Object : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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dem  redlichen  Besitzer  —  eben  weil  er  Usucapionsbesitz  hat  —  auch
die  Besitzrechtsklage  (§  516)  zu  gestatten.
§  540.
Der  zur  Ersitzung  berechtigte  Besitzer  darf  den  Besitz ¬
  seines  Vorgängers  zu  dem  seinigen  hinzurechnen,
insofern  derselbe  ebenfalls  zur  Ersitzung  tauglich  war.
§  541.
Ist  die  Ersitzung  vollendet,  so  ist  der  Besitzer  in
Folge  derselben  berechtigt,  von  dem  Bezirksgerichte  die
Erlaubniß  zur  Eintragung  in  das  Grundprotokoll  und
damit  nunmehr  vollgültige  kanzleiische  Zufertigung  des
Eigenthums  zu  begehren.
Das  Bezirksgericht  ertheilt  die  Erlaubniß,  wenn
es  sich  überzeugt,  daß  die  Bedingungen  der  Ersitzung
vorhänden  sind  (§§  537,  538  und  539).  Es  ist  ermächtigt, ¬
  wo  solches  zum  Behuf  dieser  Ueberzeugung  nöthig
erscheint,  eine  öffentliche  Aufforderung  zu  erlassen.
Die  Prüfung  des  Gerichtes  erstreckt  sich  auf  die  Bedingungen
der  Ersitzung.  Es  handelt  dabei  mit  freiem  Ermessen,  kann
nöthigenfalls  auch  noch  Personen  vernehmen,  von  denen  es  eine
mögliche  Betheiligung  erwarten  kann,  Zeugen  hören,  welche  die
Verhältnisse  kennen,  von  der  Gemeinde  Bericht  einziehen  und  allfällige ¬
  Zweifel  durch  öffentliche  Aufforderung  verbunden  mit  Androhungen ¬
  abschließend  beseitigen.
C.  Anspülung.
§  542.
Wird  durch  allmälige  Anspülung  oder  durch
allmäliges,  aber  bleibendes  Zurücktreten
öffentlicher  Gewässer  das  Erdreich  des  Ufers  erweitert,
so  erweitert  sich  dadurch  auch  das  Eigenthum  an
dem  Ufer.
            
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