Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

Besondere  Vorschriften  für  Schenkungen.
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Hypotheken  auch  gegen  den  Beschenkten  als
tragenen  19)
Drittbesitzer  dieser  Liegenschaft  fortdauernd  wirksam  (s.  §.257).
In  keiner  Hinsicht  kann  sich  der  Schenker  selbst  2)  auf  den
Mangel  der  Transskription  berufen,  und  von  dritten  Personen
nicht  diejenigen,  welchen  nach  Art.  940  die  Verbindlichkeit
19)  Was  dazu  gehört,  darüber  s.  C.  de  pr.  Art.  834  bezw.  neuerdings -
  Art.  6  des  Ges.  v.  23.  März  1855  u.  oben  §§.  237—252.
20)  Die  Frage,  ob  auch  dem  Erben  des  Schenkgebers  nicht  die
Einrede  der  unterbliebenen  Transskription  zustehe,  ist  bestritten.  Nach
der  Ordonn.  v.  J.  1731  tit.  IV  Art.  27  konnten  auch  die  Erben,  ingleichen -
  die  Donatare  und  Legatare  des  Schenkgebers  von  der  Einrede -
  der  unterbliebenen  Insinuation  Gebrauch  machen.  Freilich  hat
der  C.  c.  die  Transskription  der  Schenkungsurkunde  nicht  aus  der
Ordonn.  v.  J.  1731,  sondern  aus  der  Loi  v.  11.  Brum.  VII  entlehnt,  welche
die  Transskription  nur  im  Interesse  der  Gläubiger  des  Schenknehmers
und  derer,  welche  von  dem  Schenknehmer  eine  Liegenschaft  erworben
hatten,  forderte.  Auch  lässt  sich  aus  allgemeinen  Grundsätzen  folgern,
dass  die  Erben  und  allgemeinen  Rechtsnachfolger  des  Schenkers,  weil
sie  dessen  Rechtshandlungen  zu  vertreten  haben  bezw.  für  die  Schulden
desselben  haften,  den  Mangel  der  Transskription  sowenig  einwenden
können,  wie  der  Schenker  selbst,  m.  a.  W.  dass  sie  in  der  vorliegenden
Beziehung  nicht  als  dritte  Personen  anzusehen  sind.  Aus  diesem
Hauptargumente  stellen  denn  auch  die  Meisten  (s.  z.  B.  Grenier.
Donat.  1  167.  hyp.  II  359  fl.  Duranton  VIII  519  ff.  Marcadé  ad
Art.  941  n.  3.  Aubry-Rau  §.  704  n.  27.  Sir.  15,  I,  23.  79,  1,  483
die  gen.  Personen  und  deren  Gläubiger  (cf.  Demolombe  XX  306  fl.
Sir  41,  II,  41)  dem  Schenker  gleich.  Indessen  scheint  aus  der  Berathung -
  des  Art.  941  eine  gegentheilige  Absicht  des  Gesetzgebers  mit
ziemlicher  Sicherheit  hervorzugehen.  Das  Projekt  des  Artikels  lautete
so:  Le  défaut  de  transcr.  pourra  être  opposé  par  toute  personne  ayant
intérêt,  excepté  toutefois  le  donateur  et  les  personnes  chargées  de
faire  faire  la  transcription  ou  leurs  ayants-cause.  Hier  bezogen
sich  die  Rechtsnachfolger  also  auch  ausdrücklich  auf  den  Schenker.
Die  Worte  wurden  auf  die  Bemerkung  des  Tribunates  umgestellt,  damit
sie  sich  nicht  mehr  auf  den  Schenker  bezögen,  weil  die  aufgestellte
Regel  durch  die  Ausnahmen  sonst  fast  ganz  beseitigt  würde.  S.  Fenet
XII  S.  423.  452.  Locré  XI  S.  315.  Man  kehrte  also  insofern  bewusster
Weise  zum  Prinzip  der  Ordonnanz  von  1731  zurück.  S.  auch  Demante -
  IV  n.82  bis  I.  Mourlon  II  701  ff.  Planiol  i.  d.  Revue  critique -
  1880  S.  172.
Dass  die  Gläubiger  des  Schenkers  sich  auf  den  Mangel  der  Transription -
  berufen  können,  darüber  s.  noch  besonders  oben  Anm.  15.
Sind  schon  die  Universalvermächtnissnehmer  (leg.  universels  u.  a  titre
universel)  nach  dem  Bemerkten  in  Ansehung  der  unterbliebenen  Transskription -
  als  Dritte  anzusehen,  so  gilt  dies  noch  vielmehr  für  den  Parp -
 -
  der  geschenkten  Liegenschaft,  da  er  nicht  für  die
Rechtshandlungen  des  Erblassers  (Schenkers)  haftet  und  ein  gegen
Dritte  verfolgbares  Recht  hat  (§.  729  i.  f.),  welches  dem  Beschenkten
eben  mangels  Transskription  abgeht.  Folglich  geht  der  Partikularlegatar -
  ihm  vor.
            
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