Contents : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

38  I.  Theil,  2.  Abschnitt:  Die  Privatrechtsverhältnisse  im  Allgemeinen.
jenigen  Rechtsinstitute  und  Rechtsverhältnisse  gezogen,  welche  sich  auf
das  Vermögen  und  auf  die  Familie  beziehen.
Alles  andere  gehört  zum  öffentlichen  Recht.
Für  den  Begriff  des  Vermögens  ist  von  dem  Begriff  des  wirthschaftlichen ¬
  Guts  auszugehen.!)  Wirthschaftliche  Güter  sind  diejenigen
zur  Befriedigung  menschlicher  Bedürfnisse  dienenden  Dinge,  welche  der
Außenwelt  angehören,  und  zu  deren  Beschaffung  eine  planmäßige  Thätigkeit ¬
  denkbar  ist.  Solche  wirthschaftliche  Güter,  bezüglich  deren  ein
Austausch  möglich  ist,  heißen  Verkehrsgüter.  Der  Austausch  selbst
bildet  den  Güterverkehr.  Zu  den  wirthschaftlichen  Gütern  gehören
namentlich  körperliche  Theile  der  vernunftlosen  Außenwelt,  gewisse  Verhältnisse ¬
  persönlicher  oder  sachlicher  Natur,  wie  die  Firma,  die  Erfindung ¬
  u.  s.  w.,  endlich  persönliche  Dienste  und  Leistungen  Anderer.2)
Das  Vermögen  einer  Person  ist  der  Inbegriff  dessen,  was  dieselbe ¬
  zur  Zeit,  also  abgesehen  von  künftigen  Erwerbsmöglichkeiten,  auf
wirthschaftlichem  Gebiete  vermag.  Bei  einer  engeren  Auffassung  würde
darunter  nur  der  Inbegriff  der  in  dem  Machtbereich  der  Person  befindlichen ¬
  Güter  (Aktivvermögen,  bona)  zu  verstehen  sein.  Da  nun
aber  hierbei  solche  Leistungen  Anderer  mitgerechnet  werden,  welche
sich  in  dem  Machtbereich  der  betreffenden  Person  befinden,  so  folgt
mit  Nothwendigkeit,  daß  dieselben  auch  bei  dem  Vermögen  eben  jener
Anderen  und  zwar  als  machtmindernd  (Passivvermögen,  aes  alienum)
in  Betracht  gezogen  werden  müssen,  wenn  anders  die  Summe  der
Einzelvermögen  der  Vermögensmacht  der  Gesammtheit  entsprechen  soll.3
Eine  Abschätzung  des  Vermögens  einer  Person  setzt  die  Werthschätzung
der  Aktiva  und  Passiva  (Inventar  und  Taxe)  voraus.  Die  Verminderung ¬
  des  ersten  Werths  um  den  zweiten  (Bilanz)  ergiebt  den
Werth  des  reinen  Vermögens.*)
Die  auf  das  Verhältniß  der  einzelnen  Personen  zu  den  wirthschaftlichen ¬
  Gütern  sich  beziehenden  Normen  bilden  das  Vermögensrecht.
Für  die  Unterscheidung  der  subjektiven  Vermögensrechte  ist  die
Eintheilung  der  Berechtigungen  in  absolute  und  relative  von  besonderer
Bedeutung.  Die  relativen  Vermögensrechte  haben  eine  Leistung  der
verpflichteten  Person  zum  Gegenstande.  Die  Leistung  kann  ein  Handeln ¬
  sein,  insbesondere  ein  Verschaffen  von  Sachen  und  Rechten,  oder
ein  Handeln,  welches  für  sich  die  Bedeutung  eines  wirthschaftlichen
Guts  hat.  Sie  kann  aber  auch  in  einem  Dulden  oder  Unterlassen  be*) ¬
  Vgl.  Roscher,  Grundlagen  der  Nationalökonomie  §§  1—3,  7.
2)  R.G.Entsch.  13  S.  266.
2)  Vgl.  §  158  II,  17.  Anh.  §  19  zu  §  646  I,  11.
4)  §  104  I,  2.  Vgl.  §  621  II,  1.
            
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