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Brodmann,
benutzer zu dem Schuldner in dem Verhältnis steht, welches
der ß 278 an und für sich im Auge hat.
Aber wenn ich schon beim Mietvertrag aus der Grund-
idee dieser Fremdhaftung glaubte entnehmen zu müssen, daß
eine Haftung für Familienangehörige, Dienstboten rc. das
Gesetz nicht gewollt haben kann, so führen beim Versicherungs-
vertrag ähnliche Erwägungen, sollte ich meinen, noch zwingender
zu demselben Ergebnis. Dabei sehe ich davon ab, jene Kon-
sequenz zu verwerten, die hier ebenso unvermeidlich wäre wie
dort, und nach welcher der Versicherte in seinen Ansprüchen
sogar durch das Tun seiner Lieferanten und seiner selbst un-
gebetenen Gäste und unwillkommenen Bittsteller gefährdet wäre.
Wenn ich ein Haus miete, so übernehme ich eine fremde
Sache gegen Entgelt, das danach berechnet ist, daß das Haus
dem Eigentümer in demjenigen Zustand verbleibt, wie es durch
den vertragsmäßigen Gebrauch bedingt wird. Mit anderen
Worten, ich muß das Haus in diesem Zustand nach beendeter
Mietzeit zurückgeben. Das bedingt dann jene aus dem Ver-
trage fließende kontinuierliche Verpflichtung sorgfältigen Ver-
fahrens oder, schärfer noch ausgedrückt, jene Verpflichtung zur
Sorgfältigkeit in meinem Verfahren, eine Verpflichtung, die ich
bewußt und willig durch den Vertragsabschluß auf mich
nehme.
Versichere ich dagegen mein Haus gegen Feuersgefahr, so
liegt mir nichts ferner, als damit meine Rechtsstellung zu diesem
meinem Hause im geringsten auch nur zu schmälern und oben-
drein dafür zu zahlen. Ich bedenke vielmehr, daß Zufälle ein-
treten können, die mein Haus bedrohen, Zufälle, die objektiver
Natur sein können, ebensogut aber auch im Tun Dritter und
selbst im eigenen Tun zur Wertzerstörung führen können. Hier-
gegen will ich mich durch Aufwendung der Prämie schützen.
Ich will meine Rechtslage — abgesehen von der Beschaffung