Inhaltsverzeichnis : Welter, Anton Karl: ¬Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens

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belebt,  und  die  daher  unserem  landesväterlichen  Herzen  vorzüglich ¬
  theuer  ist  rc.  »
Dekrete  vom  12.  November  1809.  Büllet.  II.  Nro.  II.
b)
und  III.  S.  8.  12.  ff.  Der  Code  Napoleon,  der
gleiche  Grundsätze  enthält,  erhielt  vom  1.  Januar  1810
Gesetzeskraft.
Erste  Abtheilung.
Bergische  Gesetzgebung  über  die  bäuerlichen
Verhältnisse.
§.  42.
Abschaffung  der  Leibeigenschaft  durch  das  Dekret  vom  12.  December
1808.
Noch  war  die  Verfassung  in  dem  neuen  Theile  des  Großherzogthums ¬
  Berg  nicht  organisirt,  als  schon  am  12.  December
1808  aus  dem  kaiserlichen  Lager  zu  Madrid  ein  Dekret  des
Kaisers  Napoleon,  als  Großherzogs  von  Berg,  erschien  a),
welches  die  Leibeigenschaft,  vom  Tage  der  Verkündigung  des
Dekrets  b),  mit  den  darauf  gegründeten  Rechten  und  Verbindlichkeiten ¬
  in  allen  das  Großherzogthum  Berg  ausmachenden
Staaten  abschaffte,  und  den  ehemals  Leibeigenen  und  Kolonen
den  Genuß  aller  bürgerlichen  Rechte  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
beilegte,  wie  ihn  alle  anderen  Bewohner  des  Großherzogthums
hatten.  Das  Kolonat  und  die  unter  diesem  Titel  bestandene
Theilung  zwischen  den  Gutsherren  und  Kolonen  wurde  aufgehoben, ¬
  und  den  letzteren  das  volle  und  unbeschränkte  Eigenthum  ihrer
Kolonate  sammt  allen  dazu  gehörigen  Pertinenzien  überwiesen,
mit  Ausnahme  des  Bau=  und  hochstämmigen  Holzes,  worüber
besondere  Bestimmungen  erfolgten.  Nicht  minder  sollten  auch
die  durch  Vereinbarung  mit  ihren  Herren  freigelassenen  Kolonen,
            
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