38 I. Theil, 2. Abschnitt: Die Privatrechtsverhältnisse im Allgemeinen.
jenigen Rechtsinstitute und Rechtsverhältnisse gezogen, welche sich auf
das Vermögen und auf die Familie beziehen.
Alles andere gehört zum öffentlichen Recht.
Für den Begriff des Vermögens ist von dem Begriff des wirthschaftlichen ¬
Guts auszugehen.!) Wirthschaftliche Güter sind diejenigen
zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienenden Dinge, welche der
Außenwelt angehören, und zu deren Beschaffung eine planmäßige Thätigkeit ¬
denkbar ist. Solche wirthschaftliche Güter, bezüglich deren ein
Austausch möglich ist, heißen Verkehrsgüter. Der Austausch selbst
bildet den Güterverkehr. Zu den wirthschaftlichen Gütern gehören
namentlich körperliche Theile der vernunftlosen Außenwelt, gewisse Verhältnisse ¬
persönlicher oder sachlicher Natur, wie die Firma, die Erfindung ¬
u. s. w., endlich persönliche Dienste und Leistungen Anderer.2)
Das Vermögen einer Person ist der Inbegriff dessen, was dieselbe ¬
zur Zeit, also abgesehen von künftigen Erwerbsmöglichkeiten, auf
wirthschaftlichem Gebiete vermag. Bei einer engeren Auffassung würde
darunter nur der Inbegriff der in dem Machtbereich der Person befindlichen ¬
Güter (Aktivvermögen, bona) zu verstehen sein. Da nun
aber hierbei solche Leistungen Anderer mitgerechnet werden, welche
sich in dem Machtbereich der betreffenden Person befinden, so folgt
mit Nothwendigkeit, daß dieselben auch bei dem Vermögen eben jener
Anderen und zwar als machtmindernd (Passivvermögen, aes alienum)
in Betracht gezogen werden müssen, wenn anders die Summe der
Einzelvermögen der Vermögensmacht der Gesammtheit entsprechen soll.3
Eine Abschätzung des Vermögens einer Person setzt die Werthschätzung
der Aktiva und Passiva (Inventar und Taxe) voraus. Die Verminderung ¬
des ersten Werths um den zweiten (Bilanz) ergiebt den
Werth des reinen Vermögens.*)
Die auf das Verhältniß der einzelnen Personen zu den wirthschaftlichen ¬
Gütern sich beziehenden Normen bilden das Vermögensrecht.
Für die Unterscheidung der subjektiven Vermögensrechte ist die
Eintheilung der Berechtigungen in absolute und relative von besonderer
Bedeutung. Die relativen Vermögensrechte haben eine Leistung der
verpflichteten Person zum Gegenstande. Die Leistung kann ein Handeln ¬
sein, insbesondere ein Verschaffen von Sachen und Rechten, oder
ein Handeln, welches für sich die Bedeutung eines wirthschaftlichen
Guts hat. Sie kann aber auch in einem Dulden oder Unterlassen be*) ¬
Vgl. Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie §§ 1—3, 7.
2) R.G.Entsch. 13 S. 266.
2) Vgl. § 158 II, 17. Anh. § 19 zu § 646 I, 11.
4) § 104 I, 2. Vgl. § 621 II, 1.