155
§. 14. Anwendung des Causalitätsprincips ec.
fragliche Beschaffenheit der angrenzenden Straße unternommen
werden. Bei solchen ganz außerordentlichen Veränderungen ist
also eine Beschädigung im rechtlichen Sinne verursacht.
Zur Anwendung kommt übrigens auch das Causalitätsprincip ¬
bei der Expropriation. Insoweit es sich um den ErEre ¬
satz entgangenen Gewinns handelt, müssen dem Expropriaten
alle Vortheile ersetzt werden, welche er nach dem regelmäßigen
Laufe der Dinge gezogen haben würde. Hierbei sind aber
individuelle Verhältnisse nicht gleichgültig, und so kann es sehr
oft wichtig werden, festzustellen, ob der Eigenthümer gerade
diesen bestimmten Gewinn zu ziehen bereits Veranstaltungen getroffen ¬
hatte; denn von Jemandem, der solche Veranstaltungen
getroffen hat, wird man auch sagen dürfen, er werde der Regel
nach jenen Gewinn auch wirklich gezogen haben. Dabei darf indeß ¬
nicht übersehen werden, daß schon die Möglichkeit, ein Grundstück ¬
in bestimmter gewinnbringender Weise zu benutzen, den Verkaufswerth ¬
des Grundstücks erhöhen kann 1
Man wird finden,
daß dieses Princip eine richtigere und einfachere Formulirung ge12 ¬
stattet, als die bisher für die Expropriation aufgestellten
11 Dies wird übersehen in dem bei G. Meyer, das Recht der Exprovriation, ¬
1868, S. 275 ff. mitgetheilten, von ihm im Resultate gebilligten Erkenntnisse ¬
des O.A.G. zu Darmstadt (Seuffert VII. Nr. 253). Allerdings kann
der Waldboden eines bisher als Buchenwald benutzten Grundstückes nicht als
Waldboden für Nadelholz abgeschätzt werden, wenn er dazu sich eignet. Aber
die Möglichkeit einer anderen Benutzungsart erhöht regelmäßig den Verkaufswerth. ¬
12 Meyer sagt S.272 ff., indem er die Analogie der aquilischen Klage geltend ¬
macht: der entgangene Gewinn sei zu berücksichtigen, insoweit er sich mit
Sicherheit voraussehen lasse. Dazu gehöre aber, daß einerseits die Absicht des
Eigenthümers feststehe, gerade diesen Gewinn ziehen zu wollen, und daß man
andererseits behaupten könne, derselbe würde eingetreten sein, wenn nicht außerordentliche ¬
und nicht vorherzusehende Ereignisse dazwischengekommen wären.
Vgl. auch Koch, Deutschlands Eisenbahnen II. S. 83 ff. und die bei Meyer
a. a. O. mitgetheilten Erkenntnisse. Die Absicht, einen bestimmten Gewinn zu
machen, braucht nicht immer besonders nachgewiesen zu werden. Einen Gewinn, ¬
der so zu sagen auf der Straße liegt, wird Jeder regelmäßig gern machen.