Inhaltsverzeichnis : Bar, Carl Ludwig von: ¬Die Lehre vom Kausalzusammenhang im Recht, besonders im Strafrecht

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§.  14.  Anwendung  des  Causalitätsprincips  ec.
fragliche  Beschaffenheit  der  angrenzenden  Straße  unternommen
werden.  Bei  solchen  ganz  außerordentlichen  Veränderungen  ist
also  eine  Beschädigung  im  rechtlichen  Sinne  verursacht.
Zur  Anwendung  kommt  übrigens  auch  das  Causalitätsprincip ¬
  bei  der  Expropriation.  Insoweit  es  sich  um  den  ErEre ¬

satz  entgangenen  Gewinns  handelt,  müssen  dem  Expropriaten
alle  Vortheile  ersetzt  werden,  welche  er  nach  dem  regelmäßigen
Laufe  der  Dinge  gezogen  haben  würde.  Hierbei  sind  aber
individuelle  Verhältnisse  nicht  gleichgültig,  und  so  kann  es  sehr
oft  wichtig  werden,  festzustellen,  ob  der  Eigenthümer  gerade
diesen  bestimmten  Gewinn  zu  ziehen  bereits  Veranstaltungen  getroffen ¬
  hatte;  denn  von  Jemandem,  der  solche  Veranstaltungen
getroffen  hat,  wird  man  auch  sagen  dürfen,  er  werde  der  Regel
nach  jenen  Gewinn  auch  wirklich  gezogen  haben.  Dabei  darf  indeß ¬
  nicht  übersehen  werden,  daß  schon  die  Möglichkeit,  ein  Grundstück ¬
  in  bestimmter  gewinnbringender  Weise  zu  benutzen,  den  Verkaufswerth ¬
  des  Grundstücks  erhöhen  kann  1
Man  wird  finden,
daß  dieses  Princip  eine  richtigere  und  einfachere  Formulirung  ge12 ¬

stattet,  als  die  bisher  für  die  Expropriation  aufgestellten
11  Dies  wird  übersehen  in  dem  bei  G.  Meyer,  das  Recht  der  Exprovriation, ¬
  1868,  S.  275  ff.  mitgetheilten,  von  ihm  im  Resultate  gebilligten  Erkenntnisse ¬
  des  O.A.G.  zu  Darmstadt  (Seuffert  VII.  Nr.  253).  Allerdings  kann
der  Waldboden  eines  bisher  als  Buchenwald  benutzten  Grundstückes  nicht  als
Waldboden  für  Nadelholz  abgeschätzt  werden,  wenn  er  dazu  sich  eignet.  Aber
die  Möglichkeit  einer  anderen  Benutzungsart  erhöht  regelmäßig  den  Verkaufswerth. ¬

12  Meyer  sagt  S.272  ff.,  indem  er  die  Analogie  der  aquilischen  Klage  geltend ¬
  macht:  der  entgangene  Gewinn  sei  zu  berücksichtigen,  insoweit  er  sich  mit
Sicherheit  voraussehen  lasse.  Dazu  gehöre  aber,  daß  einerseits  die  Absicht  des
Eigenthümers  feststehe,  gerade  diesen  Gewinn  ziehen  zu  wollen,  und  daß  man
andererseits  behaupten  könne,  derselbe  würde  eingetreten  sein,  wenn  nicht  außerordentliche ¬
  und  nicht  vorherzusehende  Ereignisse  dazwischengekommen  wären.
Vgl.  auch  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen  II.  S.  83  ff.  und  die  bei  Meyer
a.  a.  O.  mitgetheilten  Erkenntnisse.  Die  Absicht,  einen  bestimmten  Gewinn  zu
machen,  braucht  nicht  immer  besonders  nachgewiesen  zu  werden.  Einen  Gewinn, ¬
  der  so  zu  sagen  auf  der  Straße  liegt,  wird  Jeder  regelmäßig  gern  machen.
            
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