fullscreen : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

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Ueber handelsrechtliche Zinsen.

b) Für die Commandit-Actiengesellschaft bestimmt der Art. 197
Abs. 2: „Zinsen von bestimmter Höhe können für die Com«
manditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf
nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der
jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die
Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug
desselben als reiner Ueberschuß ergibt."
Es wird hierbei offenbar vorausgesetzt, daß auch die Vollpflich-
tigen im Verhältniß zur Gesellschaft nur mit Actien betheiligt und
folglich wie Actionäre zu behandeln seien. Es muß also auch, um
keine ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gesellschaftern her-
vorzubringen, die etwa nicht durch Actien repräsentirte Einlage in
Betreff des Zinsengenusses gleichwie die Actien behandelt werden.
Sowohl die vollpflichtigen Gesellschafter wie die Mitglieder des
Aufsichtsrathes sind nach Art. 214 solidarisch zur Erstattung ver-
pflichtet, wenn sie es wissentlich geschehen lassen, daß Zinsen oder
Dividenden gezahlt werden, welche nicht aus dem auf die Actien
fallenden Gewinn entnommen wurden.
Die oben erwähnten Bestimmungen in Betreff der Privatgläu-
biger aus Art. 119 und 120 gelten auch hier: Art. 169.
c) Bei den Actien-Gesellschaften gilt nach Art. 217 die gleiche
Bestimmung, welche in Art. 197 Abs. 2 für die Commandit-
Actien-Gesellschaft gegeben ist.
Hat eine rechtswidrige Zinsen- oder Dividenden-Auszahlung
stattgefunden, ;fo haften nach Art. 241 die Vorstands-Mitglieder
solidarisch für den Schaden, insbesondere auch, wenn sie zu einer Zeit
noch Zahlung leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.
ä) Bei der stillen Gesellschaft ist von Verzinsung der Einlagen
nicht die Rede, so daß also der ganze Ertrag als Gewinn zu
betrachten ist. Die Gesellschafter können jedoch Überein-
kommen, daß der Geschäftsfonds zunächst verzinst und der
übrig bleibende Ertrag entweder nach Kopftheilen oder nach
einer bestimmten Quote oder in sonstiger beliebiger Weise
vertheilt werde.
e) Für Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften bestimmt
der Art. 268:

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