Inhaltsverzeichnis : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (1)

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eine  gesetzliche  Ursache  der  Erlöschung  der  Personal=Gewerbe;  denn
Gewerbs=Verleihungen,  sofern  sie  mit  keiner  öffentlichen  oder  polizeylichen ¬
  Dienstleistung  verbunden  sind,  können  nicht  als  Verpflichtungen, ¬
  sondern  nur  als  Befugnisse  angesehen  werden,  deren  Ausübung
den  damit  Betheilten  frey  steht.  Aus  der  Nichtausübung  kann  endlich
weder  für  das  Bedürfniß  des  Publicums  noch  für  die  Industrie  ein
Nachtheil  entstehen  *);  denn  gegen  das  Oedeliegen  der  Gewerbe,  so
fern  daraus  ein  Mangel  in  der  Bedienung  des  Publicums  entsteht,
liegt  das  Abhülfsmittel  in  der  Macht  der  Ortsobrigkeit,  neue  Personal=Gewerbe ¬
  zu  verleihen  2).  Die  der  Satzung  unterliegenden  Gewerbsleute ¬
  sind  hingegen  gar  nicht  berechtigt,  die  Ausübung  des  Gewerbes ¬
  willkürlich  auszusetzen,  sie  werden  vielmehr  durch  das  Hof=Decret ¬
  vom  30.  August  1803  verpflichtet,  dasselbe  2  Monathe  vor  der
beabsichteten  Niederlegung  anheim  zu  sagen  und  während  dieses  Zeitraumes ¬
  fortan  zu  betreiben  (§259).  Privilegien,  welche  der  Privilegirte ¬
  binnen  Jahres-Frist  nach  dem  Tage  ihrer  Ausfertigung  noch  nicht
auszuüben  angefangen  hat,  oder  deren  Ausübung  während  der  Privilegien=Zeit ¬
  Ein  Jahr  lang,  ohne  Ausweis  genügender  Gründe,  unterbrochen ¬
  wird,  werden  durch  das  Patent  vom  8.  December  1820  für
erloschen  erklärt.
§  264.
Aus  den  abweichenden  Eigenschaften  radicirter  und
verkäuflicher  Gewerbs=Gerechtigkeiten  ergibt  sich  von  selbst,
daß  die  unterlassene  Ausübung  derselben  ihre  Erlöschung  nicht  nach  sich
ziehen  könne;  denn  solche  Gerechtigkeiten  sind  ein  Eigenthum  des  jeweiligen ¬
  Besitzers,  und  das  Eigenthum  kann  nach  dem  allgem.  bürgerl.
Gesetzbuche  überhaupt  nur  durch  den  Willen  des  Eigenthümers,  durch
das  Gesetz,  oder  durch  einen  richterlichen  Ausspruch  verloren  werden  3).
Wenn  daher  keine  freywillige  Verzichtleistung  auf  die  radicirte  oder  ver— ¬

—
eine  Geldstrafe  umgewandelt.  Gewerbsleute  also,  welche  ihr  Gewerb  öde
liegen  lassen,  ohne  solches  anheim  zu  sagen,  können  wohl  zur  Entrichtung
der  Steuer  durch  die  gesetzlichen  Mittel  verhalten,  aber  nicht  mit  dem  Verluste =
  des  Gewerbes  bestraft  werden,  wenn  dieser  nicht  wegen  anderer  Ursachen =
  einzutreten  hat.
1)  Hof=Decret  für  Böhmen  vom  12.  August  1828.
2)  Hof=Decret  für  Tyrol  und  Vorarlberg  vom  28.  December  1821.
3)  A.  a.  O.  §  444.
            
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