Objekt : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 49 = 3.F. Bd. 13 (1911))

15.2. Gottlieb, Josef, Der Strafort

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Strafrecht.

schaft und Praxis überlassen bleiben. Die theoretisch noch be-
stehende Kausalitätsfrage werde dann praktisch ohne Bedeutung
sein.
Zu bedauern ist, daß Verfasser die nachträglich erschienene!!
Strafgesetzentwürfe, den im Sommer 1909 veröffentlichten Vor-
entwurf zum Schweizerischen StGB., den Vorentwurf zu einem
Österreichischen StGB, vom September 1909 und insbesondere
den im Oktober 1909 veröffentlichten Vorentwurf zu einem
Deutschen StGB., nicht mehr hat berücksichtigen können.

2. Gottlieb, Dr. jur. Josef, Der Strafort. Mit besonderer Rücksicht auf die
Unterlassung. Breslau 1909 (Schlettersche Buchhandlung). 45 S. 1.20 Mk.
sHeft 111 der von Bennecke begründeten, von v. Lilientha! herausgegeb.
„Strafrecht!. Abhandlungen".)
Die von E. Kohlrausch-Königsberg zum Druck empfohlene
Abhandlung mit dem mißverständlichen Titel hält sich, was
Form und Inhalt der Darstellung, Benützung der Literatur
und Judilatur anlangt, vollständig im Rahmen einer guten
Doktordissertation.
Gegenstand der Untersuchung ist nicht etwa der Straf-
ort im Sinne von Straferstehungs- oder Strafverbüßungsort,
sondern der Begehungs-(Bestrafungs-)Ort der strafbaren Hand-
lung, speziell die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Straf-
gesetzes bei internationalen Distanzdelikten, d. h. Delikten, deren
Tatbestand zum Teil im Jnlande, zum Teil im Auslande ver-
wirklicht worden ist. Die hierüber bestehenden Theorien werden
(S. 4 ff.) kurz erörtert und kritisch beleuchtet. Verfasser schließt
sich der Theorie der Gleichberechtigung aller Orte, an denen
ein Teil des Deliktsvorgangs geschehen ist, mit einer unwesent-
lichen Änderung an.
Darnach ist die inländische Straskompetenz für Distanz-
delikte begründet, wenn auch nur ein Teil des Deliktstatbe-

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