Metadaten : Goder, W.: Handbuch der administrativen Justiz-Verwaltung in Preußen

289
3)  die  Akten  über  Forstdefraudationen.  —  Die  Kassationsfrist  läuft  vom
Tage  der  rechtskräftigen  Entscheidung:
die  Injurien=Prozeßakten.
Die  Kassationsfrist  beginnt  mit  dem  Tage
der  Reposition;
die  Kontrollakten  der  Obergerichte  in  Zivilprozessen,  sowie  in  fiskalischen ¬
  und  Kriminal=Untersuchungen.  Die -
  Kassationsfrist  läuft  vom
Tage  der  Reposition;
die  Re-  und  Korrelationen  in  Zivilprozeßsachen,  von  der  DefinitivEntscheidung ¬
  des  Prozesses  ab  gerechnet;
7)  die  Beschwerdeakten;
die  Requisitions-  und  Implorationsakten;
9)  die  Vormundschaftsakten  über  eheliche  und  uneheliche  Kinder,  wenn
keine  Vermögens-Administration
stattgefunden  hat.
Die  Kassationsfrist  läuft  vom  Tage  der  Großjährigkeit,  beziehungsweise ¬
  der  Majorennitätserklärung  des  jüngsten  Pflegebefohlenen;
10)
die  Spezialakten  über  die  Bestätigung  und  Verpflichtung  der  Schiedsmänner. ¬
  —  Die  Kassationsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  wo  das  Amt
des  Schiedsmannes  aufhört;
die  bei  den  Gerichten  und  in  deren  Registraturen  zur  Kontrollirung
11)
des  Geschäftsganges  geführten  Journale,  Listen,  Repertorien  und  Bücher, ¬
  namentlich  die  Tageszettel,  Expeditionsbücher,  die  Insinuationsbücher ¬
  der  Boten,  die  Instruktionslisten  und  Distributionsbücher,  desgleichen ¬
  diejenigen,  woraus  die  für  die  Salarienkassen  Behufs  der  Einnahme- ¬
  und  Ausgabebeläge  erforderlichen  Extrakte  gefertigt  worden
sind;  ferner  die  von  den  Untergerichten  eingesandten  Tabellen,  aus  denen ¬
  die  Resultate  den  vorgesetzten  Behörden  mitgetheilt  worden  sind,
insbesondere  auch  die  Erbschaftsstempel-Tabellen.
Hinsichtlich  der  in  den  gerichtlichen  Registraturen  befindlichen  Manualakten ¬
  der  Justizkommissarien  und  der  den  Partheien  zu  Offizial-Mandataren ¬
  bestellten  Referendarien,  Auskultatoren  und  anderer  Beamten  gilt
dasselbe,  was  von  den  zu  kassirenden  gerichtlichen  Akten  vorstehend  bestimmt
worden  ist.
VI.  Wenn  besondere  Gründe  die  längere  Aufbewahrung  der  nach  den
obigen  Vorschriften  kassationsfähigen  Akten  oder  einzelnen  Piecen  angemessen ¬
  erscheinen  lassen,  so  sind  dieselben  von  der  Vernichtung  auszuschließen.
Auch  bleibt  es  in  Betreff  aller  hier  nicht  genannten  Akten  dem  Ermessen ¬
  der  Gerichte  überlassen,  ob  und  wann  sie  die  Vernichtung  derselben
nach  Analogie  der  vorstehenden  Bestimmungen  veranlassen  wollen.
VII.  Hinsichtlich  der  bei  einzelnen  Gerichten  im  Bezirk  der  Oberlandesgerichte ¬
  zu  Naumburg  und  Frankfurt  a./O.  noch  Forhandenen,  nach  Sächsischen ¬
  Vorschriften  verhandelten  Akten  bleiben  die  durch  die  besondere  deshalb ¬
  ergangene  Verfügung  vom  3.  November  1820  genehmigten  Grundsätze ¬
  noch  ferner  maaßgebend.
VIII.  Bei  den  Obergerichten  ist  die  Aussonderung  der  kassationsfähigen
Akten  alljährlich  zu  bewirken.  —  Für  die  Königlichen  Untergerichte  bleibt
dagegen  den  Obergerichten  die  Bestimmung  angemessener  Zeiträume  überlassen. ¬
  Doch  ist  von  der  getroffenen  Bestimmung  dem  Justizminister  Anzeige ¬
  zu  machen.
Die  zur  Kassation  bestimmten  Akten  sind  nach  erfolgter  Aussonderung
in  dem  Repertorium  der  reponirten  Akten  zu  notiren.  Die  kassationsfähigen ¬
  Erkenntnisse,  Untersuchungs-,  Injurien-,  Ehescheidungs-  und  Alimenten=Prozeß=Akten, ¬
  die  Personal=Akten  von  Beamten,  und  die  Kommissions-Akten ¬
  über  abgehaltene  Justiz-Visitationen  dürfen  nur  zum  Einstampfen ¬
  in  den  Papiermühlen  oder  doch  zu  einem  sonstigen  vernichtenden  Gebrauche ¬
  an  zuverlässige  Personen  verkauft  werden,  alle  übrigen  kassationsfähigen ¬
  Akten  sind  öffentlich  an  den  Meistbietenden  zu  veräußern.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer