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3) die Akten über Forstdefraudationen. — Die Kassationsfrist läuft vom
Tage der rechtskräftigen Entscheidung:
die Injurien=Prozeßakten.
Die Kassationsfrist beginnt mit dem Tage
der Reposition;
die Kontrollakten der Obergerichte in Zivilprozessen, sowie in fiskalischen ¬
und Kriminal=Untersuchungen. Die -
Kassationsfrist läuft vom
Tage der Reposition;
die Re- und Korrelationen in Zivilprozeßsachen, von der DefinitivEntscheidung ¬
des Prozesses ab gerechnet;
7) die Beschwerdeakten;
die Requisitions- und Implorationsakten;
9) die Vormundschaftsakten über eheliche und uneheliche Kinder, wenn
keine Vermögens-Administration
stattgefunden hat.
Die Kassationsfrist läuft vom Tage der Großjährigkeit, beziehungsweise ¬
der Majorennitätserklärung des jüngsten Pflegebefohlenen;
10)
die Spezialakten über die Bestätigung und Verpflichtung der Schiedsmänner. ¬
— Die Kassationsfrist beginnt mit dem Tage, wo das Amt
des Schiedsmannes aufhört;
die bei den Gerichten und in deren Registraturen zur Kontrollirung
11)
des Geschäftsganges geführten Journale, Listen, Repertorien und Bücher, ¬
namentlich die Tageszettel, Expeditionsbücher, die Insinuationsbücher ¬
der Boten, die Instruktionslisten und Distributionsbücher, desgleichen ¬
diejenigen, woraus die für die Salarienkassen Behufs der Einnahme- ¬
und Ausgabebeläge erforderlichen Extrakte gefertigt worden
sind; ferner die von den Untergerichten eingesandten Tabellen, aus denen ¬
die Resultate den vorgesetzten Behörden mitgetheilt worden sind,
insbesondere auch die Erbschaftsstempel-Tabellen.
Hinsichtlich der in den gerichtlichen Registraturen befindlichen Manualakten ¬
der Justizkommissarien und der den Partheien zu Offizial-Mandataren ¬
bestellten Referendarien, Auskultatoren und anderer Beamten gilt
dasselbe, was von den zu kassirenden gerichtlichen Akten vorstehend bestimmt
worden ist.
VI. Wenn besondere Gründe die längere Aufbewahrung der nach den
obigen Vorschriften kassationsfähigen Akten oder einzelnen Piecen angemessen ¬
erscheinen lassen, so sind dieselben von der Vernichtung auszuschließen.
Auch bleibt es in Betreff aller hier nicht genannten Akten dem Ermessen ¬
der Gerichte überlassen, ob und wann sie die Vernichtung derselben
nach Analogie der vorstehenden Bestimmungen veranlassen wollen.
VII. Hinsichtlich der bei einzelnen Gerichten im Bezirk der Oberlandesgerichte ¬
zu Naumburg und Frankfurt a./O. noch Forhandenen, nach Sächsischen ¬
Vorschriften verhandelten Akten bleiben die durch die besondere deshalb ¬
ergangene Verfügung vom 3. November 1820 genehmigten Grundsätze ¬
noch ferner maaßgebend.
VIII. Bei den Obergerichten ist die Aussonderung der kassationsfähigen
Akten alljährlich zu bewirken. — Für die Königlichen Untergerichte bleibt
dagegen den Obergerichten die Bestimmung angemessener Zeiträume überlassen. ¬
Doch ist von der getroffenen Bestimmung dem Justizminister Anzeige ¬
zu machen.
Die zur Kassation bestimmten Akten sind nach erfolgter Aussonderung
in dem Repertorium der reponirten Akten zu notiren. Die kassationsfähigen ¬
Erkenntnisse, Untersuchungs-, Injurien-, Ehescheidungs- und Alimenten=Prozeß=Akten, ¬
die Personal=Akten von Beamten, und die Kommissions-Akten ¬
über abgehaltene Justiz-Visitationen dürfen nur zum Einstampfen ¬
in den Papiermühlen oder doch zu einem sonstigen vernichtenden Gebrauche ¬
an zuverlässige Personen verkauft werden, alle übrigen kassationsfähigen ¬
Akten sind öffentlich an den Meistbietenden zu veräußern.