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eine gesetzliche Ursache der Erlöschung der Personal=Gewerbe; denn
Gewerbs=Verleihungen, sofern sie mit keiner öffentlichen oder polizeylichen ¬
Dienstleistung verbunden sind, können nicht als Verpflichtungen, ¬
sondern nur als Befugnisse angesehen werden, deren Ausübung
den damit Betheilten frey steht. Aus der Nichtausübung kann endlich
weder für das Bedürfniß des Publicums noch für die Industrie ein
Nachtheil entstehen *); denn gegen das Oedeliegen der Gewerbe, so
fern daraus ein Mangel in der Bedienung des Publicums entsteht,
liegt das Abhülfsmittel in der Macht der Ortsobrigkeit, neue Personal=Gewerbe ¬
zu verleihen 2). Die der Satzung unterliegenden Gewerbsleute ¬
sind hingegen gar nicht berechtigt, die Ausübung des Gewerbes ¬
willkürlich auszusetzen, sie werden vielmehr durch das Hof=Decret ¬
vom 30. August 1803 verpflichtet, dasselbe 2 Monathe vor der
beabsichteten Niederlegung anheim zu sagen und während dieses Zeitraumes ¬
fortan zu betreiben (§259). Privilegien, welche der Privilegirte ¬
binnen Jahres-Frist nach dem Tage ihrer Ausfertigung noch nicht
auszuüben angefangen hat, oder deren Ausübung während der Privilegien=Zeit ¬
Ein Jahr lang, ohne Ausweis genügender Gründe, unterbrochen ¬
wird, werden durch das Patent vom 8. December 1820 für
erloschen erklärt.
§ 264.
Aus den abweichenden Eigenschaften radicirter und
verkäuflicher Gewerbs=Gerechtigkeiten ergibt sich von selbst,
daß die unterlassene Ausübung derselben ihre Erlöschung nicht nach sich
ziehen könne; denn solche Gerechtigkeiten sind ein Eigenthum des jeweiligen ¬
Besitzers, und das Eigenthum kann nach dem allgem. bürgerl.
Gesetzbuche überhaupt nur durch den Willen des Eigenthümers, durch
das Gesetz, oder durch einen richterlichen Ausspruch verloren werden 3).
Wenn daher keine freywillige Verzichtleistung auf die radicirte oder ver— ¬
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eine Geldstrafe umgewandelt. Gewerbsleute also, welche ihr Gewerb öde
liegen lassen, ohne solches anheim zu sagen, können wohl zur Entrichtung
der Steuer durch die gesetzlichen Mittel verhalten, aber nicht mit dem Verluste =
des Gewerbes bestraft werden, wenn dieser nicht wegen anderer Ursachen =
einzutreten hat.
1) Hof=Decret für Böhmen vom 12. August 1828.
2) Hof=Decret für Tyrol und Vorarlberg vom 28. December 1821.
3) A. a. O. § 444.