Noch ein Wort zum deutschen Civilprozeß.
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er es dagegen benutzen, um allerhand Vertheidigungsmittel
herauszuinquiriren, an welche die Parteien gar nicht gedacht
haben, so wäre das ein verfehlter Gebrauch, weil damit der
Richter die Verhandlungsmaxime verläßt. Der nämliche Vor-
wurf dürfte aber auch das Reichsgericht treffen, wenn es sich
berufen hält, den ganzen Inhalt des Prozesses ohne Rück-
sicht auf Angriffe der Parteien zu prüfen. Es
scheint mir dadurch seine richterliche Stellung gefährdet zu
werden.
Unwillkürlich knüpft sich hieran die weitere Frage: wie
erfährt denn nun das Gericht den ganzen Inhalt des Pro-
zesses, um diese „völlig freie" Prüfung vornehmen zu können?
In den Akten der Dorinstan; ist derselbe allerdings enthalten;
aber diese Akten lesen doch nur der Berichterstatter und der
Vorsitzende. Die übrigen fünf Mitglieder sind für ihre Kennt-
niß des Prozesses auf den Vortrag des Anwalts bei der münd-
lichen Verhandlung verwiesen. Was trägt denn nun der An-
walt dem Gericht vor? Naturgemäß würde er nur das vor-
tragen, was zum Verständniß der Angriffe, die er selbst stellt,
nöthig ist. Soll aber die völlig freie Prüfung des ganzen
Prozeßstosses durch das Gericht ftattfinden, so müßte er auch
den ganzen Prozeßstoff ohne Auswahl vortragen.
Ein Aufsatz, welchen die National-Zeitung vom 22. Dezember
v. I. als von „berufener Seite" ihr zugestellt veröffentlichte,
behauptet, daß in der That so beim Reichsgericht verfahren
werde, und leitet daraus die lange Dauer der Verhandlungen
und daraus wieder die Unersättlichkeit des Reichsgerichts in
dem Bedürfniß nach neuer Arbeitshülfe ab. Don anderer
Seite wird aber behauptet, daß doch nicht ganz so verfahren,
vielmehr nur dasjenige zum Vortrag gebracht werde, was der
Präsident dazu für geeignet hält. Trägt der Anwalt nicht
alles vor, wofür der Präsident ein Bedürfniß empfindet, so
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