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dem redlichen Besitzer — eben weil er Usucapionsbesitz hat — auch
die Besitzrechtsklage (§ 516) zu gestatten.
§ 540.
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf den Besitz ¬
seines Vorgängers zu dem seinigen hinzurechnen,
insofern derselbe ebenfalls zur Ersitzung tauglich war.
§ 541.
Ist die Ersitzung vollendet, so ist der Besitzer in
Folge derselben berechtigt, von dem Bezirksgerichte die
Erlaubniß zur Eintragung in das Grundprotokoll und
damit nunmehr vollgültige kanzleiische Zufertigung des
Eigenthums zu begehren.
Das Bezirksgericht ertheilt die Erlaubniß, wenn
es sich überzeugt, daß die Bedingungen der Ersitzung
vorhänden sind (§§ 537, 538 und 539). Es ist ermächtigt, ¬
wo solches zum Behuf dieser Ueberzeugung nöthig
erscheint, eine öffentliche Aufforderung zu erlassen.
Die Prüfung des Gerichtes erstreckt sich auf die Bedingungen
der Ersitzung. Es handelt dabei mit freiem Ermessen, kann
nöthigenfalls auch noch Personen vernehmen, von denen es eine
mögliche Betheiligung erwarten kann, Zeugen hören, welche die
Verhältnisse kennen, von der Gemeinde Bericht einziehen und allfällige ¬
Zweifel durch öffentliche Aufforderung verbunden mit Androhungen ¬
abschließend beseitigen.
C. Anspülung.
§ 542.
Wird durch allmälige Anspülung oder durch
allmäliges, aber bleibendes Zurücktreten
öffentlicher Gewässer das Erdreich des Ufers erweitert,
so erweitert sich dadurch auch das Eigenthum an
dem Ufer.