Besondere Vorschriften für Schenkungen.
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Hypotheken auch gegen den Beschenkten als
tragenen 19)
Drittbesitzer dieser Liegenschaft fortdauernd wirksam (s. §.257).
In keiner Hinsicht kann sich der Schenker selbst 2) auf den
Mangel der Transskription berufen, und von dritten Personen
nicht diejenigen, welchen nach Art. 940 die Verbindlichkeit
19) Was dazu gehört, darüber s. C. de pr. Art. 834 bezw. neuerdings -
Art. 6 des Ges. v. 23. März 1855 u. oben §§. 237—252.
20) Die Frage, ob auch dem Erben des Schenkgebers nicht die
Einrede der unterbliebenen Transskription zustehe, ist bestritten. Nach
der Ordonn. v. J. 1731 tit. IV Art. 27 konnten auch die Erben, ingleichen -
die Donatare und Legatare des Schenkgebers von der Einrede -
der unterbliebenen Insinuation Gebrauch machen. Freilich hat
der C. c. die Transskription der Schenkungsurkunde nicht aus der
Ordonn. v. J. 1731, sondern aus der Loi v. 11. Brum. VII entlehnt, welche
die Transskription nur im Interesse der Gläubiger des Schenknehmers
und derer, welche von dem Schenknehmer eine Liegenschaft erworben
hatten, forderte. Auch lässt sich aus allgemeinen Grundsätzen folgern,
dass die Erben und allgemeinen Rechtsnachfolger des Schenkers, weil
sie dessen Rechtshandlungen zu vertreten haben bezw. für die Schulden
desselben haften, den Mangel der Transskription sowenig einwenden
können, wie der Schenker selbst, m. a. W. dass sie in der vorliegenden
Beziehung nicht als dritte Personen anzusehen sind. Aus diesem
Hauptargumente stellen denn auch die Meisten (s. z. B. Grenier.
Donat. 1 167. hyp. II 359 fl. Duranton VIII 519 ff. Marcadé ad
Art. 941 n. 3. Aubry-Rau §. 704 n. 27. Sir. 15, I, 23. 79, 1, 483
die gen. Personen und deren Gläubiger (cf. Demolombe XX 306 fl.
Sir 41, II, 41) dem Schenker gleich. Indessen scheint aus der Berathung -
des Art. 941 eine gegentheilige Absicht des Gesetzgebers mit
ziemlicher Sicherheit hervorzugehen. Das Projekt des Artikels lautete
so: Le défaut de transcr. pourra être opposé par toute personne ayant
intérêt, excepté toutefois le donateur et les personnes chargées de
faire faire la transcription ou leurs ayants-cause. Hier bezogen
sich die Rechtsnachfolger also auch ausdrücklich auf den Schenker.
Die Worte wurden auf die Bemerkung des Tribunates umgestellt, damit
sie sich nicht mehr auf den Schenker bezögen, weil die aufgestellte
Regel durch die Ausnahmen sonst fast ganz beseitigt würde. S. Fenet
XII S. 423. 452. Locré XI S. 315. Man kehrte also insofern bewusster
Weise zum Prinzip der Ordonnanz von 1731 zurück. S. auch Demante -
IV n.82 bis I. Mourlon II 701 ff. Planiol i. d. Revue critique -
1880 S. 172.
Dass die Gläubiger des Schenkers sich auf den Mangel der Transription -
berufen können, darüber s. noch besonders oben Anm. 15.
Sind schon die Universalvermächtnissnehmer (leg. universels u. a titre
universel) nach dem Bemerkten in Ansehung der unterbliebenen Transskription -
als Dritte anzusehen, so gilt dies noch vielmehr für den Parp -
-
der geschenkten Liegenschaft, da er nicht für die
Rechtshandlungen des Erblassers (Schenkers) haftet und ein gegen
Dritte verfolgbares Recht hat (§. 729 i. f.), welches dem Beschenkten
eben mangels Transskription abgeht. Folglich geht der Partikularlegatar -
ihm vor.