grundsatz ergiebt d. W. O. Art. 37 und H. G. B. Art. 336 Abs. 2 im
ersten Satztheil.
3) Jemand verspricht in Preußen einem Inländer eine Summe in östreichischen
Gulden für Dienste in Oestreich. Ist östreichische Papiervaluta oder Silberwährung
zu verstehen? Dies ist Absichtsfrage; in dubio wird pro reo zu entscheiden sein.
Vgl. auch R. O. H. G. Bd. 6 S. 87 ff.
4) Lautet die Verurtheilung auf Zahlung im Ausland, so ist sie in dortiger
Währung anzusetzen. R. O. H. G. Bd. 15 S. 330.
5) Die deutsche W. O. Art. 37 stellt vom Standpunkt des Formalrechts aus
mit Grund die Bestimmung auf, daß der in einer Münzsorte, welche am Zahlungsort ¬
keinen Umlauf hat, ausgestellte Wechsel stets in Landesmünze gezahlt werden
könne, wenn nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Worts „effektiv“ oder eines
ähnlichen Zusatzes die Zahlung der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich
bestimmt habe. Das H. G. B. Art. 336 hat die Bestimmung der Wechselordnung
wörtlich für Handelsgeschäfte transponirt, kaum glücklich, da nach dem Princip des
Art. 278 der Wille der Contrahenten maßgebend sein sollte und auf die „ausdrückliche" ¬
Erklärung durch besondere Zusätze kein Gewicht zu legen ist.
6) An eine stipulirte Geldsortenschuld scheint zu denken 1. 99 D. de solut,
46, 3: debitorem (oder creditorem) non esse cogendum in aliam formam nummos -
accipere, si ex ea re damnum aliquid passurus sit. Aeltere Juristen
schlossen aus dieser Stelle, daß bei dem Gelddarlehen immer in denselben Münzsorten, ¬
in welchen die Zahlung geschehen sei, auch die Rückzahlung zu geschehen habe.
Dies hat L. R. I, 11 §. 778 aufgenommen „das Kapital müsse in derselben Münzforte, ¬
in der es gegeben, zurückgezahlt werden.“ Allein wie die folgenden Paragraphen ¬
779, 781 ergeben, ist hierbei vorzugsweise an die Parallelwährung gedacht,
wonach Silber in Silber, Gold in Gold zu tilgen war.
Mit ihr hat durch
die neuere Münzgesetzgebung die Bestimmung des §. 778 ihre Bedeutung und Kraft
verloren.